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Tierschützer: skandalöse Ermittlungen gegen Richterin gehören aufgeklärt

Eine UVS Richterin hat einen Strafbescheid “wegen Störung der Jagd” aufgehoben. Martin Balluch, nunmehr einer der Beschuldigten im Tierschützerprozess, hat sich damals positiv darüber in Internetforen geäußert.

Das hat genügt. In einem wahren Rausch haben Staatsanwaltschaft und Polizei gegen die Richterin zu ermitteln begonnen. Neben einer Einvernahme als Beschuldigte, dürfte sogar das Telefon der Verwaltungsrichterin abgehört worden sein. So schnell kann es gehen. Wer es sich erlaubt in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu Gunsten von Tierschützern zu entscheiden, gerät ins Visier. Das zeigt auch die Problematik des § 278a Strafgestzbuch – Bildung einer kriminellen Organisation – auf. Die Ermittlungen sind uferlos – niemand ist sicher. Wer irgendwann und sei es zufällig Kontakt mit Tierschützern hatte, kann unter Generalverdacht kommen.

Mit einer parlamentarischen Anfrage an die Innen- und Justizministerin soll die skandalöse Vorgangsweise der Ermittler aufgeklärt werden. Ich möchte Antwort auf folgende Fragen:

1.    Wurde die Einvernahme der UVS-Richterin durch die SOKO Tierschutz von der Staatsanwaltschaft angeordnet?

2.    Handelt es sich bei der angesprochenen Entscheidung der UVS-Richterin im Hinblick auf Herrn Nikolaus Kulmer um eine vertretbare Rechtsansicht?

3.    Wurde das bei den Ermittlungen berücksichtigt?

4.    Wenn ja, warum wurde die UVS-Richterin von der SOKO Tierschutz einvernommen?

5.     Wenn nein, warum nicht?

6.     Wurden noch weitere Ermittlungsschritte in diesem Zusammenhang gesetzt?

7.    Wenn ja, welche und wer hat diese angeordnet?

8.    Ist es richtig, dass besagte UVS Richterin abgehört wird (wurde)?

9.    Wenn ja, von wann bis wann?

10.    Wie rechtfertigt sich diese Überwachungsmaßnahme?

11.     In welchem Stand befindet sich das Verfahren gegen die UVS-Richterin?

Justiz: mit der § 278a-Waffe gegen Tierschützer/innen

Die Tierschützer/innen werden nach § 278a StGB – Bildung einer kriminellen Organisation angeklagt. Dass der Paragraph jetzt gegen NGOs eingesetzt wird, muss alle alarmieren.

Im Rahmen des § 278a StGB ist eine Zuordnung einzelner strafbarer Handlungen zu bestimmten Personen nicht notwendig. Es genügt der Vorwurf Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein, die unter bestimmten Zielen schwerwiegende strafbare Handlungen begangen hätte. Durch die Konstruktion einer „kriminellen Organisation“ können so gegen eine beliebige Personengruppe, ohne einzelne konkrete Tathandlungen zuordnen zu müssen bzw. zu können, Hausdurchsuchungen durchgeführt und Untersuchungshaft verhängt werden.

Besonders auffällig ist, dass vier der zehn Tierschützer/innen überhaupt kein Delikt vorgeworfen wird, außer der Teilnahme an der Bildung einer kriminellen Organisation. Also keine Sachbeschädigung, Nötigung oder ein anderes Delikt. Man muss wissen, dass der Vorwurf der Bildung einer kriminellen Organisation in sich zusammenfallen würde, wenn er bei nur einer der zehn Tierschützer/innen fallen gelassen würde. Eine kriminelle Organisation braucht nach dem Gesetz eine bestimmte Größe, nämlich zehn Personen! Diese Vorgangsweise macht stutzig. Offensicht soll der Vorwurf der Bildung einer kriminellen Organisation um jeden Preis aufecht erhalten werden. Bleibt die Hoffnung auf eine funktionierene unabhängige Gerichtsbarkeit.

Mehr Informationen:
http://albertsteinhauser.at/2009/06/16/paragraph-278a

§ 278a Strafgesetzbuch und 34er-Opfer im Justizausschuss

Morgen ist Justizausschuss. Ich habe zwei spannende Grüne Anträge eingebracht. Zum einen die Änderung des § 278a Strafgesetzbuch – Bildung einer kriminellen Organisation. Zur Erinnerung, vor einem Jahr wurden zahlreiche Tierschützer/innen verhaftet. Der Vorwurf lautete, dass sie eine kriminelle Organisation gegründet hätten, um im Zusammenhang mit Tierschutzaktivitäten Straftaten zu verüben. § 278a StGB ist brandgefährlich. Es muss keine konkrete Straftaten nachgewiesen werden, sondern es genügt der Vorwurf, man hätte eine Organisation gegründet, um bestimmte Straftaten zu verüben. Er wurde ursprünglich im Strafgesetzbuch verankert um Menschenhändler, Waffenschieber und Geldwäscher zu bekämpfen. Von NGOs war natürlich nie die Rede. § 278a StGB muss daher Missbrauchssicher gemacht werden. Zentral bei diesem Paragraphen muss künftig die Bereicherungs- und Gewinnabsicht werden, die das Wesensmerkmal krimineller Organisationen ist. Eine Änderung ist dringend notwendig, damit nicht die Zivilgesellschaft ins Visier genommen wird.

Die andere Initiative beschäftigt sich mit der längst notwendigen Rehabilitierung der Justizopfer vom Februar 1934. 21 Menschen wurden damals von Standgerichten für ihr ein Eintreten gegen das totalitäre Dollfuß Regime zum Tode verurteilt und hingerichtet. Diese Freiheitskämpfer haben aus politischer Überzeugung für den Erhalt der Demokratie gekämpft. Bis heute hat die Republik Österreich diese Urteile nicht aufgehoben und zu Unrecht erklärt. Ein längst notwendiger Schritt zur Aufarbeitung der österreichischen Geschichte.