Category: Familienrecht

Obsorge und Besuchsrecht

Die Zahl der Obsorge- und Besuchsrechtsanträgen ist in den letzten Jahren massiv gestiegen.

  • Wurden 2004 noch 20 739 Obsorgeanträge gestellt, waren es 2008 bereits 25 704. Das ist ein Anstieg um fast 25% (23,94%).
  • Auch die Zahl der Besuchsrechtsanträge ist seit 2004 von 6778 auf 8115 im Jahr 2008 gestiegen. Das bedeutet eine Zunahme um ca. 20% (19,72%).

Die Zahl der zuständigen Familienrichter/innen wurde nicht aufgestockt. Bereits 2007 war damit bei den zuständigen Richter/innen ein Auslastungsgrad von 105% erreicht.

Das Justizministerium hat in Reaktion auf diese Entwicklung vor wenigen Monaten Gerichtsgebühren für Obsorge- und Besuchsrechtsanträge eingeführt. Offensichtlich will man durch die Kostenpflicht das Stellen von Anträgen eindämmen. Das löst aber die Probleme der Betroffenen nicht, sondern führt zu einer Verschärfung.

Viele Streitigkeiten bzw. Konflikte im Bereich Obsorge und Besuchsrecht sind keine Fälle für das Gericht und können durch richterliche Entscheidungen nur unzureichend gelöst werden.

Nach der Trennung bzw. Scheidung sind oft Konflikte und Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern die Ursache dafür, dass vermeintliche Probleme bei der Ausübung des Besuchsrechts zu zahlreichen Anträgen bei Gericht führen. Der/die RichterIn ist aber nicht in der Lage, die hinter den Anträgen stehenden Konflikte der Eltern zu lösen.

Es stellt sich die Frage, wie man diese Konflikte besser und schneller im Sinne des Kindes regeln kann.

Familiäre Schlichtungsstelle

  • Ansiedlung der Schlichtungsstelle am Bezirksgericht
  • Die Schlichtungsstelle soll sich aus dem Kreis der SozialarbeiterInnen, PsychotherapeutInnen oder MediatorInnen zusammensetzen.
  • Die Schlichtungsstelle soll zuständig für alle Anträge in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren werden.
  • Die Schlichtungsstelle versucht, eine Einigung herbeizuführen und Lösungen zu unterstützen. Erst wenn die Schlichtungsstelle scheitert, wird das Gericht zuständig.
  • Anträge, Verfahren und Gutachten durch Amtssachverständige sollen kostenlos sein.
  • Die Schlichtungsstelle kann auch Auflagen wie beispielsweise eine Mediation der Eltern machen.

Vorteile:

  • Bezirksgerichte werden entlastet und müssen nur jene Fälle entscheiden, wo überhaupt keine Lösung möglich war.
  • Durch Zusammensetzung und Arbeitsweise der Schlichtungsstelle sollen nachhaltge Lösungen mit den Eltern erarbeitet werden.

Grünes Familienrechtspaket 2009

Das Familienrechtspaket wurde als große Wurf angekündigt, was bleibt sind große Lücken.

Was fehlt ist eine große Reform des österreichischen Familienrechts. Österreich hat sich in diesen Bereichen durch Reformunfähigkeit teilweise von der internationalen Rechtsentwicklung abgekoppelt.

Das Scheidungsrecht, Obsorge- und Besuchsrecht, das Namensrecht werden durch den vorliegenden Entwurf kaum verändert.

Am besten lässt sich die Halbherzigkeit der Reformen am Unterhaltsrecht und bei den Lebensgemeinschaften zeigen:

Wir haben hohe Scheidungsraten – österreichweit fast 50% und einen markanten Rückgang an Eheschließungen.

Derzeit gibt es in Österreich etwa rund 300 000 Lebensgemeinschaften, davon etwas mehr als ein Drittel mit Kindern unter 18 Jahren.

Die österreichische Gesetzgebung nimmt fast ausschließlich auf die verschiedengeschlechtliche Ehe Bezug, ignoriert sämtliche andere Formen des Zusammenlebens und lässt Menschen mit ihrer Lebensrealität alleine.

Es besteht also dringender Handlungsbedarf nach einer besseren Absicherung von faktischen Lebensgemeinschaften.


