Category: Strafrecht

Der Prozess gegen Tierschützer/innen nach § 278a StGB

Die Grünen haben für das gesamte öffentliche Verfahren einen Prozessbeobachter entsendet. Ich berichte daher regelmässig aus erster Hand unter “Aktuelles zum Prozess gegen TierschützerInnen nach § 278a StGB”  auf dieser Seite.

→ Hintergrundinfos zu § 278a StGB

4. und 5. März 2010

Am dritten und vierten Prozesstag sind die Angeklagten am Wort. Die Richterin stellt Zwischenfragen wie „Ist ihre Einstellung, die Gesellschaft zu einer veganen Gesellschaft zu machen?“ oder „Was haben sie für eine Einstellung zur Jagd?“. Interessant, aber irrelevant für die Frage, ob einer kriminelle Organisation vorliegt.

Interessant war auch die Befragung der Richterin, ob der Angeklagte Balluch die “kriminelle Organisation” in ihrer Anti-Jagd-Kampagne dadurch unterstützt hätte, dass er sich als Jäger verkleidet an einem Jagdkongress teilgenommen hätte. Balluch argumentierte, er habe sich nicht als Jäger verkleidet, sondern sich als Journalist für diese Veranstaltung angemeldet. Auch habe er für das Radio von dieser Veranstaltung berichtet. Der Rechtsanwalt beantragte zum Beweis das Abspielen der Radiosendung. Daraufhin gab die Richterin bekannt, dies sei nicht nötig, da sie in der Anwesenheit des Erstbeschuldigten am Jägerkongress doch keine Unterstützung der kriminellen Organisation sehe.

Die Richterin hat auch selbst über Google recherchiert. Das ist nicht unzulässig. Die eigenen Internetrecherchen werden zu Untermauerung eingebracht, dass sie aus ihrer Sicht Belastendes zu Tage gefördert hätten. Das ist grundsätzlich legitim, wenn auch die Vorhalte schnell widerlegt sind. Wenn sich die Richterin mit dem gleichen Ausmaß und Einsatz auch den entlastenden Fakten zuwendet, steht einem fairen Prozess nichts im Weg.

2. März 2010

Am Beginn der Verhandlung lässt die Richterin den OGH Beschluss über die Zulässigkeit der verhängten Untersuchungshaft verlesen. Die Richterin, die die Untersuchungshaft verhängt hat, hat damals den umfassenden Akt nicht lesen können und daher den Sachverhalt auf Basis einer Darstellung der SOKO der Polizei verfasst. Die Verteidiger wurden damals nicht einbezogen.

Erst nach der Endlosverlesung dieses Beschlusses können die Verteidiger replizieren. Die Journalisten haben längst den Gerichtssaal aus Zeitgründen verlassen müssen. Im Gerichtssaal wird diskutiert, ob dieses Zeitmanagmant Strategie war, um am ersten Tag eine medienwirksame Darstellung der Verteidigung zu verhindern.

Wie auch immer – die Verhandlung wird kommenden Donnerstag und Freitag fortgesetzt. Da wird es spannend, da die Angeklagten die Möglichkeit bekommen, eine Erklärung zum Sachverhalt abzugeben.

1. März 2010

Morgen beginnt der Prozess gegen eine Gruppe von Tierschützer/innen wegen § 278a Strafgesetzbuch – Bildung einer kriminellen Organisation – am Landesgericht Wiener Neustadt. Dieser Prozess ist schon deshalb höchst umstritten, weil § 278a StGB im Kampf gegen die organisierte Kriminalität geschaffen wurde. Angewendet wird der Paragraph aber weniger gegen Menschenhändler, Waffenschieber und Geldwäscher, sondern gegen Mitglieder von Tierschutz-NGOs.

Die Grünen werden für das gesamte öffentliche Verfahren einen Prozessbeobachter zu den Verhandlungen entsenden. Es ist uns wichtig, aus erster Hand über die Verhandlungen informiert zu sein. Wir werden den Prozess genau dokumentieren und beobachten. An dieser Stelle werden wir regelmäßig über die Entwicklungen berichten.

Bis zum Prozessbeginn haben die Angeklagten noch immer keine volle Akteneinsicht erhalten. Nach wie vor wird die Akteneinsicht in einen Teil der Polizeiakten verweigert. Das ist rechtsstaatlich untragbar und durch nichts zu begründen. Die Akteneinsicht ist schon deshalb wichtig, weil nur so sichergestellt werden kann, dass alle entlastenden Ermittlungsfakten auf den Tisch kommen.

Das Ausmaß des Prozesses wird für alle Beteiligten zur Belastungsprobe. Der Prozess ist für sechs Monate angesetzt, die Angeklagten werden in dieser Zeit nicht arbeiten können. So etwas ist ruinös. Selbst bei einem Freispruch bekommt niemand die verlorene Zeit abgegolten.

Bleibt zu hoffen, dass die Angeklagten im Prozess eine faire Chance bekommen.

