Die Teilnahme an Demonstrationen und Versammlungen ist zentraler Bestandteil deiner demokratischen Rechte. Eine lebendige und aktive Versammlungs- und Demonstrationskultur ist daher eine wichtige Möglichkeit dem eigenen Willen Ausdruck zu verleihen.
Dabei ist es aber sinnvoll seine Rechte zu kennen und zu wissen, wo die gesetzlichen Grenzen verlaufen. So ist sichergestellt, dass man auf Demonstrationen bewusst beurteilen kann, wie man sich in bestimmten Situationen verhalten kann oder soll.
Ich habe daher für dich die wichtigsten rechtlichen Fragen rund um das Demonstrieren zusammengestellt, damit du sicher demonstrieren kannst.
1: Muss ich auf einer Demonstration immer einen Ausweis dabei haben? |
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Grundsätzlich gilt für ÖstereicherInnen in Österreich keine Ausweispflicht, das heißt, man ist nicht verpflichtet, einen Ausweis bei sich zu tragen. Es ist aber unter Umständen ratsam, einen Ausweis dabei zu haben, z.B. falls die Polizei wegen einer (vermuteten) Verwaltungsübertretung berechtigt ist, die Identität festzustellen. Hat man in dieser Situation keinen Ausweis dabei, kann die Polizei eine Festnahme vornehmen. Alternativ könnte man sich in der Situation die eigene Identität von einer anderen erwachsenen Person bestätigen lassen.
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2: Ist es illegal, an Spontandemonstrationen teilzunehmen? |
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Grundsätzlich ist es nicht illegal an einer Spontanversammlung, also einer Versammlung, die nicht, oder keine 24 Stunden vor Beginn angemeldet wurde, teilzunehmen. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit umfasst nämlich auch diese Versammlungen. Den VeranstalterInnen droht allerdings für das Unterlassen der Anmeldung eine Strafe, außer das Ereignis, das den Anlass für die Versammlung darstellt, hat weniger als 24 Stunden zuvor stattgefunden. Außerdem muss man damit rechnen, dass eine Spontanversammlung unter Umständen schneller aufgelöst wird, als eine angemeldete
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3: Wann muss ich eine Demonstration verlassen? |
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Spätestens, wenn die Polizei die Demonstration auflöst, muss man die Versammlung verlassen. Die Auflösung wird üblicherweise durch ein Megaphon durchgesagt. Wenn die Durchsage nicht verständlich ist, ist es ratsam, andere TeilnehmerInnen zu fragen, und sich zu informieren, was der Inhalt der Durchsage war. Verlässt man die Versammlung danach nicht, kann es zu einer Verwaltungsstrafe kommen.
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4: Unter welchen Voraussetzungen darf die Polizei meine Identität feststellen? |
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Die Polizei hat unter bestimmten Voraussetzungen das Recht die Identität von Personen festzustellen. Insbesondere, hat sie dieses Recht, bei einem Vorwurf, eine Verwaltungsübertretung oder eine Straftat begangen zu haben, oder wenn sie vermutet, dass eine Person über eine Straftat Auskunft geben kannst. Sie hat das Recht, dich nach Name und Geburtsdatum, sowie nach der Adresse zu fragen. Bei Minderjährigen können zusätzlich die Namen der Eltern und bei nicht-österreichischen StaatsbürgerInnen auch die StaatsbürgerInnenschaft erfragt werden. Sonstige Auskünfte müssen nicht erteilt werden.
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5: Wann darf die Polizei jemanden festnehmen? |
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Die Polizei ist befugt, Personen festzunehmen, wenn sie zu einer Identitätsfeststellung berechtigt ist, die Person aber verweigert, sich auszuweisen oder sich nicht ausweisen kann. Außerdem kann sie eine Person festnehmen, die eine Verwaltungsübertretung begeht und sich trotz Abmahnung weigert, diese zu unterlassen. Weiters kann eine Person festgenommen werden, die bei der Begehung einer Straftat auf frischer Tat ertappt wird, oder wenn es einen konkreten Tatverdacht oder Hinweise auf eine begangene Straftat gibt.
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6: Wann darf die Polizei mich durchsuchen? |
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Die Polizei darf die Kleidung und mitgeführte Taschen etc. durchsuchen, wenn der Verdacht besteht, man stünde mit einem gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum in Verbindung. Außerdem ist eine Durchsuchung jedenfalls bei einer Festnahme möglich.
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7: Sind Sitzblockaden erlaubt? |
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Sitzblockaden gelten als „ziviler Ungehorsam“, der in einer Demokratie grundsätzlich erlaubt sein sollte. Man kann damit allerdings eine Verwaltungsübertretung begehen. Fand die Blockade zum Beispiel im Zuge einer Versammlung statt und wurde diese inzwischen aufgelöst, stellt das Verharren eine Verwaltungsübertretung nach dem Versammlungsgesetz dar, für die man unter Umständen eine Strafe zahlen muss. (Siehe Frage 3) Hat es nie eine Versammlung gegeben, ist eine Strafe nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) wahrscheinlich, wenn man sich auf einer Fahrbahn befindet, die gesetzlich dem Autoverkehr vorbehalten ist.
