Da am Anfang eine grüne
Ich habe eine Vielzahl an Anfragen bekommen, was jetzt rechtlich möglich ist. Deshalb habe ich eine Übersicht darüber erstellt, welche Varianten gebildet werden können.
- Das neue Namensrecht kommt grundsätzlich für allen Ehen und Geburten ab dem ersten April 2013 zur Anwendung.
- Für all jene, die bereits verheiratet sind bzw. Kinder haben, besteht ab ersten September 2013 die Möglichkeit den Namen auf Basis des neuen Namensrechts zu ändern. Für die Namensbestimmung oder –änderung ist in allen Fällen das Standesamt zuständig.
Zur „besseren Übersichtlichkeit“: Es kann ein gemeinsamer Familiennamen – auch als Namensbestandteil von Doppelnamen – gewählt werden. In den Beispielen ist er fett gekennzeichnet. Diesfalls muss der Namen des Kindes gleichlautend mit dem Nachnamen eines Elternteils sein. Gibt es keinen gemeinsamen Familiennamen, kann außerdem der Name des Kindes auch nur aus einem Teil des Namens von Vater oder Mutter oder aus Teilen des Namens von Vater oder Mutter in beliebiger Reihenfolge bestehen.
Ebenfalls neu ist, dass bei Nachnamen die aus Sprachenfamilien kommen, die im Familienanamen Bezug auf das Geschlecht nehmen, die Endung korrigiert werden kann, wenn sie in der Namensfolge auf das andere Geschlecht übergehen würden. Bekommt Frau Navratilova einen Sohn und folgt sein Name der Mutter, heißt er Navratil und nicht Navraltilova.
Name |
Mögliche Kombinationen |
|||
Frau vor Ehe |
Mann vor ehe |
Mutter/Frau nach Eheschließung |
Vater/Mann nach Eheschließung |
Kind |
Auer | Beer | Auer | Auer, Auer-Beer, Beer-Auer | Auer, Auer-Beer, Beer-Auer |
Auer | Beer | Beer, Auer-Beer, Beer-Auer | Beer | Beer, Auer-Beer, Beer-Auer |
Auer | Beer | Auer-Beer, Beer-Auer | Auer-Beer, Beer-Auer | Auer-Beer, Beer-Auer |
Auer | Beer | Auer | Beer | Auer, Beer, Auer-Beer, Beer-Auer |
Auer-Kohl | Beer | Auer- Kohl | Auer- Kohl | Auer- Kohl |
Auer-Kohl | Beer | Auer | Auer, Auer-Beer, Beer-Auer | Auer, Auer-Beer, Beer-Auer |
Auer-Kohl | Beer | Kohl | Kohl, Beer- Kohl, Kohl -Auer | Kohl, Beer- Kohl, Kohl -Auer |
Auer-Kohl | Beer | Beer, Auer-Beer, Beer-Auer, Beer- Kohl, Kohl -Beer | Beer | Beer, Auer-Beer, Beer-Auer, Beer- Kohl, Kohl -Beer |
Auer-Kohl | Beer | Auer-Beer, Beer-Auer | Auer-Beer, Beer-Auer | Auer-Beer, Beer-Auer |
Auer-Kohl | Beer | Beer- Kohl, Kohl-Beer | Beer- Kohl, Kohl-Beer | Beer- Kohl, Kohl-Beer |
Auer-Kohl | Beer | Auer- Kohl | Beer | Auer- Kohl, Beer, Auer, Kohl, Auer-Beer, Beer-Auer, Kohl-Beer, Beer- Kohl |
Auer | Beer-Daum | Beer-Daum | Beer-Daum | Beer-Daum |
Auer | Beer-Daum | Beer, Auer-Beer, Beer-Auer | Beer | Beer, Auer-Beer, Beer-Auer |
Auer | Beer-Daum | Daum, Daum-Auer, Auer-Daum | Daum | Daum, Daum-Auer, Auer-Daum |