Grüne Forderungen zu rechtlichen Verankerung von Lebensgemeinschaften:

•    Aufnahme einer Definition der Lebensgemeinschaft ins ABGB,  die an faktische Verhältnisse anknüpft. Das heißt, dass die Rechte dann entstehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also kein Formalakt notwendig ist.

z.B. mit dem Hauptinhalt: „Eine Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn zwischen zwei Personen eine auf längere Dauer angelegte Solidar-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eingegangen wird.“

•    Miteigentum am gemeinsamen Gebrauchsvermögen (Haushalts- und gemeinsame Freizeitgegenstände), um wirtschaftlich schwächeren Teil bei Auflösung der Lebensgemeinschaft zu schützen.

Derzeit das Problem, dass jeder das behält was er angeschafft hat. Im Ergebnis kann das oft heißen, dass der Mann Fernseher, Videokamera etc. anschafft und behält, die Frau die Lebenshaltungskosten trägt und dann bei Auflösung der Beziehung keine Ansprüche auf irgendetwas hat.

•    Änderungen im Erbrecht: Gesetzliches Erbrecht (Vorausvermächtnis), aber ausschließlich an den Gebrauchs- und Haushaltsgegenständen bei aufrechter Lebensgemeinschaft. Stirbt der Lebenspartner wären nach derzeitiger Rechtslage sämtliche Gebrauchsgegenstände an die Erben zu übergeben und müsste man aus Eigentumswohnung ausziehen

•    Möglichkeit der Abtretung des Mietrechts nach § 12 Mietrechtsgesetz, ohne Zustimmung des Vermieters an den/die LebenspartnerIn. Derzeit Zustimmung des Vermieters notwendig – das wäre insbesondere bei Trennung wichtig, damit allenfalls auch der andere Partner in der Wohnung bleiben kann.

•    Gesetzlich gesicherte Auskunftsrechte als Angehörige im Krankheitsfall des/der PartnerIn

Unterhaltssicherung für Kinder

Ausgangslage

Wenn das Unterhaltsvorschussgesetz im Sinne der Grünen Forderungen geändert wird, so würde dadurch vielen Familien geholfen werden. Trotzdem gäbe es auch dann noch Kinder bzw. Familien, die keinen Unterhaltsvorschuss bekommen könnten: wenn der hauptsächlich geldunterhaltspflichtige Elternteil
-    gestorben oder unbekannt ist
-    wenn er/ sie unverschuldet kein Einkommen hat.

In diesen Fällen kann kein sogenannter Unterhaltstitel erwirkt werden, das heißt, es besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Daher wird auch kein Unterhaltsvorschuss bezahlt.

Die Sicherung des Unterhalts für die Kinder ist ein wesentlicher Baustein im Kampf gegen Armut in den Familien. Es gibt keine Statistik darüber, wie viele Mütter (oder Väter) keinen Unterhalt für die Kinder bekommen. Eine der wenigen Quellen ist eine von der Plattform für AlleinerzieherInnen im Jahr 2003 gemachte Umfrage: 17% der Kinder von Alleinerziehenden haben aufgrund der Gesetzeslage keinen Unterhaltsanspruch!

Derzeit bekommen Minderjährige in Österreich Sozialhilfe, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen (insbesondere auch fehlendes eigenes Vermögen). Der Richtsatz für Sozialhilfe für Minderjährige beträgt in Österreich im Bundesländerdurchschnitt etwa 130 Euro.

Es gibt einen allgemeinen Richtsatz für den Bedarf, den Kinder einer bestimmten Altersstufe neben der Betreuung durch den haushaltsführenden Elternteil haben, ist der sog. Regelbedarf (Werte der Kinderkostenanalyse der Statistik Austria).

Regelbedarfsätze 2006:
0 –   3 Jahre: 167 Euro
3 –   6 Jahre: 213 Euro
6 – 10 Jahre: 275 Euro
10 – 15 Jahre: 315 Euro
15 – 19 Jahre: 370 Euro
(19 – 28 Jahre: 465 Euro kommt hier nicht zum Tragen)

Im Jahr 2004 erhielten in Österreich etwa 30.000 Minderjährige Sozialhilfe, das ergibt Kosten von knapp 4 Mio. Euro. Vergleicht man die Regelbedarfsätze und die Unterstützung durch die Sozialhilfe, dann wird deutlich, wie schnell Familien verarmen, wenn kein Unterhaltsanspruch besteht. Armut in Familien muss auch im Falle der Trennung von Vater und Mutter verhindert und der Unterhalt für das Kind bzw. die Kinder gesichert werden – unabhängig vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Grüne Vorschläge:

·    Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhaltssicherung.

·    Der Mindestunterhalt soll so hoch sein, wie der Regelbedarf.

