Posts tagged: Gefängnis & Strafen

Antiterror-Paragraph gegen extremistischen Väterlobbyisten?

Herwig B. sitzt in Untersuchungshaft. Er ist ein extremistischer Väterlobbyist, der eine Internetseite betreibt, die Richter/innen, Sozialarbeiter/innen oder Beamte übel ins Visier nimmt, die ihm und seinen Mitstreitern in die Quere kommen. Die vorgeworfenen Delikte reichen von “gefährlicher Drohung über schwere Körperverletzung bis zur Verleumdung”. Die Vorgangsweisen von Herwig B. sind vollkommen inakzeptabel – die primitiven Beschimpfungen und die aggressive Sprache übel. Die vorgeworfenen Delikte gehören von der Justiz untersucht und geklärt!

Herwig B. wird aber auch § 278b StGB ”Anführen einer terroristischen Vereinigung” vorgeworfen. Das ist fragwürdig. Der Antiterror-Paragraph soll vor schweren Formen des Terrorismus schützen. Er ist dann anzuwenden, wenn  unter anderem “eine Tat dazu geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen”. Damit wrd ein Rahmenbeschluss der EU ausgeführt, der unter dem Eindruck der Terroranschläge 9/11 in den USA zustande gekommen ist.

Bei diesem Paragraphen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich terroristische Straftaten ausgeführt werden. Es genügt der Vorwurf, dass man eine solche Vereinigung anführt, die darauf ausgerichtet ist terroristische Straftaten auszuführen. So unsympathisch und ablehnenswert die vorgeworfenen Handlungen des  Herwig B. sind, der Rechtsstaat muss mit den Antiterrorbestimmungen sorgsam umgehen. Die Anwendung des § 278b StGB ist daher mehr als nur zweifelhaft.

Jugendstrafvollzug Josefstadt: Justizministerin ist für schwere Missstände verantwortlich

Justizministerin Bandion-Ortner hat in diesen Tagen brisante Post von mir bekommen. Eine parlamentarische Anfrage zum Jugendstrafvollzug Josefstadt soll die Missstände dort aufklären. Die Kritikpunkte wiegen schwer:

•    Die JA Josefstadt ist von ihren baulichen Gegebenheiten für den Jugendstrafvollzug völlig ungeeignet.
•    Der Jugendstrafvollzug in der JA Josefstadt leidet an akutem Personalmangel.
•    Die Folge sind lange Einschlusszeiten und damit verbunden eingeschränkte Freizeitaktivitäten, sowie körperliche und sexuelle Übergriffe unter den Insassen.
•    Unter den gegebenen Bedingungen ist eine erfolgreiche Resozialisierung nahezu undenkbar.

Mit der Auflösung des Jugendgerichts unter dem damaligen FPÖ-Justizminister Böhmdorfer musste auch das Jugendgefangenenhaus in die Justizanstalt Josefstadt übersiedelt werden. Die  Voraussetzungen für einen funktionierenden Jugendstrafvollzug sind dort nie geschaffen worden. Das ist nicht die Schuld der Leitung und der Mitarbeiter/innen der Justizanstalt Josefstadt, sondern der politischen Verantwortungsträger/innen. Dazu kommt, dass die Situation im Jugendstrafvollzug der JA Josefstadt der Justizministerin und ihren Mitarbeiter/innen bekannt sein müsste. Reaktionen gibt es aber keine.  Pläne ein neues modernes Jugendgefängnis zu bauen, in dem das Ziel der Resozialisierung umgesetzt werden könnte, wurden auf einen unbestimmten Termin verschoben. Die Ministerin ist jetzt gezwungen die parlamentarische Anfrage wahrheitsgetreu zu beantworten – damit muss sie aber auch endlich auf die unhaltbare Situation reagieren.

Mord oder Totschlag: darf es eine Differenzierung nach der Herkunft geben?

Kann eine südländische Herkunft und damit eine unterstellte andere emotionale Einstellung, Rechtfertigung dafür sein, dass ein Tötungsversuch an der Ehefrau wegen einer beabsichtigten Trennung nicht als Mord, sondern als eine Affekthandlung also Totschlag gewertet wird?