Auer | Beer-Daum | Auer | Auer, Auer-Beer, Beer-Auer, Auer-Daum, Daum-Auer | Auer, Auer-Beer, Beer-Auer, Auer-Daum, Daum-Auer |
Auer | Beer-Daum | Auer-Beer, Beer-Auer | Auer-Beer, Beer-Auer | Auer-Beer, Beer-Auer |
Auer | Beer-Daum | Auer-Daum, Daum-Auer | Auer-Daum, Daum-Auer | Auer-Daum, Daum-Auer |
Auer | Beer-Daum | Auer | Beer-Daum | Auer, Beer-Daum, Beer, Daum, Auer-Beer, Beer-Auer, Auer-Daum, Daum-Auer |
Auer-Kohl | Beer-Daum | Auer-Kohl | Auer- Kohl | Auer- Kohl |
Auer-Kohl | Beer-Daum | Beer-Daum | Beer-Daum | Beer-Daum |
Auer-Kohl | Beer-Daum | Auer | Auer, Auer-Beer, Beer-Auer, Auer-Daum, Daum-Auer | Auer, Beer, Daum, Auer-Beer, Beer-Auer, Auer-Daum, Daum-Auer |
Auer-Kohl | Beer-Daum | Kohl | Kohl, Kohl -Beer, Beer- Kohl, Kohl-Daum, Daum-Kohl | Kohl, Beer, Daum, Kohl -Beer, Beer- Kohl, Kohl-Daum, Daum-Kohl |
Auer-Kohl | Beer-Daum | Beer, Beer-Auer, Auer-Beer, Beer- Kohl, Kohl -Beer | Beer | Beer, Auer, Kohl, Beer-Auer, Auer-Beer, Beer- Kohl, Kohl -Beer |
Auer-Kohl | Beer-Daum | Daum, Daum-Auer, Auer-Daum, Daum Kohl, Kohl-Daum | Daum | Daum, Auer, Kohl, Daum-Auer, Auer-Daum, Daum-Kohl, Kohl-Daum |
Auer-Kohl | Beer-Daum | Auer-Beer, Beer-Auer | Auer-Beer, Beer-Auer | Auer-Beer, Beer-Auer |
Auer-Kohl | Beer-Daum | Kohl-Daum, Daum-Kohl | Kohl-Daum, Daum-Kohl | Kohl-Daum, Daum-Kohl |
Auer-Kohl | Beer-Daum | Kohl -Beer, Beer- Kohl | Kohl-Beer, Beer- Kohl | Kohl-Beer, Beer- Kohl |
Auer-Kohl | Beer-Daum | Auer-Daum, Daum-Auer | Auer-Daum, Daum-Auer | Auer-Daum, Daum-Auer |
Auer-Kohl | Beer-Daum | Auer- Kohl | Beer-Daum | Auer, Beer, Kohl, Daum, Auer-Beer, Beer-Auer, Auer-Daum, Daum-Auer, Kohl-Beer, Beer-Kohl, Daum-Kohl, Kohl-Daum |
Die Bestimmungen im Wortlaut:
§ 93. (1) Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten gemeinsamen Familiennamen. Mangels einer solchen Bestimmung behalten sie ihre bisherigen Familiennamen bei.
(2) Zum gemeinsamen Familiennamen können die Verlobten oder Ehegatten einen ihrer Namen bestimmen. Wird hiefür ein aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Name herangezogen, so können der gesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. Sie können auch einen aus den Familiennamen beider gebildeten Doppelnamen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen; dabei dürfen sie insgesamt zwei Teile dieser Namen verwenden.
(3) Derjenige Ehegatte, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname ist, kann auch schon vor Eheschließung bestimmen, dass er einen aus dem gemeinsamen Familiennamen und seinem Familiennamen gebildeten Doppelnamen führt, sofern nicht der gemeinsame Familienname bereits aus mehreren Teilen besteht; auch darf der Ehegatte, dessen Familienname aus mehreren Teilen besteht, nur einen dieser Teile verwenden.