·    Wenn kein oder ein zu geringer Unterhaltsanspruch besteht, wird die Differenz aus Familienlastenausgleichsfonds oder einem neu zu schaffenden Unterhaltssicherungsfonds bezahlt. In diesen Fond zahlt der Bund, aber auch die Länder ein, die ihrerseits Sozialhilfekosten einsparen.

Reform der Unterhaltsregelungen

Neuregelung des Unterhaltsvorschuss

Leben die Eltern getrennt steht für Kinder vom nicht haushaltsführenden Elternteil Geldunterhalt („Alimente“) zu.

-    In Österreich gibt es rund 300 000 AlleinerzieherInnen (12,8 % aller Familien)
-    2006 waren rund 15 000 Kinder von einer Scheidung der Eltern betroffen. 37,2% der Kinder (das sind 2006 knapp 29.000) sind unehelich geboren. Nimmt man auch in diesen Familien eine Trennungsrate von etwa 50% an, so kommen für das Jahr 2006 weitere knapp 15.000 Kinder hinzu, die von der Trennung ihrer Eltern betroffen sind.
-    Das Armutsrisiko ist bei AlleinerzieherInnen besonders hoch. Knapp 30% leben unter der Armutsgrenze oder sind armutsgefährdet.
-    Nach Schätzungen wird bei knapp der Hälfte der Kinder der Geldunterhalt nicht bzw. nicht regelmäßig geleistet

Das Unterhaltsvorschussgesetzes regelt die Gewährung von Vorschüssen auf den gesetzlichen Unterhalt von Kindern durch den Bund. Dem betreuenden Elternteil sollen durch das Gesetz Kosten und Risiko der Einbringlichmachung des Unterhaltes abgenommen werden.

Um einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss geltend machen zu können, benötigt man einen im Inland vollstreckbaren Exekutionstitels, die Exekution muss erfolglos versucht worden oder aussichtslos sein, man muss minderjährig sein und Unterhaltsvorschuss wird in der Praxis nur gewährt, wenn beim Unterhaltspflichtigen Aussicht auf Rückzahlung des Vorschusses besteht.

Ein großes Problem in der Praxis ist, dass das Titelverfahren oft sehr lange dauert. Ursachen sind Personalmangel bei den Gerichten, Zustellungsschwierigkeiten, Versuche des Unterhaltspflichtigen, das Verfahren in die Länge zu ziehen oder auch die durch die Rechtsprechung sehr kompliziert gewordene Unterhaltsberechnung.

Zudem ist die Höhe des gewährten Unterhaltsvorschusses meistens nicht ausreichend, da oftmals weit unter dem Regelbedarf. So erhielten beispielsweise zum Stichtag 1.6.2006 mehr als 3% (1.352) der Kinder mit Unterhaltsanspruch weniger als 50 Euro (!) Unterhalt im Monat.

Das Verfahren zum Unterhaltsvorschuss ist zudem sehr aufwendig, da drei Stellen damit befasst werden müssen (Jugendamt, Bezirksgericht, Oberlandesgericht).

Grüne Vorschläge:

·    Existenzsichernder Mindestunterhalt

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses soll jedenfalls einem definierten Regelbedarf entsprechen, auch wenn der Anspruch gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten niedriger ist. So ist gesichert, dass dem Kind ein Mindestunterhalt garantiert ist.

Dies soll auch bei der Zuerkennung eines Unterhaltes im Rahmen der einstweiligen Verfügung der Fall sein.

Ein Regress des Bundes gegenüber dem Unterhaltspflichtigen erfolgt bis zur Höhe des festgestellten Unterhaltsanspruchs. Die Differenz hat der Bund zu tragen.

·    Echtes Existenzminimum für Unterhaltspflichtigen

Bei der Eintreibung des Unterhaltes soll nicht mehr unter das Existenzminimum des Unterhaltsverpflichteten gegangen werden können; im Gegenzug sollen Ansprüche des Kindes auf Unterhalt als vorrangige Forderungen gelten.

·    Unterhaltsvorschuss in jedem Fall

Der Unterhaltsvorschuss soll von der Einbringlichkeit des Unterhalts vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil entkoppelt werden.

·    Keine Befristung des Unterhaltsvorschuss

Entfall der derzeit geltenden zeitlichen Begrenzung der Gewährung von Unterhaltsvorschuss auf drei Jahre (max. 6 Jahre).

