Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes: Lizenz zum Bespitzeln
SPÖ und ÖVP haben im Ministerrat die umstrittene Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz beschlossen.
Die Gier nach Verschärfungen in grundrechtssensiblen Bereichen ist grenzenlos. Die Bedrohungslage hat sich in den letzten 3 Jahren nicht wesentlich verändert. Die Grundrechtssensibilität ist in Österreich an einem weiteren Tiefpunkt angekommen. Die SPÖ argumentiert damit, dass das Gesetz entschärft worden sei. Das trifft aber nur auf kleinere Teilbereiche zu und präzisiert die Anliegen bloß. Keine einzige Maßnahme wurde zurückgenommen.
Folgende problematische Punkte bleiben unverändert:
Neuer Datenmoloch
Amtshandlungen der Polizei werden im Rahmen der Datenverarbeitung dokumentiert. Bisher war diese Dokumentation von Amtshandlungen beschränkt. So durfte nicht nach Namen und sensiblen Daten gesucht werden. Das wird jetzt mit dem neuen § 13a SPG ersatzlos gestrichen. Damit können in Zukunft die gesamten Aktenbestände elektronisch nach Personen oder auch sensiblen Kriterien durchsucht werden, ganz ohne Rechtsschutz und Kontrollmöglichkeiten. Damit besteht aber die Gefahr, dass das System der genau geregelten Datenverarbeitung ausgehebelt und umgangen wird, da sämtliche Daten auch in dieser Dokumentation gespeichert und abrufbar sind.
Der einzelne Bürger im Visier
Die Ausdehnung der erweiterten Gefahrenerforschung auf Einzelpersonen bleibt unverändert gegenüber dem Ministerialentwurf. Sie ist überschießend und mit schwerwiegenden Rechtsschutzdefiziten belastet. Diese neue Aufgabe gestattet die weitgehende Überwachung von Einzelpersonen ohne richterliche Kontrolle. Der einzelne Bürger kann damit durch unbedachte Äußerungen zum potentiellen Überwachungsobjekt werden. Observation (auch mit Peilsender) oder der Einsatz verdeckter Ermittler mit Ton- und Bildaufnahmegeräten (kleiner Lausch-/Spähangriff) sind dann auch hinsichtlich einzelner Personen zulässige Überwachungsmethoden. Das sind für eine Demokratie weitgehende Eingriffe.
Verwaltungsstrafbarkeit zivilgesellschaftlicher Auseinandersetzungen unter dem Etikettenschwindel Terrorismusbekämpfung
Es ist weiter eine neue Verwaltungsstrafbestimmung über das Verstoßen gegen eine per Verordnung ausgesprochene Auflösung einer Besetzung vorgesehen. Ziel dieser Bestimmung ist mit Sicherheit nicht die Bekämpfung des internationalen Terrorismus, sondern die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung zivilgesellschaftlicher Auseinandersetzungen, wie Ökoaktivismus oder Proteste der bildungspolitischen Bewegung.
Die neue Verwaltungsstrafbestimmung über das Tragen „uniformähnlicher Kleidung“ bleibt ebenfalls überschießend, da etwa das Vortäuschen einer Berechtigung nicht als Tatbestandsmerkmal gefordert wird.
→ Wie es mit dem Sicherheitspolizei weitergeht