(4) Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen.
§ 93a. (1) Ändert sich der Familienname eines Ehegatten, so kann eine erneute Bestimmung vorgenommen werden.
(2) Wird die Ehe aufgelöst, so können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen.
(3) Eine Person kann bestimmen, dass ihr Familienname dem Geschlecht angepasst wird, soweit dies der Herkunft der Person oder der Tradition der Sprache entspricht, aus der der Name stammt. Sie kann auch bestimmen, dass eine auf das Geschlecht hinweisende Endung des Namens entfällt.“
§ 93b. Die Bestimmung oder Wiederannahme eines Familiennamens nach den §§ 93 und 93a ist nur einmalig zulässig.
§ 93c. Namensrechtliche Erklärungen sind dem Standesbeamten gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abzugeben. Ihre Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommen.
§ 155. (1) Das Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils (§ 93 Abs. 3) zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.
(2) Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden. Wird hiefür ein aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Name herangezogen, so können der gesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. Es kann auch ein aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeter Doppelname bestimmt werden; dabei dürfen aber höchstens zwei Teile dieser Namen verwendet werden. Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen.
(3) Mangels einer solchen Bestimmung erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.
§ 156. (1) Den Familiennamen des Kindes bestimmt die mit der Pflege und Erziehung betraute Person. Mehrere damit betraute Personen haben das Einvernehmen herzustellen; es genügt aber die Erklärung einer von ihnen, sofern sie versichert, dass die andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann.
(2) Einsichts- und urteilsfähige Personen bestimmen ihren Familiennamen selbst. Die Einsichts- und Urteilsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.
§ 157. (1) Die Bestimmung eines Familiennamens nach § 155 ist nur einmalig zulässig.
(2) Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils oder heiraten die Eltern einander, so kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Das Gleiche gilt bei Änderungen in der Person eines Elternteils, etwa bei einer Annahme an Kindesstatt oder bei einer Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes.
(3) Auf die Bestimmung des Familiennamens des Kindes sind die §§ 93a und 93c anzuwenden.
§ 1503.
1. Das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Februar 2013 in Kraft.
2. Die §§ 93 bis 93c in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Ehegatten anzuwenden, die die Ehe nach dem 31. März 2013 schließen.
3. Die §§ 148 Abs. 3 und 152 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf zu gerichtlichem Protokoll erklärte Zustimmungen entsprechend anzuwenden.
4. Die §§ 155 bis 157 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Kinder anzuwenden, deren Geburt oder Annahme an Kindesstatt nach dem 31. März 2013 beurkundet wird. § 139 in der Fassung des NamRÄG 1995, BGBl. Nr. 25/1995, ist auf Kinder anzuwenden, deren Geburt vor dem 1. April 2013 beurkundet wird.
5. Ehegatten, die die Ehe vor dem 1. April 2013 geschlossen haben, können ihre Namen ab dem 1. September 2013 nach den Regeln dieses Bundesgesetzes bestimmen. Gleichermaßen können für Kinder, deren Geburt oder Annahme an Kindesstatt vor diesem Zeitpunkt beurkundet worden ist, die Namen ab dem 1. September 2013 nach den Regeln dieses Bundesgesetzes bestimmt werden.
6. Unbeschadet der Z 6 sind die §§ 93 Abs. 2 und 155 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn die Änderung des Familiennamens des Ehegatten oder der Eltern oder eines Elternteils nach dem 31. März 2013 beurkundet wird.
7. Rechte und Pflichten zum Gebrauch eines Namens, die auf Grund eines vor dem 1. April 2013 erfolgten namensrechtlich bedeutsamen Ereignisses erworben oder entstanden sind, bleiben unberührt.