·    Einfache Abwicklung

Ansiedlung des Unterhaltsvorschussverfahrens beim Jugendamt, Abschaffung der komplizierten Zuständigkeit von drei Behörden.

·    Keine Lücken im Unterhaltsvorschuss

Kein Unterbleiben bzw. Unterbrechung der Zahlungen nach dem UVG, auch kein Innehalten bei Antragstellung des Unterhaltspflichtigen auf Herabsetzung oder während eines Rechtsmittelverfahrens.

Lebensgemeinschaften

Aus Grüner Sicht soll es künftig drei Möglichkeiten – Lebensgemeinschaft, Zivilpakt und Ehe geben, die in unterschiedlicher Form und Intensität partnerschaftliches Zusammenleben und seine Rechtsfolgen regeln.

Sämtliche Formen des Zusammenlebens sollen auch gleichgeschlechtlichen Partnerschaften offen stehen.

Die österreichische Gesetzgebung, die bis dato fast ausschließlich auf die verschiedengeschlechtliche Ehe Bezug nimmt und sämtliche andere Formen des Zusammenlebens ignoriert, geht an den konkreten Lebensrealitäten vorbei.

Nicht nur hohe Scheidungsraten (österreichweit 49%), sondern auch der markante Rückgang an Eheschließungen dokumentieren diese Veränderungen auch statistisch. Im ersten Halbjahr 2007 sind wie kürzlich präsentiert die Eheschließungen um 11,2% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres zurückgegangen. Mit lediglich 15 384 Eheschließungen in diesem Zeitraum wurde der historische Tiefststand (abgesehen von 1988 nach Abschaffung der Heiratsbeihilfe) erreicht.

Derzeit gibt es in Österreich etwa rund 300 000 Lebensgemeinschaften, davon etwas mehr als ein Drittel mit Kindern unter 18 Jahren.

Österreich hinkt der europäischen Rechtsentwicklung nach. In zahlreichen Ländern (England, Frankreich, Schweden, Niederlande etc.) sind Regelungen der Lebensgemeinschaft in die Rechtsordnung eingeflossen bzw. können gleichgeschlechtliche Partnerschaften rechtlich verankert werden.

Grüne Forderungen zu rechtlichen Verankerung von Lebensgemeinschaften:

-    Aufnahme einer Definition der Lebensgemeinschaft ins ABGB,  die an faktische Verhältnisse anknüpft.
z.B. mit dem Hauptinhalt: „Eine Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn zwischen zwei Personen eine auf längere Dauer angelegte Solidar-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eingegangen wird.“

-    Miteigentum am gemeinsamen Gebrauchsvermögen (Haushalts- und gemeinsame Freizeitgegenstände), um wirtschaftlich schwächeren Teil bei Auflösung der Lebensgemeinschaft zu schützen.

-    Möglichkeit der Abtretung des Mietrechts nach § 12 Mietrechtsgesetz, ohne Zustimmung des Vermieters an den/die LebenspartnerIn – insbesondere bei Trennung

-    Verkürzung der 3 Jahre (gemeinsames Wohnen bei Lebensgemeinschaften für Eintrittsrecht im Todesfall) auf 2 Jahre

-    Gesetzliches Erbrecht (Vorausvermächtnis), aber ausschließlich an den Gebrauchs- und Haushaltsgegenständen bei aufrechter Lebensgemeinschaft

-    Schadenersatz nach § 1327 ABGB gegenüber einem Dritten, der für den Tod des Lebensgefährten verantwortlich ist, wenn faktisch Unterhalt gewährt wurde.

-    Angemessene Abgeltung bei Mitwirkung im Unternehmen des anderen.

-    Gesetzlich gesicherte Auskunftsrechte als Angehörige im Krankheitsfall des/der PartnerIn

Eherecht neu

  1. Die fortschrittliche Ehe für die Zukunft

Das Eherecht ist alt, verzopft und folgt immer noch einem patriarchalen Familienbild. Im Mittelpunkt stehen religiös motivierte Moralvorstellungen. Das zeigt sich daran, dass das Prinzip der Verschuldensabhängigkeit bei Scheidungen und bei der Zuerkennung von Unterhaltsansprüchen immer noch sehr dominant ist. Ein zäher Rosenkrieg vor Gericht bei der Suche nach dem schuldhaften Verhalten beim jeweils anderen ist damit vorprogrammiert.