Sämtliche Beiträge zu § 278a StGB auf meiner Seite

Musikindustrie will Piraterie schärfer bekämpfen

Die Musikindustrie hat erfolgreich lobbyiert. In einem noch nicht umgesetzten Entwurf zum neuen Medienrecht soll die Möglichkeit Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen, ausgebaut werden.

Urheberrechtsverletzungen sind Privatanklagedelikte, werden also von der Staatsanwaltschaft nur auf Antrag des in seinen Rechten Verletzten verfolgt. Künftig soll ein Privatankläger die Möglichkeit bekommen, bei Gericht die Bewilligung von Ermittlungsmaßnahmen zur Ausforschung eines Beschuldigten, zur Sicherung von Beweisen oder vermögensrechtlichen Anordnungen zu beantragen. Ermittlungsmaßnahmen können also bereits im Vorfeld einer Privatanklage durchgeführt werden.

Die Musikindustrie könnte dann beispielsweise als Privatankläger eine Ausforschung von IP-Adressen beantragen und so illegale Uploads urheberrechtlich scharf bekämpfen. Bisher wäre das nicht möglich gewesen, da ein Privatanklageverfahren nicht gegen einen unbekannten Täter gerichtet sein konnte.

Ohne Zustimmung des Inhabers der technischen Einrichtung ist das bei Straftaten mit einer mehr als einjährigen Strafdrohung möglich. Die Strafdrohung nach dem Urheberrechtsgesetz beträgt 6 Monate – bei Gewerbsmäßigkeit allerdings zwei Jahre.

Die Gewerbsmäßigkeit wird durch die Rechtssprechung definiert. Auf Grund der peer-to-peer Software, die Tauschbörsen zumindest teilweise verwenden, werden bei Downloads gleichzeitig Uploads zur Verfügung gestellt. Es könnte durchaus passieren, dass dann daraus eine Gewerbsmäßigkeit konstruiert wird, da auch schon der Tausch von Sachen als gewerbsmäßig definiert wurde.

Man kann davon ausgehen, dass die Gewerbsmäßigkeit sehr schnell durch die Musikindustrie behauptet wird und dann auch Ermittlungsmaßnahmen genehmigt werden.

Aus strafrechtlicher Sicht stellen sich zwei Fragen:

  • Warum soll der Privatankläger überhaupt berechtigt sein, Ermittlungsmaßnahmen zu beantragen? Im Gegensatz zum Staatsanwalt verfügt er weder über die entsprechende Ausbildung, noch ist er zur Objektivität verpflichtet.
  • Ist es wirklich notwendig, dass Urheberrechtsverletzungen durch das Strafrecht geahndet werden?

Der Musikindustrie geht es auch nicht primär um die Strafverfolgung illegaler Uploads, sondern um die finanzielle Seite. Über ein Strafverfahren will man zu den Daten jener kommen, die Urheberrechtsverletzungen begehen und sich an ihnen schadlos halten.

Es ist aber nicht einzusehen, dass das Strafrecht der Musikindustrie eine Krücke einbaut, damit sie ihre finanziellen Ansprüche durchsetzen kann.

Halbherziger Kampf gegen Kinderpornographie im Internet

Kinderpornographie fügt den betroffenen Opfern irreparables Leid zu. Deshalb gehört Kinderpornographie bekämpft, um den Markt auszutrocknen und so potentielle Opfer zu schützen.

Schnell fordern immer wieder „überwachungsfreudige“ Politiker/innen Internetsperren im Kampf gegen Kinderpornographie im Internet. Die Sperre von Internetseiten wird im Kampf gegen Kinderpornographie aber nichts bringen. Es wird nur wie mit einem Vorhang die Seite verhängt, der kriminelle Inhalt bleibt aber online und für die Pädophilenszene über die IP-Adresse abrufbar. Auch besteht die Gefahr, dass unter dem Vorwand des Kampfes gegen Kinderpornographie der Zensur im Internet „Tür und Tor“ geöffnet wird. Bereits jetzt fordern etwa Vertreter der Musikindustrie Internetsperren gegen Tauschbörsen.

Ich habe daher in einer Anfrage an die Innenministerin wissen wollen, was derzeit im Kampf gegen die Kinderpornographie unternommen wird. Die Anfragebeantwortung zeigt ein ist erschreckendes Bild.

