Die Österreichische Bevölkerung gliedert sich schon lange nicht mehr nur in Singles und Ehepaare. Die Vielfalt an Beziehungen wächst, nicht jede Form lässt sich mit dem fixen Bündel von Rechten und Pflichten, das mit einer Ehe oder Eingetragen Partnerschaft einhergeht, vereinbaren. Immer mehr Menschen streben also ein Zusammenleben an, ohne gleichzeitig die vom Gesetzgeber vorgegebene Rahmenbedingungen einer Ehe oder Eingetragenen Partnerschaft (ab nun „EP“) für das eigene Leben übernehmen zu wollen.
Die Lebensgemeinschaft als Alternative zur Ehe oder EP wendet sich an Menschen, die die Rahmenbedingungen ihrer Beziehung selbst festlegen möchten, ohne dabei rechtlich vollkommen ungeschützt zu sein. Daraus ergibt sich einerseits ein heikler Balanceakt für den Gesetzgeber zwischen Autonomie und Schutzbedürfnis der Partner und andererseits eine gesteigerte Verantwortung für die Partnert selbst.
Im Vergleich zu einer Ehe oder EP muss für einige Situationen selbst eine individuelle Vorsorge getroffen werden. Dieser Artikel soll bei der Frage helfen, welche Situationen das sind und mit welchen Mitteln eine solche Vorsorge getroffen werden kann.
Wann liegt eine Lebensgemeinschaft vor?
Es gibt keinen formellen Akt, der zur Begründung einer Lebensgemeinschaft führt. Vielmehr hat die Rechtsprechung umschrieben, welche charakteristischen Merkmale einer Beziehung vorliegen müssen, damit man von einer Lebensgemeinschaft im rechtlichen Sinn sprechen kann. Dazu zählen die Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft, wobei die Elemente unterschiedlich ausgeprägt sein können und einzelne Elemente in Sonderkonstellationen auch ganz entfallen dürfen.
Gibt es persönliche Rechte und Pflichten der LebensgefährtInnen zueinander?
Die Bestimmungen der §§ 89 ff ABGB regeln die umfassenden Beistands- und Treuepflichten von Ehegatten und finden keine analoge Anwendung auf die Lebensgemeinschaft, weil den Beteiligten keine „Zwangsehe“ auferlegt werden soll.
Was gilt es bei gemeinsamen Kindern zu beachten?
Große Veränderungen für die Lebensgemeinschaft brachte das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013: Unter anderem wurde im Zuge dessen die Unterscheidung zwischen ehelichem und unehelichem Kind weitestgehend beseitigt. Einige wenige Unterscheidungen wurden im Hinblick auf die Lebensgemeinschaft aber vorgenommen:
Die Obsorge obliegt zunächst allein der Mutter, sie kann aber beim Standesbeamten von Mutter und Vater im Einverständnis zu einer gemeinsamen Obsorge geändert werden. Bei einer Trennung bleibt die gemeinsame Obsorge aufrecht.
Das Kind erhält zunächst den Familiennamen der Mutter, was beim Standesamt einvernehmlich geändert werden kann.
Die Vaterschaft steht nicht automatisch fest, sondern muss durch das sogenannte Anerkenntnis begründet werden.
Eventuelle Namensänderung (Familienname des Vaters), Vaterschaftsanerkenntnis und Obsorgeregelung können allesamt beim Standesamt „in einem“ erledigt werden.
Gibt es in der Lebensgemeinschaft Unterhaltspflichten?
Uneheliche und eheliche Kinder sind in dieser Frage vollkommen gleichgestellt. Die Eltern haben anteilig zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beizutragen. Der Elternteil, der im Haushalt das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. (§ 231 Abs 1,2 ABGB)
Da zwischen den beiden LebensgefährtInnen keine gesetzlichen Unterhaltspflichten bestehen, ist es ratsam, einen Partnerschaftsvertrag darüber abzuschließen. Dabei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen den LebensgefährtInnen, der außerdem die Aufteilung der Lebenskosten, ein Wohnrecht etc. beinhalten kann.
Hat der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin ein gesetzliches Erbrecht?
Rechtslage bis Ende 2016: Nein. Die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte/, muss im Testament bedacht werden, wenn er/sie erben soll. Zu beachten sind aber mögliche Pflichtteilsansprüche von Verwandten, die das Testament nicht abwandeln kann. Achtung: Ein Testament muss handschriftlich verfasst sein, andernfalls sind drei Zeugen für die Formgültigkeit notwendig. (Alternativ oder zusätzlich kann eine Lebensversicherung zugunsten des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin abgeschlossen werden.)
Rechtslage ab 2017: Ab 1. Jänner 2017 kommt LebensgefährtInnen unter bestimmten – allerdings eingeschränkten – Voraussetzungen ein außerordentliches Erbrecht zu, nämlich vor dem Erbrecht von VermächtnisnehmerInnen und der Aneignung durch den Bund (bisher sogenanntes „Heimfallsrecht“ des Staates). Gibt es also keine (durch Testament eingesetzten oder gesetzlichen) Erben, erbt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte. Voraussetzung ist, dass sie/er mit der Verstorbenen/dem Verstorbenen zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und dass die Verstorbene/der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat.
In einer Mietwohnung hat die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte ein gesetzliches Eintrittsrecht, wenn sie/er ein dringendes Wohnbedürfnis hat und schon bisher mit der Hauptmieterin/ dem Hauptmieter zusammengelebt hat. § 14 Abs 3 MRG führt allerdings noch genauer aus, wer in diesem Zusammenhang als „Lebensgefährte/Lebensgefährtin“ gilt.
Gibt es für LebensgefährtInnen ein Informationsrecht im akuten medizinischen Notfall?
Nein. Um den medizinischen Status der Patientin/ des Patienten zu erfahren, ist eine schriftliche Erklärung der Patientin/ des Patienten, in der die Partnerin/ der Partner zur Vertrauensperson eingesetzt wird, unbedingt notwendig.
Um medizinische Entscheidungen für die Partnerin/den Partner treffen zu können, muss eine Vorsorgevollmacht errichtet werden. Dies sollte man stets mit Bedacht und nur unter Beiziehung einer Anwältin/eines Anwalts oder einer Notarin/eines Notars tun.
Sollen in einer Lebensgemeinschaft zwischen den PartnerInnen zusätzliche Regelungen getroffen werden?
Regelungen in Form von Partnerschaftsverträgen, Testamenten und Vorsorgevollmachten können vor allem zwischen den beiden LebensgefährtInnen sehr wichtig sein, da die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte ohne Vorsorge in vielen wichtigen Fragen als „FremdeR“ behandelt wird. Im Kindschaftsrecht hingegen sind nahezu alle wesentlichen Rechtsfragen nach einem einmaligen Besuch beim Standesamt geklärt.
Der Gesetzgeber lässt viele wichtige Bereiche der Lebensgemeinschaft – bewusst – ungeregelt, weil sich die LebensgefährtInnen entweder gegen die Regelungen der Ehe oder EP oder zumindest nicht aktiv dafür entschieden haben. Dass es nur wenige, punktuelle Regelungen für die Lebensgemeinschaft gibt, bedeutet aber nicht, dass der Rest immer ungeregelt am vorteilhaftesten für die LebensgefährtInnen ist. Es wird schlichtweg den LebensgefährtInnen überlassen, selbst zu entscheiden.
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