Bis ins 18. Jahrhundert hinein und war die Kirche allein zuständig für die Eheschließungen. Die stark konfessionell motivierten Vorstellungen fanden auch im mittlerweile rund 200 Jahre alten Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ihren Niederschlag. So war ursprünglich für KatholikInnen kein Scheidungsrecht vorgesehen. Erst im Zuge der Familienrechtsreform in den 70er Jahren hat das partnerschaftliche Prinzip in der Ehe die Vormachtstellung des Mannes als Oberhaupt der Familie abgelöst.

Beim Familiennamen sollte nicht mehr stillschweigend angenommen werden, dass der Name des Mannes automatisch der gewünschte Familienname ist. Denn dadurch wird implizit immer noch der Mann als Familienoberhaupt gesehen. Beide EhepartnerInnen sollen nach ihrem gewünschten Familiennamen gefragt werden müssen.

Im Eherecht findet sich immer noch eine Reihe antiquierter Begriffe, die heutzutage kaum noch jemand kennt. Morgabe, Widerlage oder Heiratsgut – mit diesen Wörtern können junge Menschen heute kaum noch etwas anfangen. Rechtliche Regelungen sind jedoch nur sinnvoll, wenn sie auch verständlich sind und in einem klaren Zusammenhang zum realen Leben stehen. Das ist hier nicht mehr der Fall, deshalb sollten diese Begriffe aus dem Gesetz gestrichen werden.

Aktuelle Trends und Entwicklungen:

Die Zahl der Eheschließungen in Österreich ist von rund 56.700 im Jahr 1955 auf 36.900 im Jahr 2006 deutlich zurückgegangen. Deutlich rückläufig ist vor allem die Zahl der Eheschließungen von PartnerInnen, die sich beide zum ersten Mal trauen lassen. War der Gang zum Standesamt 1990 noch bei 71,5 % der Paare für beide das erste Mal, traf das im Jahr 2006 nur mehr auf 63,3 % der Paare zu. Einerseits gibt es also insgesamt immer weniger Paare, die sich trauen lassen, und andererseits gibt es immer mehr Menschen, die öfter als nur einmal heiraten.

Die Gesellschaft hat sich in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Für Frauen ist es längst selbstverständlich geworden, auch nach einer Heirat weiterhin in ihrem erlernten Beruf tätig zu bleiben. Im Arbeitsleben wird immer mehr örtliche und zeitliche Flexibilität verlangt, das kann auch bedeuten, dass ein einziger gemeinsamer Wohnsitz den Bedürfnissen nicht mehr entspricht. Viele Menschen heiraten öfter, bringen bereits Kinder aus einer vorherigen Beziehung in eine Ehe mit und wollen oder können keine (weiteren) Kinder bekommen. Das Sexualleben eines Paares gehört zum Privatleben und soll nicht vom Recht diktiert werden.

Viele Bestimmung im Eherecht sind daher nicht mehr zeitgemäß – eine Überarbeitung des Eherechts ist daher dringend nötig:

  • Kein Zwang zum gemeinsamen Wohnsitz
    Die Gesellschaft ist beruflich und örtlich mobiler – der Zwang zum gemeinsamen Wohnsitz ist daher überholt und gehört abgeschafft.
  • Abschaffung der Mitwirkungspflicht im Erwerb des Ehepartners/der Ehepartnerin
    Beide EhepartnerInnen sollen das Recht haben einem selbstgewählten Beruf nachzugehen. Diese Freiheit bei der Berufsausübung soll nicht durch die Mitwirkungspflicht im Erwerb des Partners oder der Partnerin aufgehoben werden.
  • Streichung des Zwecks der Ehe, Kinder zu zeugen
    Viele Paare können oder wollen aus unterschiedlichsten Gründen keine Kinder bekommen. Auch für diese Menschen soll es möglich sein zu heiraten.
  • Wegfall der ehelichen Treuepflicht
    Ob sich ein Paar sexuell treu ist oder nicht, soll ein Paar für sich selbst bestimmen.
  • Gleichberechtigtes Namensrecht
    Es gilt nicht automatisch der Name des Mannes als Familienname, sondern der Familienname setzt die mündliche Zustimmung beider Eheleute voraus.
  • Streichung veralteter und unzeitgemäßer Begriffe:
    Morgengabe, Widerlage, Heiratsgut etc. sollten aus dem ABGB gestrichen werden
  1. Die Scheidung – eine Trennung ohne Rosenkrieg

