Die Definition der Ehe stammt aus der Urfassung des ABGB. Sie wird morgen am 1. Juni 2011 200 Jahre alt.
Ein Grund zum Feiern? Die Ehegesetzgebung ist veraltet und folgt einem Familienbild, das die Realität nicht mehr abbildet. Im Mittelpunkt stehen Moralvorstellungen und die Sanktionierung der Verstöße gegen diese Moralvorstellungen.
Es ist nicht Aufgabe des Staates vorzuschreiben, wie eine Ehe zu führen ist. Aufgabe des Staates ist es ein modernes Rechtsinstitut anzubieten, das im Falle des Scheiterns die Spielregeln der Auflösung und deren Folgen festlegt.
1. Die Neudefinition der Ehe
Die Ehe soll einen modernen Rahmen bekommen, indem einerseits eine nüchterne Regelung des zivilrechtlichen Innen- und Außenverhältnisses der EhepartnerInnen getroffen wird, andererseits auch auf die Besonderheit der Ehe in der zwischenmenschlichen Rechtsgestaltung hingewiesen wird. Dazu muss es eine zeitgemäße Neudefinition der Ehe geben:
- § 44 ABGB NEU soll lauten:
In einem Ehevertrag erklären zwei Personen auf Grund einer Vertrauensbeziehung ihren Willen, in Gemeinschaft einander umfassend und partnerschaftlich auf Dauer beizustehen und ihre Rechtsbeziehung diesem Gesetz entsprechend zu gestalten.
Im Zuge der Neudefinition der Ehe fällt die Bestimmung weg, dass eine Ehe nur von zwei Personen verschiedenen Geschlechts eingegangen werden kann. Die derzeit existierende Eingetragene PartnerInnenschaft (EP) diskriminiert Lesben und Schwule in vielen Bereichen. Mit der neuen Ehe für hetero- und homosexuelle Paare wird das diskriminierende Sonderrecht der EP hinfällig. Solange die Ehereform nicht verwirklicht wird, werden die Grünen jedoch weiterhin gegen die Diskriminierungen im EP-Gesetz ankämpfen, wie zum Beispiel derzeit mit den im Nationalrat eingebrachten Anträgen zur Aufhebung des Adoptions- und Fortpflanzungsverbotes für Lesben und Schwule.
2. Scheidung und Unterhalt neu
Abschaffung des Verschuldensprinzips – Einführung des Zerrüttungsprinzips
Der Großteil der Scheidungen erfolgt einvernehmlich. Wo das nicht möglich ist, führt der Weg meist direkt in finanziell ruinöse und emotional aufwendige Rosenkriege. Jeder hat das Ziel dem jeweils anderen das Verschulden daran nachzuweisen. Durch Abschaffen des Verschuldensprinzips sollen die Scheidungsverfahren schneller und weniger emotional abgewickelt werden, da ein Verschulden am Scheitern der Ehe nicht mehr nachgewiesen werden muss.
- Bei der Aufhebung der Ehe wird nur mehr auf den Tatbestand der Zerrüttung abgestellt.
- Die Zerrüttung der Ehe kann im außerstreitigen Verfahren bei Gericht angezeigt werden. Nach Ablauf eines Jahres hat das Gericht die Ehe auf Antrag für geschieden zu erklären. Anknüpfungspunkt ist für das Gericht einzig der Ablauf der Jahresfrist. Die Einjahresfrist soll den EhepartnerInnen insbesondere Zeit geben, sich auf die geänderte Situation einzustellen.
- Eine schnellere Scheidung soll vor Ablauf der Jahresfrist möglich sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung eines oder einer EhepartnerIn wegen eines Deliktes gegen Leib und Leben gegenüber dem oder der anderen EhepartnerIn oder einer Angehörigen/eines Angehörigen im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) vorliegt.
- Die Möglichkeit der einvernehmlichen Scheidung bleibt in bestehender Form erhalten.
Der Unterhaltsanspruch
Der nacheheliche Unterhaltsanspruch soll vom Verschulden am Scheitern der Ehe entkoppelt werden und das Versorgungsprinzip dem Bedarfsprinzip weichen.
- Verschuldensunabhängiger Unterhalt
Unterhalt wird nicht mehr als Strafe für eheliche Fehltritte, wie z.B. Untreue entzogen oder als Entschädigung für Fehler des oder der anderen gewährt. Nachehelicher Unterhalt wird künftig an soziale Kriterien geknüpft und soll nach Bedarf zustehen.
- Feststellung des Unterhaltsbedarfs
Unterhalt soll in jenen Fällen zustehen, in denen die Gestaltung der ehelichen Gemeinschaft kausal dafür ist, dass nach der Auflösung der Ehe die Erwerbschancen herabgesetzt sind. Bei kurzer Dauer der Ehe ist davon auszugehen, dass der oder die während der Ehe nichterwerbstätige EhepartnerIn sich schnell wieder ins Berufsleben integrieren kann.
Wer keine der Ausbildung und der bisherigen Berufslaufbahn weitgehend entsprechende Beschäftigung finden kann, soll künftig Unterhaltsansprüche haben. Betreuungspflichten sind zu berücksichtigen.
Ausnahmen gibt es nur in den Fällen, in denen auch eine schnellere Scheidung möglich ist, wie eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Deliktes gegen Leib und Leben gegenüber dem oder der anderen EhepartnerIn bzw. einer oder eines Angehörigen.
- Angemessene Unterhaltshöhe
Bedarfsorientierter Unterhalt richtet sich bezüglich der Höhe nach dem, was man verdienen hätte können, wenn durch die eheliche Aufgabenverteilung keine beruflichen Nachteile eingetreten wären.
Der maximale Rahmen entspricht dem angemessenen Unterhalt (33% des Nettoeinkommens).
3. Grüne Forderungen für ein modernes Eherecht
Wenn es keine Verschuldensscheidung gibt, kann auch und der Pflichtenkatalog nach § 90 ABGB ersatzlos entfallen, da die umfassende Beistandspflicht ohnehin zentrales Element der neuen Ehedefiniton ist, und die Gestaltung der Beziehung in einer modernen Zivilehe den EhepartnerInnen überlassen werden soll.
- Streichung der Mitwirkungspflicht im Erwerb des/der EhegattIn und des Zwecks der Ehe, Kinder zu zeugen. Wegfall der ehelichen Treuepflicht.
- Gemeinsamer Wohnsitz nicht erforderlich
Die Gesellschaft ist beruflich und örtlich mobiler geworden. Es gibt viele Gründe, warum EhepartnerInnen getrennt wohnen – der Zwang zum gemeinsamen Wohnsitz ist daher überholt und nicht mehr zeitgemäß.
- Gleichberechtigtes Namensrecht
Es gilt nicht automatisch der Name des Mannes als Familienname, sondern der Familienname setzt die mündliche Zustimmung beider Eheleute voraus. Gibt es keine Einigung behält jeder seinen Namen.