  • Die Zahl der gemeldeten Internetseiten mit kinderpornographischen Inhalten ist seit Einführung der Meldestelle 1998 von 389 auf 5238 im Jahr 2008 gestiegen. Die Zahl, der daraus resultierenden Anzeigen von 57 im Jahr 1998 auf 862 im Jahr 2008.
  • Das Personal wurde aber nicht aufgestockt. Nach wie vor gibt es wie 1998 in der Meldestelle vier Personalplanstellen. Im Landeskriminalamt Wien waren im Jahr 2000 8 Planstellen vorhanden, die 2004 auf 6 Planstellen reduziert worden sind!
  • Die Informationslage im Innenministerium ist äußerst dürftig. Wichtige Informationen, ob die gemeldeten Seiten öffentlich zugänglich waren oder nicht fehlen. Völlig ahnungslos ist man auch, in welchen Ländern sich die betroffenen Server der Seiten befinden. Auch, wie oft man Kontakt zu ausländischen Behörden aufgenommen hat, um die Beseitigung von Kinderpornographie bei ausländischen Servern zu erreichen, ist nicht bekannt. Da erklärt es sich von selbst, dass man nicht sagen kann, wie oft das zum Erfolg geführt hat.
  • Das Innenministerium selbst, will oder kann nicht einmal sagen, welche Länder sich bei der Verfolgung von Kinderpornographie unkooperativ verhalten.
  • Vielsagend ist auch die Antwort auf die Frage „welche Bemühungen die Innenministerin international bisher im Kampf gegen die Kinderpornographie im Internet gesetzt hat“. Offensichtlich keine. Die lapidare Antwort lautet, dass internationale Expertenmeetings eine Vereinheitlichung der Gesetzgebung anstreben.

Damit wird klar: es braucht keine Scheinaktivitäten, wie Internetsperren, sondern eine verbesserte Faktenlage und eine funktionierende internationale Zusammenarbeit, um Kinderpornographie im Internet nach dem Prinzip „löschen statt sperren“ effektiv bekämpft zu können.

Was soll ist notwenig?

  • Wissenschaftliche Forschung zum Thema Kinderpornographie im Internet, um über eine bessere Faktenlage, geeignete Maßnahmen herausfiltern zu können.
  • Mehr fachspezifisch geschultes Personal bei der Meldestelle und den Landeskriminalämtern.
  • Ziel muss es sein, dass Kinderpornograhie im Internet nicht gesperrt, sondern von den Providern vom Netz genommen wird.
  • Dafür braucht es eine effektive und engagierte internationale Zusammenarbeit, sowie politischen Druck auf jene Länder, die sich bei der Verfolgung von Kinderpornographie unkooperativ verhalten.

Modernes Strafrecht

Kurzzusammenfassung

Die beste Kriminalpolitik ist eine funktionierende Sozialpolitik. Haft ist die teuerste Form der Strafe. Sie kostet am Tag 100 Euro, die Bewährungshilfe kommt lediglich auf 10 Euro. Nicht nur, aber auch deswegen setzen wir bei der Kriminalpolitik einen Schwerpunkt auf Prävention und Resozialisierung.

Problemaufriss

Österreichs Gefängnisse sind hoffnungslos überfüllt. Mehr als 9000 Häftlinge sitzen ihre Strafen ab. Die Zahl der Untersuchungshäftlinge nimmt stetig zu. Dem gegenüber steht ein akuter Personalmangel in der Justizwache. Damit wird die Haftstrafe zum reinen Verwahrungsvollzug. Echte Resozialisierung findet kaum bis gar nicht statt. Den Justizwachebeamten fehlt die Zeit für die Betreuung der Insassen. Negative Entwicklungen können schwer erkannt und ihnen kann noch schwerer entgegengewirkt werden. Für die Häftlinge gibt es während ihrer Strafzeit zudem zu wenig gefängnisinterne Arbeits- und Qualifizierungsangebote. Ein wichtiger Baustein für gelungene Resozialisierung ist damit sehr brüchig.

Nicht nur, dass durch die lange Haft vermehrt Haftschäden bei den Insassen auftreten, ein Hafttag ist zudem noch teuer. Viel zu wenig wird getan, um den Schritt von der Haft in die Freiheit zu erleichtern. Die Anzahl der bedingten Entlassungen stagniert seit Jahren auf einem niederen Niveau. Nur 20 % aller Entlassungen erfolgen bedingt und daher wird nur ein Bruchteil durch Bewährungshilfe begleitet.

Grüne Position

Die Ausweitung der bedingten Entlassung sowie Alternativen zur Haft sind wichtige Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Resozialisierung. Überhaupt muss die Resozialisierung als primäres Ziel des Strafvollzugs im Strafvollzugsgesetz praktisch stärker in den Mittelpunkt gerückt werden.

Während der Haft soll es für die Insassen Qualifikations- und Fördermaßnahmen geben. Das gefängnisinterne Arbeitsangebote muss erweitert werden und muss es Ziel sein, schon während der Entlassungsvorbereitung externe Arbeitsplätze für Betroffene zu finden.