Während die Ehe als scheinbar an Beliebtheit verliert, lässt sich bei den Scheidungen ein entgegen gesetzter Trend feststellen. Die Zahl der Ehescheidungen hat sich von fast 9.000 im Jahr 1955 auf über 20.000 im Jahr 2006 erhöht. Während die Zahl der Scheidungen innerhalb des ersten Jahres der Ehe seit den 60iger Jahren von rund 400 auf 378 Paare im Jahr 2005 sogar leicht zurückgegangen ist, lässt sich bei einer langen Ehedauer ein starker Anstieg der Scheidungen feststellen. Gab es in den 1960iger Jahren nur 310 Paare, die sich nach 25 Jahren Ehe oder länger getrennt haben, traf dies im Jahr 2005 auf sechs Mal so viele, nämlich 1.862 Paare zu. Es lässt sich also der Trend beobachten, dass sich Paare immer öfter auch nach vielen gemeinsamen Ehejahren scheiden lassen. Die mittlere Dauer der geschiedenen Ehen hat sich von 7,7 Jahren (1981) auf 9,2 Jahre (2005) erhöht. Insgesamt ist die Zahl der Scheidungen stark gestiegen. Waren es im Jahr 1970 noch nicht einmal jede fünfte Ehe, so ist es heute beinahe jede zweite Ehe, die vor dem Scheidungsrichter endet. Die höchste Scheidungsrate weist Wien mit 65,9 % – also 2/3 aller Ehen – auf, am geringsten ist die Scheidungsrate mit 37,6 % in Tirol.

Eine Studie des Europäischen Zentrums für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung aus dem Jahr 2004 zeigt, dass die Ursachen für Scheidungen vielfältig sind:

  • unerfüllte gefühlsmäßige Ansprüche an die Beziehung
  • eine unterschiedliche Vorstellung über das Rollenbild und insbesondere im Bezug auf die Arbeitsteilung im Haushalt und die Rolle der Väter bei der Kindererziehung
  • Konflikte bei Erziehungsfragen
  • mangelnde Kommunikations- und Konfliktlösungsstrategien
  • unterschiedliche Prioritätensetzung bezüglich Freizeit und Familie
  • das starke berufliche Engagement vieler Männer
  • Belastungen durch die Arbeitssituation
  • Alkoholprobleme

Die verschuldensunabhängige Scheidung

Viele der Ursachen liegen im zwischenmenschlichen Bereich. Schuldzuweisungen sind schwierig und belastend. Die Scheidungsverfahren werden dadurch in die Länge gezogen und sehr emotional, weil es ja darum geht, sich gegenseitig die Schuld am Scheitern der Ehe zuzuschieben und diese dann auch zu beweisen. Daher sind wir für die Abschaffung des Verschuldensprinzips. Die Aufhebung der Lebensgemeinschaft während eines bestimmten Zeitrahmens (zB nach 3 Jahren, unter bestimmten Voraussetzungen auch schon früher) als Voraussetzung für eine Scheidung nach dem Zerrüttungsprinzip.

Der Unterhaltsanspruch

Bei den Scheidungen fallen große regionale Unterschiede auf. Verheiratete Menschen in ländlichen Regionen, jene mit Kleinkindern und Familien mit einem hohen Haushaltseinkommen oder einem niedrigen Einkommen der Frau werden verhältnismäßig selten geschieden. Gerade für Frauen in ländlicheren Regionen ist es wesentlich schwieriger eine Scheidung positiv zu bewältigen, weil ihnen weniger Ressourcen zur Verfügung stehen. Fehlende Arbeitsplätze und ein unzureichendes Kinderbetreuungsangebot machen es für Frauen, die regional oft nicht so mobil sind, sehr schwer, sich von ihrem Partner zu trennen.

Geschiedene Frauen sind in der Regel einkommensmäßig deutlich schlechter gestellt als geschiedene Männer, die ihre Einkommenssituation jedoch subjektiv als belastender empfinden. Die traditionelle Rollenteilung während der Zeit der Ehe und die schwierige Vereinbarkeit von Beruf und Familie hindern geschiedene Frauen daran, eine gut bezahlte Stelle zu finden.