In letzter Zeit ist es außerdem immer öfter zu strafrechtlichen Vorwürfen nach dem Delikt „Störung einer Versammlung“ bei (Sitz)-Blockaden gekommen, wenn die (Sitz)-Blockade sich gegen eine andere Versammlung richtet. Außerdem kommt es manchmal zu Anzeigen wegen „Widerstand gegen die Staatsgewalt“ (siehe dazu Frage 8).
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8: Was ist „Widerstand gegen die Staatsgewalt“? |
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„Widerstand gegen die Staatsgewalt“ heißt ein Straftatbestand, der mit bis zu 3 Jahren Haft bestraft wird. Erfüllt wird dieser Tatbestand, wenn einE PolizistIn mit Gewalt an der Ausübung einer Amtshandlung gehindert wird. Wo allerdings „Gewalt“ in diesem Sinne beginnt, ist oft schwer zu sagen. Rein passiver Widerstand fällt z.B. nicht unter Gewalt und ist daher nicht strafbar. Das Losreißen aus dem Griff eineR PolizistIn wäre nicht strafbar, ihm bzw. ihr dabei einen Stoß zu versetzen aber schon. Eben so wenig ist es strafbar, sich festzuhalten, während die Polizei versucht einen wegzutragen
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9: Hab ich das Recht auf Auskunft über die Dienstnummer von PolizistInnen? |
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Man hat grundsätzlich das Recht, während einer Amtshandlung die Dienstnummer eineR BeamtIn zu erfragen. Die BeamtInnen muss diese aber nur hergeben, wenn es die Ausführung der Amtshandlung nicht gefährdet, spätestens also nach Abschluss der Amtshandlung. BeamtInnen in einer geschlossenen Einheit (bei Demonstrationen sind geschlossene Einheiten oft der Fall) müssen allerdings ihre persönliche Dienstnummer nicht hergeben, sondern sind nur verpflichtet, an ihren Einsatzleiter zu verweisen. Dieser muss dann seine eigene Dienstnummer bekannt geben und kann in Bezug auf die BeamtInnen, die die Amtshandlung durchgeführt haben auf eine schriftlich zu stellende Anfrage verweisen.
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10: Darf ich die Polizei bei Amtshandlungen filmen? |
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Oft versucht die Polizei das Filmen und Fotografieren von Einsätzen zu unterbinden. Tatsächlich ist ihr Persönlichkeitsrecht aber nicht verletzt, wenn sie im Einsatz gefilmt werden. Nicht erlaubt ist es jedoch, wenn die Polizei durch das Filmen in ihrer Amtshandlung behindert wird. Willst du einen Polizeieinsatz dokumentieren, ist daher darauf zu achten, dass der Polizeieinsatz nicht behindert wird. Unter Umständen kann die Polizei berechtigt sein, dich wegzuweisen (siehe Frage 12).
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11: Was ist das wichtigste bei einer Festnahme? |
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Man hat bei einer Festnahme das Recht, zu erfahren, was einem vorgeworfen wird. Auf der Polizeistation hat man außerdem das Recht auf zwei (erfolgreiche) Anrufe. Falls man den Kontakt zu eineR AnwältIn herstellen möchte, gibt es über die Rechtsanwaltlichen Journaldienste die Möglichkeit rund um die Uhr bzw. außerhalb der üblichen Bürozeiten einE AnwältIn zu erreichen. Dies ist möglich unter den Nummern +43 676 3591730 sowie +43 676 3591731 Montag bis Freitag von 18.00 bis 08.00 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen rund um die Uhr (Kosten nicht bekannt) und unter der Nummer 0800 376 386 rund um die Uhr (der Anruf und die telefonische Erstberatung sind hier kostenfrei, ab dann wird ein Stundensatz von Euro 100,– zzgl USt verrechnet, wobei erbrachte Leistungen in angefangenen Viertelstunden abgerechnet werden).
http://www.rakwien.at/?seite=klienten&bereich=journaldienst
Man hat darüber hinaus als BeschuldigteR gesetzlich das Recht, die Aussage zu verweigern. Das bedeutet, man muss der Polizei keine Auskunft geben, die eineN selbst belasten könnte. Es ist ratsam vor einer allfälligen Aussage zu wissen, was die Polizei einem vorwirft und dringend zu raten – bei besonders schwerwiegenden Vorwürfen – keine Aussage zu machen, bevor man nicht mit eineR AnwältIn gesprochen hat. Man hat auch in jedem späteren Stadium eines Verfahrens immer noch die Zeit zu den Ereignissen Stellung zu beziehen.
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12: Unter welchen Voraussetzungen darf mich die Polizei wegweisen? |
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Die Polizei hat das Recht folgende Personen vom Ort des Geschehens wegzuweisen:
• Eine Person, die die erste Hilfeleistung verhindert
• Eine Person, die die Klärung eines gefährlichen Angriffs verhindert, also die Klärung einer vorsätzlich begangenen Straftat
Eine Person, die in den oberen Fällen die Privatsphäre von Betroffenen verletzt.
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