Der nächste Schritt ist die stufenweise Entlassungsvorbereitung:

1. Sozialtraining und Ausgänge

2. Freigänge mit sozialer Betreuung

3. Halbgefangenschaft (nur bestimmte Zeit in Haft, Rest für Freizeit und Arbeit zur freien Verfügung)

4. bedingte Entlassung

Die bedingte Entlassung stellt einen Anreiz dar, sich sowohl während als auch nach der Haft wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Nur bei einer bedingten Entlassung gibt es die Möglichkeit der Nachbetreuung durch Weisungen. Aus diesem Grund soll es vermehrte bedingte Haftentlassungen nach Hälfte bzw. Zweidrittel der Haftstrafe geben, jedenfalls bedingt entlassen werden soll aber nach 5/6 der Haftstrafe. Zudem soll die Generalprävention keine Rolle mehr bei der Frage der bedingten Entlassung spielen, sondern die Beurteilung ausschließlich aufgrund der individuellen Prognose erfolgen.

Nicht nur für die stufenweise Entlassungsvorbereitung auch für einen humanen Strafvollzug ist ausreichendes Personal notwendig. Aus diesem Grund fordern wir eine Aufstockung der ÄrztInnen, TherapeutInnen, PsychologInnen, SozialarbeiterInnen und JustizwachebeamtInnen in den Haftanstalten.

Weiters sollen Alternativen zur Haftstrafe geschaffen werden. Das von Justizministerin Berger umgesetzte Projekt “Schwitzen statt Sitzen” ist ein Schritt in die richtige Richtung. Freiwillige gemeinnützige Arbeit ist sinnvoller statt kurzer Ersatzfreiheitsstrafen für uneinbringliche Geldstrafen zu verhängen.

Die elektronische Fußfessel kann ebenfalls eine sinnvolle Alternative zur Haftstrafe sein oder als Ersatz bei der Untersuchungshaft im Falle der Fluchtgefahr herangezogen werden. Der Vorteil dabei ist, dass der Beschuldigte nicht wie bei einer Haft völlig aus seinem sozialen Umfeld gerissen wird.

Von der Kultur der Korruption

Das Problembewusstsein bezüglich Geschenkannahmen, Abhängigkeiten und Unvereinbarkeit ist in Österreich unterentwickelt. Die Grünen schlagen daher eine Reihe von Maßnahmen vor, um die politische Moral zu verbessern und die Akzeptanz gegenüber Korruption zu verringern.

2007 wurden umfassende Strafbestimmungen gegen Korruption verabschiedet und damit internationale Standards, wie die UN Konvention gegen Korruption in Österreich umgesetzt.

Auf Druck mancher Lobbyisten sollen nun diese Bestimmungen wieder aufgeschnürt werden.

„Angefüttert” wird de facto straffrei

Bisher waren Zuwendungen an einen Amtsträger, wenn sie im Hinblick auf die Amtsführung erfolgt sind, also der „Klimapflege” dienen sollen, strafbar. Ein Zusammenhang mit einer konkreten Amtshandlung war aber nicht notwendig.

Nach dem ersten Entwurf muss wiederum beim „Anfüttern” der Zusammenhang mit dem Amtsgeschäft nachgewiesen werden, um zu einer Strafbarkeit zu kommen.

Neuer Vorschlag des Ministeriums

Gestern wurden in Reaktion auf die Kritik Abänderungsvorschläge vom Ministerium an die Parlamentsfraktionen übersendet.

Anstelle des Straftatbestands „Anfüttern” soll nun der Straftatbestand „Vorbereitung der Bestechung treten”.

Nach diesem Straftatbestand wäre ein Amtsträger strafbar wenn er mit dem Vorsatz einen Vorteil annimmt, zukünftig ein Amtsgeschäft allenfalls auch pflichtwidrig vorzunehmen.

Auch dieser Vorschlag hilft nicht weiter. Das Wesen des Anfüttern ist gerade die Klimapflege ohne konkreten Vorsatz. Erst später können dann diese Kontakte hilfreich sein und das so entstandene Naheverhältnis die Amtsgeschäfte beeinflussen.

Im Ergebnis bedeutet das, dass der Straftatbestand „Anfüttern” durch eine zahnlose Regelung entsorgt.

  • Ständige Geschenke und Zuwendungen an Amtsträger, die ohne konkreten Vorsatz auf ein zukünftiges Amtsgeschäft erfolgen, sind wieder straffrei.
  • Dazu kommt, dass ein Vorsatz kaum nachweisbar sein wird, da die inneren Motive, warum Vorteile gewährt wurden, kaum nachweisbar sind.
  • Man hätte ehrlicher Weise seitens der Justizministerin das Anfüttern gleich wieder straflos stellen sollen.

Konsequenzen:

Aus Angst vor der Öffentlichkeit versuchen ÖVP und SPÖ die Korruptionsstrafbestimmungen im Schnellverfahren zu ändern. Das Begutachtungsverfahren ist mit zwei Wochen extrem kurz angesetzt. Am gleichen Tag an dem der Entwurf in Begutachtung gegangen ist, haben SPÖ und ÖVP einen gleichlautenden Antrag im Parlament eingebracht, da sonst eine Beschlussfassung vor dem Sommer nicht möglich ist.

