Keine Panik. Verwaltungsstrafen sind keine Strafen nach dem Strafgesetzbuch. Verwaltungsstrafen können in den verschiedensten Bereichen ausgesprochen werden, wenn es zur Übertretung von Gesetzen kommt: wegen Verstößen nach der Straßenverkehrsordnung, des Versammlungsgesetzes, aber auch bei falscher Müllentsorgung oder Lärmbelästigung.
Wie wehre ich mich gegen eine Strafverfügung? | SelectShow> |
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Eine Strafverfügung ist sehr einfach zu bekämpfen. Sie wird mit einem formlosen Einspruch ungültig. Das heißt, einfach durchstreichen und „Einspruch“ und das Datum darauf schreiben und unterschreiben. Für einen Einspruch hat man zwei Wochen ab der Zustellung der Strafverfügung Zeit. Allerdings beginnt bei Zustellung der Post diese Frist bereits zu laufen, wenn die Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes zur Abholung erfolgt ist. Nach einem Einspruch wird das Ermittlungsverfahren eingeleitet, in vielen Fällen, wird die beschuldigte Person aufgefordert werden, sich zu rechtfertigen. Zu beachten ist aber auch, dass – sollte die Strafe bestätigt werden – 10 % der Strafe als Prozesskosten anfallen. Die Entscheidung über so einen Einspruch erfolgt durch eine Straferkenntnis. Es besteht keine Anwaltspflicht. |
Wie wehre ich mich gegen eine Straferkenntnis? | SelectShow> |
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Eine Straferkenntnis kann mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (in manchen Fällen Bundesverwaltungsgericht) bekämpft werden. Adressiert wird sie an die Behörde, die die Strafe ausgestellt hat, da diese die Möglichkeit zur Beschwerdevorentscheidung hat. Die Beschwerde muss den Sachverhalt, die Beschwerdegründe und die Rechtsgrundlagen enthalten. Außerdem dürfen die Geschäftszahl der Strafe, das Datum sowie die Unterschrift nicht fehlen. Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen ab der Zustellung des Straferkenntnisses. Es besteht keine Anwaltspflicht. Auch hier gilt, dass durch ein Rechtsmittel, das nicht zum Erfolg führt, Verfahrenskosten von 20% der Geldstrafe anfallen. |
Was passiert, wenn ich eine Verwaltungsstrafe nicht zahlen kann? | SelectShow> |
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Rechtskräftige Verwaltungsstrafen nicht zu bezahlen löst das Problem nicht. Solltest du eine Verwaltungsstrafe nicht bezahlen können, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden, um allenfalls eine Ratenzahlung zu erreichen. Bezahlst du nicht, werden die Behörden versuchen eine Gehaltsexekution zu erreichen, was zu massiven Unannehmlichkeiten an der Arbeitsstelle führen kann. Sollte das nicht gehen, wird vermutlich versucht werden den Betrag über Pfändung von Wertgegenständen sicher zu stellen. Ist auch das nicht möglich, wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen. |
Wie kann ich mich gegen das Vorgehen der Polizei wehren? | SelectShow> |
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Gegen Maßnahmen der Polizei gibt es verschiedene Rechtsmittel, je nach Art der Maßnahme:
Eine Maßnahmenbeschwerde ist möglich, wenn die Polizei eine Befehls- oder Zwangsmaßnahme setzt. Das heißt, die Polizei verwendet Zwang zu ihrer Durchsetzung, oder droht damit. Es reicht, wenn man davon ausgehen musste, dass die Polizei ihren Befehl gegebenenfalls mit Zwang durchgesetzt hätte. Handelt die Polizei im Zuge eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO, gibt es die Möglichkeit zur Maßnahmenbeschwerde nicht (siehe weiter unten). Für eine Maßnahmenbeschwerde hat man sechs Wochen ab dem Geschehen Zeit. Sie muss u.a. den Sachverhalt, die Beschwerdegründe, und die konkreten Anträge enthalten (also die Feststellung auf Unrechtmäßigkeit der Maßnahme und den Antrag auf Kostenersatz). Für eine Maßnahmenbeschwerde ist es ratsam, genau im Gesetz nachzulesen, bzw. rechtskundige Personen/Organisationen um Rat zu fragen. Die Maßnahmenbeschwerde geht außerdem mit einem relativ hohen Kostenrisiko einher. Verliert man sie, muss man der Behörde Schriftsatzaufwand ersetzen, das können ca. 600 € sein. Andererseits wird einem der Schriftsatzaufwand wiederum ersetzt, wenn man die Beschwerde gewinnt.
Will man sich über ein anderes Verhalten der Polizei beschweren, wenn kein Zwang angewendet wurde, kann man eine Richtlinienbeschwerde erheben. Dies ist z. B. möglich, wenn man von der Polizei geduzt, beschimpft, oder rassistisch behandelt wird.
Gegen Polizeimaßnahmen, die in einem kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren – also wenn wegen Straftaten ermittelt wird – gesetzt worden sind, gibt es die Möglichkeit, bei der Staatsanwaltschaft einen Einspruch einzubringen. Dies geht formlos, kann also sowohl schriftlich als auch mündlich eingebracht werden. In manchen Situation ist es schwierig, zu wissen, weswegen die Polizei im Einsatz ist, also ob es Sicht tatsächlich um die Aufklärung von Straftaten handelt. Es ist also auf jeden Fall ratsam immer nachzufragen, um später auch feststellen zu können, was das richtige Rechtsmittel gegen die Amtshandlung ist.
Eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ist in mehreren Fällen möglich: wenn es eine Behörde es unterlässt, auf ein > Auskunftsbegehren hin, Auskunft zu geben, wenn ein schutzwürdiges Interesse dadurch verletzt wurde, dass personenbezogene Daten unrechtmäßig weitergegeben oder veröffentlich wurden, und wenn das Recht auf Richtigstellung oder Löschung verletzt wurde. Bei einer solchen Beschwerde entstehen keine Kosten. Die Beschwerde an die Datenschutzbehörde muss u.a. den Sachverhalt, die Beschwerdegründe, die Bezeichnung der verletzten Rechte und das Begehren enthalten. Wie auch bei der Maßnahmenbeschwerde ist es hier ratsam, genau im Gesetz nachzulesen, bzw. rechtskundige Personen/Organisationen um Rat zu fragen. Alles diese Bestimmungen gelten auch in Bezug auf Beschwerden gegen Private. |