Da stellt sich zum einen die Frage, ob diese pauschalierenden kulturellen Zuschreibungen nicht vollkommen überholt sind. Kann man allen ernstes argumentieren, dass Türken generell wegen anderer “Sittenvorstellungen” auf eine Trennung anders reagieren, als Österreicher? Allgemeine kulturelle Zuschreibungen dürfen keinen Einzug ins Strafgesetzbuch halten. Weder als Rechtfertigung für ein Verhalten, noch als Argument für eine strengere Bestrafung. Es ist nämlich gar nicht so lange her, da hat Innenministerin Fekter noch Kulturdelikte gefordert. Ehrenmorde, Genitalverstümmelung und Zwangsverheiratung sollten explizit als Delikte bestraft werden. Das ist schon deshalb Unsinn, weil diese Delikte ohnedies schon strafbar sind. Wer aber Kulturdelikte als ideologisch motiviert ablehnt, muss auch konsequent gegen allgemeine kulturelle Zuschreibungen als Rechtfertigung eintreten. Kulturelle Klischees haben nichts im Strafrecht verloren.

Eine Differenzierung ist aber trotzdem notwendig. Den Totschlag unterscheidet vom Mord, dass die Tötung in einer “allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung” begangen wurde. Das hat nichts damit zu tun, dass man die Motivlage teilen oder rechtfertigen würde. Die Tat bleibt immer unbegreiflich. Es ist lediglich zu beurteilen, ob jemand auf Grund einer Ereigniskette nachvollziehbar in eine derartig heftige Gemütsbewegung geraten kann. Das ist bei einem anatolischen Bauern oder Wiener Hilfsarbeiter anders zu beurteilen, als bei einem Istanbuler oder Wiener Geschäftsmann. Wer die Differenzierung zwischen Mord und Totschlag in Frage stellt müsste für die Abschaffung des Strafdelikts Totschlag eintreten. Das wäre aber ein strafrechtlicher Rückschritt.

Auch das Justizministerium hat jetzt für die Staatsanwaltschaften klar gestellt, dass die Herkunft alleine nicht die Annahme einer Affekthandlung rechtfertigt. Damit ist sichergestellt, dass künftig ähnlich gelagerte Fälle als Mord angeklagt werden und das zuständiges Geschworenengericht dann prüft, ob nach umfassender Gesamtbetrachtung des Falles Mord oder Totschlag vorliegt. Damit ist eine korrekte Prüfung durch das zuständige Gericht garantiert.

Die neuen Antiterror-Strafbestimmungen und ihre Nebenwirkungen

Die Justizministerin will neue Antiterrorstrafbestimmungen. Neben der Ausbildung in Terrorcamps und dem Gutheißen von terroristischen Straftaten, soll künftig auch die Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat strafbar werden.

Klingt harmlos, hat aber weitreichende Nebenwirkungen. Es soll das Zur-Verfügung-Stellen und die Beschaffung von Informationen aus Medien und Internet, die als Anleitung für eine terroristische Straftat geeignet sind unter Strafe gestellt werden, wenn damit terroristische Straftaten begangen werden sollen. Das ist problematisch. Der einzige Unterschied zu sozialadäquatem Verhalten – Informationsbeschaffung, Lernen – besteht im Vorsatz, was mit den Informationen passieren soll, der für die Gerichte und Ermittlungsbehörden besonders schwer zu beurteilen ist. Damit ergeben sich sehr weitreichende Missbrauchsmöglichkeiten, da Personen Opfer von Überwachung und Verfolgung werden können, die sich objektiv in nicht verpönter Weise betätigen. Das ist auch ein Angriff auf die freie Nutzung des Internets. In einem demokratischen Rechtsstaat scheint eine derartige Bestimmung jedenfalls völlig überzogen.

Die Strafbarkeit wird in den Bereich der Vorbereitung von strafbaren Handlungen verlegt. Hintergrund der Bestimmung ist offenbar, dass die Polizei schon früher nach dem Strafrecht ermitteln soll. Das Problem dabei ist, dass dann auch völlig Unschuldige, die aus völlig harmlosen Motiven Informationen abrufen in das Visier strafrechtlicher Ermittlungen kommen können. Da die Strafbarkeit aber ganz wesentlich davon abhängt, was jemand mit diesen Informationen machen will, besteht hier stets ein großer Ermessensspielraum der Strafverfolgungsbehörden. Solche Bestimmungen können leicht missbraucht werden und bergen die Gefahr einer Entwicklung hin zum Polizei- und Überwachungsstaat. Eine derart frühe Strafbarkeit ist im österreichischen Recht sonst aus guten Gründen nicht vorgesehen.