SPÖ und ÖVP sollen ihren Antrag aus dem Justizausschuss am 30.6. zurückziehen, um einen Gesetzespfusch zu vermeiden. Justizministerin Bandion-Ortner soll Expert/innenmeinungen ernst nehmen und über den Sommer den Entwurf überarbeiten und erneut dem Parlament vorlegen.

Korrupte Abgeordnete werden geschont

Die UN- Übereinkommen gegen Korruption verlangt einen umfassenden Straftatbestand bei Abgeordnetenbestechung. BM  Berger hat im Herbst 2007 die Justizsprecher bzw. Parlamentsparteien ersucht diesen Straftatbestand selbst zu formulieren.

Das im Dezember 2007 auf unmittelbaren Antrag durch Donnerbauer (ÖVP), Jarolim (SPÖ), Fichtenbauer (FPÖ) und Darman (BZÖ) beschlossenes Gesetz stellt lediglich den Stimmenkauf bei Abgeordneten unter Strafe.

Jetzt wiederholt sich dieser Vorgang. Es heißt wieder, dass die Abgeordneten den Straftatbestand „Abgeordnetenkorruption” selbst regeln sollen. Bei einer Verhandlungsrunde unter den fünf Parlamentsparteien am 16.7. haben SPÖ und ÖVP erklärt, dass sie keinen Änderungsbedarf sehen.

Vorgangsweise und Inhalt zeigen den Umgang der österreichischen Politik mit Politiker/innenkorruption schonungslos auf. Die Abgeordneten schonen sich mit Milde. Hintergrund dafür ist, dass ein umfassender Straftatbestand der Abgeordnetenkorruption die Regelung des legalen Bereichs von Parteispenden unter transparenten Kriterien nach sich ziehen würde. Diesen Graubereich will man aber bewusst nicht regeln.

Konsequenzen:

Österreich ist damit weiter bei der Umsetzung der UN-Konvention gegen Korruption säumig. Die Grünen werden im Justizausschuss einen Antrag auf umfassende Strafbarkeit von „Abgeordnetenkorruption” stellen. Wenn der Antrag abgelehnt wird, bleibt eine Woche Zeit um bis zur entscheidenden Parlamentssitzung die Öffentlichkeit zu mobilisieren.

§278a StGB und seine missbräuchliche Verwendung

Hintergrund

§ 278a StGB wurde gegen organisierte Waffenschieber, Geldwäscher und Menschenhändler geschaffen und hat seinen Ursprung in der UN-Konvention gegen transnationale organisierte Kriminalität!

§ 278a StGB lautet:

§ 278a. Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs. 3),

  1. die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist,
  2. die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang oder erheblichen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft anstrebt und
  3. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 4 gilt entsprechend.

Deutsches Vorbild

Am 9. Mai 2007 stürmten in Deutschland unter Berufung auf §129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) Beamte des Bundeskriminalamtes (BKA) 40 Wohnungen, Büros und Projekte von linken Aktivisten. Offizielle Begründung war die Suche nach einer terroristischen Vereinigung „Militante Kampagne zur Verhinderung des G8“. Die bundesweite Razzia war der Höhepunkt der Repression im Vorfeld des G8-Gipfels in Heiligendamm.

Der konkrete Missbrauch in Österreich

  • Hausdurchsuchungen und die Verhängung der U-Haft dürfen an sich nur auf Grund konkreter Verdachtslagen, nicht bloßen Vermutungen,  gegen eine Person angeordnet werden.

  • Im konkreten Fall war das nicht möglich. Polizei und Justiz konnten offensichtlich einzelnen Personen im Tierschutzbereich keine konkreten Tathandlungen zuordnen und vorwerfen, weshalb der § 278a StGB missbräuchlich herangezogen wurde.

  • Im Rahmen des § 278a StGB ist eine Zuordnung einzelner Handlungen zu bestimmten Personen nicht notwendig, es genügt der Vorwurf Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein, die schwerwiegende strafbare Handlungen zum Ziel hat.

  • Durch die Konstruktion einer „kriminellen Organisation“ konnte gegen eine beliebige Personengruppe aus der Tierschutzszene ohne einzelnen konkrete Tathandlungen zuordnen zu müssen bzw. zu können, Hausdurchsuchungen durchgeführt und Untersuchungshaft verhängt werden.

  • Eigentliches Ziel der Anwendung des § 278a StGB war es, so an mögliches belastendes Material heranzukommen, um in Folge allenfalls gegen einzelne Personen konkrete Tatvorwürfe zu erheben.

Grüne Kritik an der Anwendung des § 278a StGB bei den TierschützerInnen

Ein zentrales Element des § 278a StGB, die unternehmensähnliche Struktur wurde in den Raum gestellt ohne sie zu untermauern.  Tatsächlich hat die in U-Haft befindliche Personengruppe, die in völlig unterschiedlichen Organisationen tätig ist, nur eines gemeinsam: sie engagiert sich im Tierschutz – das reicht rechtlich aber nicht aus um „unternehmensähnliche Strukturen“ zu begründen. .

