“Der Standard” vom 05.10.2011
Soll die Gesetzesvorlage zur Rehabilitierung der Opfer des Dollfuß-Regimes allen Ernstes daran scheitern, dass der Begriff “Austrofaschismus” darin nicht vorkommt, fragte der Historiker Kurt Bauer vor kurzem an dieser Stelle.
Hier ein Querschnitt durch Antworten von Kritikern des Entwurfs, deren Veto dazu geführt hat, dass die ursprünglich für heute geplante Einigung im Justizausschuss einmal mehr vertagt wurde. (Kurt Bauers Kommentar “Austrofaschismus, nein danke” erschien am 30. 9.)
Kein Ständestaat
Kurt Bauer vermeidet es, sich auf nachlesbare Begründungen für die Verwendung des Begriffes “Austrofaschismus” einzulassen. Sein Hinweis, dass andere Wissenschafter einen anderen Begriff verwenden, mag ihm Erleichterung verschaffen, reicht aber nicht. Damit ist noch nichts darüber ausgesagt, warum es unzutreffend sei, das Herrschaftssystem 1933-1938 als eine Facette faschistischer Herrschaftsformen zu begreifen und zu benennen.
Im italienischen Faschismus deckten sich Selbstverständnis und Realität. Im Österreich der Jahre 1933 – 1938 nicht. Es war in seiner realen Ausgestaltung kein Ständestaat, worüber im wissenschaftlichen Diskurs weitgehend Konsens besteht. Wozu dann den Begriff “Ständestaat” zur Insgesamtcharakterisierung des Herrschaftssystems 1933-1938 verwenden? Nein danke.
em. Univ. Prof. Emmerich Tálos
1080 Wien
Halbe Wahrheit
Die Frage, ob für die in den Jahren 1933/1934 in Österreich etablierte Regierungsdiktatur die Bezeichnung “Faschismus” passend und anwendbar ist, gilt nach derzeitigem Forschungsstand noch immer als offen und nicht endgültig beantwortet, die Verwendung der Bezeichnung Ständestaat (ohne Zusatz und “Gänsefüßchen”), wie von Kurt Bauer vorgeschlagen, halte ich aber für zu kurz greifend.
Unbestritten ist, dass der Typus des österreichischen Herrschaftssystems in den Jahren 1933/1934 bis 1938 besondere Eigenheiten entwickelte, die nur bedingt mit den Ausprägungen des italienischen oder deutschen Faschismus vergleichbar sind. Diese Faschismen waren im wesentlichen durch extremen Nationalismus, positiver Bewertung von Gewalt und Krieg und der strikten Ablehnung des Marxismus, Parlamentarismus und Liberalismus geprägt. Dem gegenüber gab es in Europa Diktaturen, die sich sowohl vom Faschismus als auch der Demokratie abgrenzten. Diese zeichneten sich durch ein gewisses Maß an Pluralismus, dem Fehlen einer fest umrissenen Ideologie und der Zulassung eingeschränkter politischer Handlungsspielräume aus.
Das österreichische Herrschaftssystem stellte gewissermaßen eine Schnittmenge dieser antidemokratischen politischen Systeme dar und wies sowohl Elemente des Faschismus (insbesondere die Konzeption der Vaterländischen Front als Massenbewegung und alleinige Institution der politischen Willensbildung sowie die klare antimarxistische und antiparlamentarische Ausrichtung) als auch Gemeinsamkeiten mit anderen autoritären Regimen (z. B. der Umstand, dass keine radikale Umgestaltung der Gesellschaft erfolgte) auf.
Ein Österreich-spezifisches Merkmal war der Rückgriff auf mittelalterliche Ständekonzepte, wobei die Hinweise auf die päpstlichen Sozialenzykliken sowie den nach traditionellen Vorbildern ausgerichteten Ständestaat insgesamt nur als Versuch der Regierung Dollfuß zu werten sind, um dahinter ein autoritäres, antidemokratisches Herrschaftssystem errichten zu können. Die Bezeichnung “austrofaschistischer Ständestaat” erscheint daher als ein geeigneter Begriff, um diese spezielle Form des Herrschaftssystems zu charakterisieren.
Georg Schmit
per Internet
Roter Protest
Es ist nicht irrelevant, ob wir es dabei mit einer Variante des zu dieser Zeit in ganz Europa grassierenden Faschismus zu tun haben. Aber bevor es um adäquate Begrifflichkeiten geht, müsste einmal Einigkeit über den verbrecherischen Charakter dieses Regimes hergestellt sein. Und davon sind wir leider weit entfernt, wie der vorliegende Gesetzesentwurf deutlich zeigt.
Statt das Kind beim Namen zu nennen, wird (und das auch nur in den Ausführungsbestimmungen) fabuliert von der “Zeit nach Außerkraftsetzung der Demokratie in Österreich”. Dass es sich bei dieser Formulierung nicht um eine zufällig unterlaufene Ungenauigkeit, sondern um eine ideologisch motivierte semantische Verharmlosung handelt, bestätigt sich, wenn man sich das Gesetz in seiner Gesamtheit ansieht:
1. Das Gesetz urteilt nicht darüber, ob die Februarkämpfe 1934 legitimer Widerstand waren oder nicht. Wer im Verlauf der Kämpfe starb, verletzt wurde, Angehörige, Besitz oder Wohnung verlor, wird vom Gesetz nicht erfasst. Der widerrechtliche militärische Putsch durch Regierung, Heimwehr, Bundesheer und Exekutive wird mit keinem Wort erwähnt.
2. Abgesehen von Anhaltungen oder gerichtlichen Strafen, bleiben alle weiteren Unterdrückungsmaßnahmen des Regimes (Ausbürgerungen, politisch motivierte Entlassungen, Geldstrafen für Oppositionelle, Wohnungsräumungen, Pensionskürzungen usw.) außen vor.
3. Das Gesetz enthält eine Bestimmung, die Kommunisten von der Rehabilitierung ausschließt und zudem so schwammig formuliert ist, dass sie darüber hinaus praktisch gegen den gesamten linken Untergrund in Stellung zu bringen ist.
4. Als besondere Provokation, die den SP-Verhandlern offenkundig entgangen ist, finden sich im Entwurf des Justizministeriums eigene, auf prominente Sozialdemokraten zugeschnittene Ausschlusskriterien, nach denen weder Otto Bauer noch Karl Renner für eine Rehabilitierung in Betracht kämen.
Notabene: Sämtliche österreichische VP-Kanzler bis 1970 waren prominente Funktionäre des Austrofaschismus, waren also für dessen Verbrechen direkt mitverantwortlich. Keiner von ihnen musste sich jemals einem derartig entwürdigenden Prüfungsverfahren unterziehen, wie es die ÖVP für ihre Opfer verlangt. Man hätte meinen können, 78 Jahre nach Ausschaltung des Parlaments sei die Demokratie ausreichend gefestigt, um historische Fehlentwicklungen auch als solche anerkennen zu können. Offensichtlich ist dem nicht so. Dann aber darf die Sozialdemokratie der konservativen Geschichtsklitterung nicht auch noch Pate stehen.
Wolfgang Moitzi,
Vorsitzender der
Sozialistischen Jugend Österreich
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