Die Missbrauchsmöglichkeiten der neuen Strafbestimmungen machen hellhörig. Jetzt wird primär der Schutz vor dem internationalen Terrorismus als Grund für die Bestimmungen genannt. Doch auch beim § 278a StGB (Bildung einer kriminellen Organisation) war ursprünglich von der international organisierten Kriminalität wie der Mafia die Rede – eingesetzt wurde dieser Paragraph dann gegenTierschutz- NGOs.   Auch § 278a gehört reformiert – Bereicherungsabsicht und Gewinnstreben müssen das zentrale Tatbestandselement werden, um auszuschließen, dass politische Gruppierungen verfolgt werden.

siehe auch Der Standard vom 30.12.2009

mehr zu § 278a StGB und seine missbräuchliche Verwendung

Bandion-Ortner spart bei den Opfern

Morgen sollen im Parlament die Rechte der Opfer ausgebaut werden. So sollen Opfer von Gewalttaten künftig informiert werden, wenn ein Täter erstmals unbewacht das Gefängnis verlässt oder entlassen wird. Nicht umgesetzt werden die Forderungen der Opferorganisation “Weißer Ring”  nach der Erweiterung des Kreises der zu verständigenden Opfer.

Beispiele aus der Praxis des Weissen Rings zeigen den Handlungsbedarf:

Die Schwester einer ermordeten Frau wandte sich an den Weissen Ring, weil der verurteilte und in einer österreichischen Justizanstalt einsitzende Täter mit ihr brieflichen und telefonischen Kontakt aufgenommen hat. Über Intervention des Weissen Rings wurde vonseiten der Anstaltsleitung der Schriftverkehr des Strafgefangenen mit der Schwester des Opfers eingeschränkt.  Der Weiße Ring konnte das Opfer nur insoweit beruhigen, als nach Auskunft
der Justizanstalt eine bedingte Entlassung des Täters in nächster Zeit nicht zu erwarten war und ihm auch wegen der Schwere der Tat vorläufig kein Ausgang oder Freigang gewährt werde.

Derzeit hat diese Betroffene kein Recht zu erfahren, wann der Täter in Freiheit kommt. Alleine dieser Umstand lässt sie nicht zur Ruhe kommen. Das Beispiel zeigt, dass auch Angehörige von Opfern, sowie nichtverwandte Zeugen in den Kreis der schutzwürdigen Opfer aufgenommen werden sollten. Justizministerin Bandion-Ortner ist das zu teuer. Das Anliegen wurde aus Kostengründen abgeschmettert. Mit den Opfern wird gerne Populismus betrieben. Wenn es aber etwas kostet, dann ist es offensichtlich schnell mit den Opferrechten vorbei.

Tierschützer: skandalöse Ermittlungen gegen Richterin gehören aufgeklärt

Eine UVS Richterin hat einen Strafbescheid “wegen Störung der Jagd” aufgehoben. Martin Balluch, nunmehr einer der Beschuldigten im Tierschützerprozess, hat sich damals positiv darüber in Internetforen geäußert.

Das hat genügt. In einem wahren Rausch haben Staatsanwaltschaft und Polizei gegen die Richterin zu ermitteln begonnen. Neben einer Einvernahme als Beschuldigte, dürfte sogar das Telefon der Verwaltungsrichterin abgehört worden sein. So schnell kann es gehen. Wer es sich erlaubt in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu Gunsten von Tierschützern zu entscheiden, gerät ins Visier. Das zeigt auch die Problematik des § 278a Strafgestzbuch – Bildung einer kriminellen Organisation – auf. Die Ermittlungen sind uferlos – niemand ist sicher. Wer irgendwann und sei es zufällig Kontakt mit Tierschützern hatte, kann unter Generalverdacht kommen.

Mit einer parlamentarischen Anfrage an die Innen- und Justizministerin soll die skandalöse Vorgangsweise der Ermittler aufgeklärt werden. Ich möchte Antwort auf folgende Fragen:

1.    Wurde die Einvernahme der UVS-Richterin durch die SOKO Tierschutz von der Staatsanwaltschaft angeordnet?

2.    Handelt es sich bei der angesprochenen Entscheidung der UVS-Richterin im Hinblick auf Herrn Nikolaus Kulmer um eine vertretbare Rechtsansicht?

3.    Wurde das bei den Ermittlungen berücksichtigt?

4.    Wenn ja, warum wurde die UVS-Richterin von der SOKO Tierschutz einvernommen?

5.     Wenn nein, warum nicht?

6.     Wurden noch weitere Ermittlungsschritte in diesem Zusammenhang gesetzt?

7.    Wenn ja, welche und wer hat diese angeordnet?

8.    Ist es richtig, dass besagte UVS Richterin abgehört wird (wurde)?

9.    Wenn ja, von wann bis wann?

10.    Wie rechtfertigt sich diese Überwachungsmaßnahme?

11.     In welchem Stand befindet sich das Verfahren gegen die UVS-Richterin?