Die Voraussetzung, des Vorwurfs schwerwiegender strafbarer Handlungen wurde hinsichtlich der Hasusdurchsuchungen und der Verhängung der U-Haft allgemein gehalten. Die operierende Personengruppe hätte seit 1997 bis in die jüngste Zeit wiederkehrende Brandstiftungen und schwere Sachbeschädigungen, wie Verätzen, Einschlagen von Schaufenstern, Zerstören von Fahrzeugen begangen, heißt es in der Anordnung zur Hausdurchsuchung. Eine Konkretisierung, warum das dieser Personengruppe zuordenbar sei wird nicht vorgenommen.

Als Ziel der konstruierten „kriminellen Organisation“ wird dann der wirtschaftliche Ruin bestimmter Unternehmen behauptet. Eine Begründung wird für diese These nicht angeführt. Die kühne Schlussfolgerung, die betroffenen Personengruppe hätte Kampagnen gegen bestimmte Unternehmen organisiert, klingt lächerlich dünn und zugleich beängstigend.

Schlussfolgerungen

  • Der § 278a StGB wurde als Ermittlungsparagraph missbraucht. Die „kriminelle Organisation“ wurde konstruiert, um Hausdurchsuchung und U-Haft zu begründen.

  • Es wurde ein Exampel statuiert. § 278a StGB wird entgegen seiner ursprünglichen Intention zur Kriminalisierung von NGOs missbraucht. Damit erlangt der konkrete Fall eine Dimension, die weit über den Tierschutz hinausgeht. Deutschland und Österreich zeigen, dass keine kritische, oppositionelle Organisation sich sicher sein kann. Es besteht die Gefahr, dass unter Heranziehung des § 278a StGB Umweltorganisation, Antifaschistischen Gruppen oder GlobalisierungsgenerInnen beliebig irgendwelche Straftaten zugeordnet werden und so Hausdurchsuchungen gerechtfertigt werden.

  • § 278a StGB gehört reformiert, damit tatsächlich Geldwäscher, Waffenschieber und Menschhändler Adressaten dieses Paragraphen werden. In einer Nachfolgebestimmung des § 278a muss in jedem Fall die Bereicherungsabsicht  das zentrale Tatbestandselement sein, um auszuschließen, dass politische Gruppierungen verfolgt werden. Auch das Tatbestandselement „unternehmensähnliche Verbindung“ muss detaillierter definiert werden, um zu verhindern, dass eine beliebige Personengruppe als „kriminelle Organisation“ definiert wird.

Modernes Strafrecht

Kurzzusammenfassung

Die beste Kriminalpolitik ist eine funktionierende Sozialpolitik. Haft ist die teuerste Form der Strafe. Sie kostet am Tag 100 Euro, die Bewährungshilfe kommt lediglich auf 10 Euro. Nicht nur, aber auch deswegen setzen wir bei der Kriminalpolitik einen Schwerpunkt auf Prävention und Resozialisierung.

Problemaufriss

Österreichs Gefängnisse sind hoffnungslos überfüllt. Mehr als 9000 Häftlinge sitzen ihre Strafen ab. Die Zahl der Untersuchungshäftlinge nimmt stetig zu. Dem gegenüber steht ein akuter Personalmangel in der Justizwache. Damit wird die Haftstrafe zum reinen Verwahrungsvollzug. Echte Resozialisierung findet kaum bis gar nicht statt. Den Justizwachebeamten fehlt die Zeit für die Betreuung der Insassen. Negative Entwicklungen können schwer erkannt und ihnen kann noch schwerer entgegengewirkt werden. Für die Häftlinge gibt es während ihrer Strafzeit zudem zu wenig gefängnisinterne Arbeits- und Qualifizierungsangebote. Ein wichtiger Baustein für gelungene Resozialisierung ist damit sehr brüchig.

Nicht nur, dass durch die lange Haft vermehrt Haftschäden bei den Insassen auftreten, ein Hafttag ist zudem noch teuer. Viel zu wenig wird getan, um den Schritt von der Haft in die Freiheit zu erleichtern. Die Anzahl der bedingten Entlassungen stagniert seit Jahren auf einem niederen Niveau. Nur 20 % aller Entlassungen erfolgen bedingt und daher wird nur ein Bruchteil durch Bewährungshilfe begleitet.

Grüne Position

Die Ausweitung der bedingten Entlassung sowie Alternativen zur Haft sind wichtige Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Resozialisierung. Überhaupt muss die Resozialisierung als primäres Ziel des Strafvollzugs im Strafvollzugsgesetz praktisch stärker in den Mittelpunkt gerückt werden.

Während der Haft soll es für die Insassen Qualifikations- und Fördermaßnahmen geben. Das gefängnisinterne Arbeitsangebote muss erweitert werden und muss es Ziel sein, schon während der Entlassungsvorbereitung externe Arbeitsplätze für Betroffene zu finden.