Forderungen zum Unterhalt:

  • Leistung eines angemessenen, verschuldensunabhängigen Unterhalts, der dem Lebensbedarf entspricht
  • Höhe abhängig vom Bedarf oder auch der Vereinbarung während der Ehe, sowie auch der Kindererziehung
  • Weg vom Modell „Ehe als Versorgungseinrichtung” Generelle Verpflichtung zur Annahme einer zumutbaren Beschäftigung – wenn dies aufgrund des Alters oder von Kindern möglich ist.
  • Das Eingehen einer neuen Lebensgemeinschaft soll kein Ruhen des Unterhalts nach sich ziehen
  • längere Übergangsfristen für eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung
  • wären vom Unterhaltsanspruch unabhängige Pensionsvorsorgemodelle (Beispiel Schweiz). Idee: Pensionssplitting, Abstellen auf Kinderbetreuungsphasen

Die Gütertrennung sowie bestehende gesetzliche Regelungen sollten beibehalten werden. Im Scheidungsfall ist allerdings die Ehewohnung weiter in die Aufteilung miteinzubeziehen. Privatrechtliche Vereinbarungen wie Eheverträge würden in der Praxis vermutlich meist Frauen benachteiligen (Verzicht auf Unterhalt, eheliches Vermögen).

Namensrecht

1. Kritikpunkte der bestehenden Regelung:

·    Männerprivileg im Ehenamensrecht: Erfolgt keine Wahl bzw. Einigung oder treffen die Verlobten eine nicht zulässige Bestimmung ihres Ehenamens, wird ex lege der Familiennamen des Mannes zum gemeinsamen Ehenamen.

·    Männerprivileg beim Familiennamen der Kinder: Bestimmen die Eltern bei der Eheschließung keinen Familiennamen, so erhält das Kind ex lege den Namen des Mannes, auch wenn zB die Frau ihren Namen behalten hat.

·    Festlegung des Familiennamens der Kinder spätestens bei Eheschließung: Die Festlegung zu diesem Zeitpunkt ist nicht einsichtig. Besteht zB bei der Eheschließung noch kein Kinderwunsch oder wird dieser Zeitpunkt in Unkenntnis der Rechtslage versäumt, erhalten die Kinder automatisch den Familiennamen des Vaters.

·    Doppelname für Kinder: Es ist nicht möglich, dass Eltern ihren Kindern einen Doppelnamen geben, der sich aus ihren beiden Familiennamen zusammensetzt.

·    Kulturelle Besonderheiten: Es ist nicht möglich, dass kulturelle Besonderheiten bei der Namensgebung berücksichtigt werden, der Name des Kindes also von dem der Eltern abweicht.

·    Kein Doppelname für beide Ehegatten: lediglich einer der Ehegatten kann den gemeinsamen Familiennamen seinem bisherigen Familiennamen vor- oder nachstellen. Daraus folgt, dass kein gemeinsamer Doppelname geführt werden kann.

·    Sonderproblem uneheliches Kind: war die Kindesmutter bereits einmal verheiratet und führte im Zeitpunkt der Geburt einen Doppelnamen, erhält das Kind den Namensteil, der gemeinsamer Ehename war. Der andere Namensteil kann selbst dann nicht auf das Kind übergehen, wenn es sich um den Geburtsnamen der Mutter handelt.

·    Kein gemeinsamer Doppelname für die gesamte Familie möglich.

2. Reformansätze:

2.1. Ehe:

·    Kein Namensprivileg des Mannes – geben die Partner keine Erklärung ab, behält jeder seinen Namen – kein gemeinsamer Ehename mehr als Pflicht!
(Prinzip des getrennten Ehenamens)

·    Bei Übereinstimmung der Ehegatten kann ein gemeinsamer Familienname (angestammter Familienname des Mannes oder der Frau) gewählt werden (Prinzip des fakultativen gemeinsamen Familiennamens).

·    Möglichkeit, dass ein oder beide Ehegatten in beliebiger Reiheinfolge einen Doppelnamen führen können.

2.2. Kinder:

·    Doppelnamen, die sich aus dem Namen der Eltern zusammen setzen sollen möglich sein – in jeder denkbaren Version.

·    Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder sollen eine Doppelnamen erhalten können.

·    Entscheiden sich die Eltern (beide Doppelname) dafür, dem Kind nur einen Namen zu geben, dann soll auch das möglich sein. Einzige Voraussetzung: gibt es einen gemeinsamen Namensteil, dann soll das Kind diesen erhalten.

·    Mehr als zwei Namen sollen nicht möglich sein.

·    Kind muss sich daher -  wenn überhaupt – erst bei einer Heirat für oder gegen einen Namen entscheiden bzw. bei der Geburt des eigenen Kindes für eine Variante entscheiden.