8. § 142 samt Überschrift in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist, außer in vor dem auf die Kundmachung folgenden Tag anhängig gemachten gerichtlichen Verfahren auch auf Anerkenntnisse anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des § 142 erklärt worden sind. § 142 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
9. Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes können ab dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit 1. Februar 2013 in Kraft.“
Gut dass du „besseren Übersichtlichkeit“ unter Anführungszeichen gesetzt hast 😉
was ist der sinn dieser regelungen? jedenfalls ist/war sichergestellt, dass absrammung nicht mehr aus dem namen ersehen werden kann.
Der Sinn ist, die Beschränkung von seiten des Gesetzgebers auf ein Minimum zu reduzieren – gerade genug, dass keine völlige Beliebigkeit herrscht – und damit eine diskriminierungsfreie Bildung eines gemeinsamen Familiennamens zu ermöglichen.
Auch wenn die Möglichkeiten vielfältig sind, werden in der Praxis wohl nur einige wenige Varianten zur Anwendung kommen…
wow, tolle übersicht. und ich find‘ sie gut, die neue regelung.
hab den gesetzestext jetzt nicht genau studiert, aber ich lese immer „ehegatten“. was ist mit unehelichen kindern? dürfen ja den namen des vaters tragen. ist bei denen dann auch doppelname möglich?
Nein bei unehelichen Kindern ist ein Doppelnamen nicht möglich, was ich Schade finde.
Zum Debattenbeitrag, dass mit dem neuen Namensrecht, die Abstammung nicht mehr ersehen werden kann. Das trifft nicht zu. Im Gegenteil früher haben die Namen die väterliche Abstammung wiedergegeben und jene der Mutter verschwiegen. Mit den neuen Doppelnamenvarianten wird es erstmals möglich, neue familiäre Identitäten zu bilden und die Abstammung von Vater und Mutter abzubilden.
Super, danke für die Zfg!
danke. schade. aber na gut, das erspart uns die entscheidung, ob wir den namen unserer tochter noch ändern lassen.
weil deswegen extra heiraten – naja 😉
die letzte aussage bezüglich namensrecht bei unehelichen kindern widerspricht der Auskunft, die sie zuvor im anderen threat gegeben haben.
kommt in einem solchen fall nicht §155 zur anwendung, der auf (un)Ehelichkeit des kindes gar nicht eingeht?
den anderen paragraphen (§ 139 in der Fassung des NamRÄG 1995, BGBl. Nr. 25/1995, ist auf Kinder anzuwenden, deren Geburt vor dem 1. April 2013 beurkundet wird) habe ich nicht gefunden.
könnten sie nochmals auf den letzten stand der dinge für uneheliche kinder eingehen und darauf was die neuen bestimmung hierzu definitiv aussagen? ich denke das ist eine der hauptfragen bei dem gesetz, insbesondere bei der zahl unverheirateter paare.
kann ein neugeborenes ab april einen doppelnamen aus dem namen von vater und mutter führen?
vielen dank!
Sg Ulli!
Sie haben Recht – ich korrigiere mich: Bei unehelichen Kindern kann aus den Namen der Eltern ein Doppelnamen gebildet werden.
Mir ist noch völlig unklar, ob ich als Frau nach einer Scheidung und Wiederverheiratung den Namen meines Ex-Mannes behalten kann und diesen dann auch als Teil des neuen Doppelnamens für Kinder aus der 2.Ehe verwenden darf! Dies ist gerade für Patchworkfamilien doch interessant!
Danke!
Hallo!
Meine uneheliche Tochter, 12 Jahre alt, wünscht sich einen Doppelnamen (Mutter u Vater). Das scheint ja, wenn ich es richtig verfolgt habe, ab Sept.13 beantragbar zu sein. Kann man die Reihenfolge der Namen selbst bestimmen? Ist es ein Hinderungsgrund, wenn der Vater griechischer Staatsbürger ist, allerdings schon seit 13 jahren ganz offiziell in Österreich lebt?
Danke!
zum vorigen Kommentar:
Der Vater hat keine Obsorge, aber eine Vaterschafterklärung unterschrieben – spielt das eine Rolle?
Danke!