Der nächste Schritt ist die stufenweise Entlassungsvorbereitung:

1. Sozialtraining und Ausgänge

2. Freigänge mit sozialer Betreuung

3. Halbgefangenschaft (nur bestimmte Zeit in Haft, Rest für Freizeit und Arbeit zur freien Verfügung)

4. bedingte Entlassung

Die bedingte Entlassung stellt einen Anreiz dar, sich sowohl während als auch nach der Haft wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Nur bei einer bedingten Entlassung gibt es die Möglichkeit der Nachbetreuung durch Weisungen. Aus diesem Grund soll es vermehrte bedingte Haftentlassungen nach Hälfte bzw. Zweidrittel der Haftstrafe geben, jedenfalls bedingt entlassen werden soll aber nach 5/6 der Haftstrafe. Zudem soll die Generalprävention keine Rolle mehr bei der Frage der bedingten Entlassung spielen, sondern die Beurteilung ausschließlich aufgrund der individuellen Prognose erfolgen.

Nicht nur für die stufenweise Entlassungsvorbereitung auch für einen humanen Strafvollzug ist ausreichendes Personal notwendig. Aus diesem Grund fordern wir eine Aufstockung der ÄrztInnen, TherapeutInnen, PsychologInnen, SozialarbeiterInnen und JustizwachebeamtInnen in den Haftanstalten.

Weiters sollen Alternativen zur Haftstrafe geschaffen werden. Das von Justizministerin Berger umgesetzte Projekt “Schwitzen statt Sitzen” ist ein Schritt in die richtige Richtung. Freiwillige gemeinnützige Arbeit ist sinnvoller statt kurzer Ersatzfreiheitsstrafen für uneinbringliche Geldstrafen zu verhängen.

Die elektronische Fußfessel kann ebenfalls eine sinnvolle Alternative zur Haftstrafe sein oder als Ersatz bei der Untersuchungshaft im Falle der Fluchtgefahr herangezogen werden. Der Vorteil dabei ist, dass der Beschuldigte nicht wie bei einer Haft völlig aus seinem sozialen Umfeld gerissen wird.

Jugendkriminalität

Grünes Vier-Punkte Programm:

1. Jugendgerichtshilfe auf- und ausbauen!

Zentrale Aufgabe: Erhebungen über Jugendliche, Eltern und Umfeld. Schlägt dem Gericht  geeigneter Maßnahmen (Therapien, Bewährungshilfe) vor und hält Kontakt mit den jeweiligen Einrichtungen. Wichtige Grundlage für richterliche Entscheidung und Erfolgsfaktor hinsichtlich Rückfälligkeit. Die Jugendgerichtshilfe ist gesetzlich seit 1961 vorgesehen, wurde trotzdem aber nur in Wien eingerichtet und leidet auch dort an Personalmangel.

  • Sofortige Umsetzung des Jugendgerichtsgesetzes: Ausdehnung der Jugendgerichtshilfe auf alle Bundesländer.
  • Bessere personelle Ausstattung der bestehenden Jugendgerichtshilfe Wien, um Entscheidungsgrundlage der Gerichte zu verbessern und damit das Rückfallsrisiko zu minimieren.

2. Antigewalttraining und Erlebnispädagogik ausbauen

Antigewalttraining wird angeboten. In Wien hat der zentrale Anbieter Neustart letztes Jahr rund 60 KlientInnen in einem Antigewalttraining betreut. Gruppenarbeit ist billiger als Individualarbeit, hat aber eine hohe Drop-out-Quote. Auch da das Antigewalttraining zeitlich nur kurz dauert, wäre eine weitere individuelle Betreuung sinnvoll. Erlebnispädagogik wird nicht mehr angeboten, da die Bezahlung durch Justizminister Böhmdorfer während der schwarz-blau-orangen Koalition (!) eingestellt wurde. Antigewalttraining und Erlebnispädagogik bieten bei unmotivierter Gewalt und besonders aggressiven Tätern zu wenig genützte Erfolgschancen.

  • Antigewalttraining ausbauen – (individuelle) Angebote verstärken
  • Stärkere Nutzung von Antigewalttrainings, wenn es zu keiner Haft kommt
  • Finanzierung psychosozialer Betreuung durch das Justizministerin, wie erlebnispädagogische Maßnahmen

3. Bewährungshilfe intensivieren!

Bewährungshilfe ist auch Sozialarbeit im klassischen Sinn. Einerseits versteht man darunter Existenzsicherung, was von Beschaffung eines Schlafplatzes bis zum Arbeitsplatz reicht, andererseits ein psychosoziales Angebot, das sich mit den Ursachen auseinandersetzt. Derzeit ist die Bewährungshilfe bis an das Limit voll ausgelastet.