·    Kulturelle Besonderheiten sollen möglich sein => Öffnungsklausel für Personen aus anderen Kulturkreisen

·    Alle ehelichen Kinder aus einer Partnerschaft sollen den selben Namen erhalten

Aufgrund der gewünschten Änderung des Namensrechts im ABGB (§§ 93, 139) wären wohl Adaptierungen im PStG und NÄG notwendig (siehe auch NamRÄG 1995).

3. Rechtslage in anderen Ländern:

3.1. Deutschland:

·    Vormachtsstellung des Mannes als verfassungswidrig abgeschafft.

·    Keine Doppelnamen für Kinder möglich.

3.2. Spanien:

·    Kind erhält als Familienname einen Doppelnamen, gebildet vom ersten Familiennamen des Vaters und vom ersten Familiennamen der Mutter. Im Zeitpunkt der Geburt können die Eltern bestimmen, dass der Name der Mutter erstgereiht sein soll, bei Erreichung der Volljährigkeit kann auch das Kind dies bestimmen.

·    Bei der Eheschließung behält grundsätzlich jeder Ehegatte seinen Namen.

3.3. Portugal:

·    Die Eltern haben beim Kindesnamen die Wahl zwischen den verschiedenen Namen, die der Vater und die Mutter tragen oder tragen könnten, die Grenze liegt bei vier Namensteilen!

·    Gemeinsame Kinder können auch verschiedene Namen tragen.

·    Jeder Ehegatte behält seinen Namen bei Eheschließung.

In Frankreich, Kroatien, Griechenland und Ungarn sind Doppelnamen für Kinder möglich.

In den meisten Staaten hat auch die Eheschließung keinen direkten Effekt auf den Namen der Ehegatten (Ausnahme: zB Türkei, wo die Frau bei Eheschließung ex lege den Namen des Mannes erwirbt). Im Vereinigten Königreich schließt ein Paar die Ehe unter dem Verlobtennamen, es gibt keine gesetzliche Regelung, dass – und wie- ein Paar einen Namen annehmen muss. Auch in Belgien, Frankreich, Griechenland und Luxemburg behält jeder Ehegatte nach der Eheschließung grundsätzlich seinen Namen.

Opferschutz

Grüner Ansatz:

Ausbau des Schutzes der Privatsphäre auch im Strafrecht, da dies mehr Opferschutz bedeutet, im Gegensatz dazu Verlagerung des Schutzes der Ehre vom Strafrecht
(§§ 111 StGB ff) ins Zivilrecht (dabei handelt es sich häufig um die Verurteilungen von Journalisten iZm mit Politikern).

Vorschlag für Grüne Forderungen:

1) Verstärkung des Opferschutzes – Schutz vor Paparazzi:

-         Ausweitung des Stalking – Paragraphen:
Der Straftatbestand des Stalking (§ 107a StGB) könnte für Fälle von aufdringlichen Paparazzi entsprechend erweitert werden. Bisher ist die beharrliche Verfolgung zB durch Aufsuchen räumlicher Nähe oder Kontaktaufnahme per Telefon erfasst, jedoch nicht das Fotografieren von beispielsweise Verbrechensopfern aus der Entfernung. Die Sanktionen sollten gezielt Paparazzi erfassen, die ihr Geschäft nur aus reiner Geldgier betreiben.

-         Einführung von Schutzzonen:
Einführung sowohl örtlicher als auch persönlicher Schutzzonen, deren Verletzung straf- oder verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen nach sich zieht. Auch die Schutzzonen sollen vor allem auf den Schutz vor Paparazzi abzielen.

-         Ausdehnung und Stärkung des Opferschutzes für nahe Angehörige
Nahe Angehörige sind nur in einem engen Anwendungsbereich geschützt, und zwar nur dann, wenn höchstpersönliche Interessen betroffen sind. Eine Ausweitung der Anspruchsgrundlage auf Fälle, wo die Angehörigen durch eine reißerische Berichterstattung einen ideellen Schaden erfahren, ohne selbst im Medium genannt zu sein (zB entwürdigendes Bild des Toten, die Mutter muss dies in der Zeitung sehen).

2) Erleichterung der Durchsetzung der Opferansprüche:

-         Ausdehnung der Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruches nach dem MedienG auf 3 Jahre:
Bisher müssen Ansprüche auf Entschädigung nach § 8a MedienG binnen einer Frist von sechs Monaten nach der erstmaligen dem Anspruch zugrunde liegenden Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eingebracht werden. Gerade für Opfer von Straftaten, die oft traumatisiert sind, ist diese Frist viel zu kurz.

3) Selbstkontrolle durch die Medien:

-         Wiedereinsetzung eines Presserates