  • Mehr Bewährungshilfe bei Jugendlichen, um die Betreuungsintensität zu erhöhen
  • Kontaktaufnahme der Bewährungshilfe schon deutlich vor Entlassung des Jugendlichen

4. Strafvollzug besser ausstatten!

Bei der Justizanstalt Gerasdorf, dem Jugendgefängnis wurde radikal eingespart.1997 gab es einen Personalstand von 97 Personen (Exekutive und andere), seit 2002 sind es 66 Personen (31 Exekutivbeamte weniger), zusätzlich gingen 10.500 Überstunden verloren.

Die Folge: 1997 gab es 300 Gruppenausgänge pro Jahr, 2007 waren es 28. Von 12 Lehrbetrieben sind nur 6 mit zwei Exekutivbediensteten besetzt, die Hälfte ist also nur einfach besetzt -  die Folge sind Schließtage in den Lehrwerkstätten. Hat dieser Beamter frei, bleibt die Lehranstalt geschlossen. Das führt zu weniger Beschäftigung und Ausbildung.

Im Bereich der jugendlichen U-Häftlinge und Jugendlichen mit Haftstrafen bis zu 18 Monaten (sitzen nicht in Gerasdorf ein) gibt es vor allem in den Bundesländern kaum Bildungs- und Ausbildungsangebote.

  • Mehr Personal im Jugendstrafvollzug
  • Schnittstellenkooperation hinsichtlich Bildung und Lehre zwischen Haft und Freiheit
  • Zusammenführung auf weniger Haftstandorte jener Jugendlichen mit Haftstrafen unter 18 Monaten, um Bildungs- und Lehrangebote zu ermöglichen.

Grüne Position zur Sexualstraftäterdatei

  • Eine Sexualstraftäterdatei gehört in bestehende Dateien und Register, wie dem Strafregister integriert. Es ist aus Grüner Sicht denkbar für bestimmte Sexualstraftaten die Tilgungsfrist zu erstrecken. Eine eigene Datei wäre dann nicht notwendig.
  • Unbestritten ist, dass Sexualstraftäter aus Berufsgruppen, die mit Kindern arbeiten fern zu halten sind. Das ist aber nur ein Bereich, genau so wichtig wären Maßnahmen, die verhindern, dass sich Sexualstraftäter in ehrenamtliche private Tätigkeiten, wie Jugendgruppen oder Sportvereine einschleichen. Die Platter-Datei kann das jedenfalls nicht verhindern.
  • Zentral im Zusammenhang mit der Sexualstraftäterdatei ist die Frage, wer Zugang zu den gespeicherten Daten hat und das sichergestellt ist, das undichte Stellen, die Informationen abrufen und nach außen tragen festgestellt werden können.
  • Ein Problem der Platter-Datei ist, dass der Großteil der Sexualstraftaten damit nicht verhindert werden kann, da nach fundierten Schätzungen der OpferbetreuerInnen über 80% der Sexualstraftaten im familiären Umfeld begangen werden. Ein Schwerpunkt ist daher auf das Verhindern von innerfamiliären Missbrauch zu legen.

Dafür bedarf es geschulte PädagogInnen, die Reagieren, wenn Anzeichen für den Missbrauch von Kindern vorliegen, aber auch um Persönlichkeitsdefizite potentieller Täter frühzeitig erkennen und behandeln zu können. Das ist wiederum nur möglich, wenn spezielle Schulungen sensibilisieren und das Wissen vermitteln, wie eine solche Situation erkannt wird bzw. darauf reagiert wird.

  • Primäres Ziel Grüner Kriminalpolitik ist die Vermeidung von Sexualstraftaten.

Dazu ist es wichtig Sexualstraftäter über einen längeren Zeitraum zu betreuen und ihre weitere Entwicklung durch fachlich geschultes Personal zu begleiten und zu beaufsichtigen. Nach Grünen Vorstellungen kann das auch über einen längeren Zeitraum als bisher, soweit das auf Basis einer gutachterlicher Prognose notwendig ist, erfolgen. Die Betreuung sollte durch TherapeutInnen und die Bewährungshilfe erfolgen.

Studien zeigen, dass bei gezielten Betreuungsprogrammen im                       Sexualstraftatenbereich die bestehende Rückfallsquote  von 10% bis 25% auf unter 10% gesenkt werden kann.

  • Auflagen und Nachbetreuung hat mittels Weisungen der Gerichte zu erfolgen. Die Kompetenzen diesbezüglich dürfen nicht bei der Polizei liegen.
  • Diese Betreuungsprogramme kosten Geld. Wenn der Bundesregierung die Verhinderung Sexualstraftaten ein Anliegen ist, muss sie die diesbezüglichen budgetären Mittel aufstocken.

Zusammenfassung

Die Grünen sind für die Integration einer Sexualstraftäterdatei in das Strafregister. Sexualstraftäterdateien verhindern nur in einem sehr eingeschränktem Bereich Sexualstraftaten. Der Schwerpunkt Grüner Kriminalpolitik im Bereich Sexualstraftaten liegt daher in einer umfassenden Nachbetreuung von Sexualstraftätern.