Weg mit dem Dreck – Stoppt den Handel mit NS-Devotionalien

Täglich werden auf Österreichs Flohmärkten bzw. auf diversen Onlineplattformen Reliquien aus dem 2. Weltkrieg und NS-Devotionalien gehandelt. Viele dieser Abzeichen, Gegenstände und Waffen fallen unter das NS-Verbotsgesetz (meist wegen Gravuren oder Abbildungen von Hakenkreuzen und SS-Runen. Im Jahr 2010 kam es allerdings nur zu 20 Anzeigen nach dem Abzeichengesetz und 39 Anzeigen nach Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG.

Eine kurze Zusammenfassung der Gesetzeslage in Österreich findet ihr hier.

Get Active!

Ist  auch Dir schon mal ein solcher Nazischrott auf Flohmärkten aufgefallen? Und du hast dich gefragt was mensch dagegen tun kann?

Wir haben  ein Formular angefertigt, wo du nur mehr deine Sichtungen eintragen musst. Es ermöglicht eine schnelle und unkomplizierte Sachverhaltsdarstellung, welche die zuständigen Behörden zur Überprüfung auffordert.

Das Formular zum Download findest du hier.

Falls Du Fragen rund um das Thema NS-Devotionalien hast bzw. Meldungen zum Handel mit verbotenem Material  machen möchtest haben wir eine Meldestelle unter der Adresse wegmitdemdreck(et)gruene.at eingerichtet.  Wie werden die gemeldeten Fälle dokumentieren und gegebenenfalls an zuständige Behörden weiterleiten.

Wir haben uns selbst auf die Suche begeben und dabei erschreckende Funde gemacht. Einen Teil des Nazi-Schrotts haben wir fotografiert und möcht ihn euch nicht vorenthalten.

Es gibt Handlungsbedarf und deshalb werden wir folgende gesetzliche Initiativen setzen:

  1. a. Anpassung der Strafhöhen:

Die Strafhöhen im Abzeichengesetz und im EGVG wurden seit ihrer Einführung nie angepasst. Im Abzeichengesetz von 1960 (!) findet sich noch immer der Schillingbetrag von ATS 10.000,- sowie die veraltete Bezeichnung „Arrest“. Im EGVG wurde die Strafhöhe von ATS 30.000,- wenigstens auf EUR 2.180,- umgestellt. Angesichts dessen, dass mit NS-Devotionalien hohe Umsätze gemacht werden, sollte darüber nachgedacht werden, ob ATS 10.000,- (oder EUR 726,73) im Jahr 2011 noch eine abschreckende Strafe darstellen.

  1. b. Verbot des Devotionalienhandels auf Märkten per Verordnung

Der Wirtschaftsminister ist berechtigt, Waren per Verordnung zu bestimmen, deren marktmäßiger Verkauf aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht vertretbar ist. Ein Zuwiderhandeln ist mit Geldstrafen bis zu 1090 Euro zu bestrafen. Die Aufnahme von einschlägigen Devotionalien in die Liste wäre äußert wünschenswert. (Anm: Bisweilen konnte ich noch nicht feststellen, ob eine solche Verordnung jemals erlassen wurde.)

  1. c. Entzug des Marktplatzes durch die Marktaufsicht der Gemeinden

Eine sehr wünschenswerte und effektive Maßnahme wäre es, wenn Gemeinden in ihren Marktordnungen das Feilbieten von einschlägigen Devotionalien verbieten und das Zuwiderhandeln mit dem Entzug des Standplatzes sanktionieren.

Rechtsextreme Burschenschafter als öffentliche Belustigung?

Zur Erinnerung: am 8.Mai 2011 marschierten anlässlich des sogenannten „Heldengedenkens” deutschnationale Burschenschaften durch die Wiener Innenstadt und lösten damit einen der größten Polizeieinsätze der letzten Jahre aus. Wie auf Fotos und Videos dokumentiert, trug ein Teil der Burschenschafter Säbel mit sich.  In einer parlamentarischen Aanfrage wollte ich wissen, wie das Tragen von Säbeln, mit dem Waffenverbot bei Versammlungen vereinbar ist. Die Antwort fiel kurios aus. Der Aufmarsch – der vom als rechtsextrem eingestuften Ring Volkstreue Verbände zur Anzeige gebracht wurde – unterliegt laut Innenministerin nicht dem Versammlungsrecht und daher hätte es auch keine Vorkontrollen der Waffen der „Burschen“ gegeben.

Das Innenministerium beruft sich hierbei auf § 5 des Versammlungsgesetzes: „Ferner sind öffentliche Belustigungen, Hochzeitszüge, volksgebräuchliche Feste oder Aufzüge, Leichenbegängnisse, Prozessionen, Wallfahrten und sonstige Versammlungen oder Aufzüge zur Ausübung eines gesetzlich gestatteten Kultus, wenn sie in der hergebrachten Art stattfinden, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen.“

Offensichtlich ordnet das Innenministerium den Aufmarsch der rechtsextremen Burschenschaften gesetzlich als öffentliche Belustigung ein. Grundsätzlich wäre das - aufgrund der lächerlichen Klamaukverkleidungen der Burschenschafter - nachvollziehbar. Es kann aber nicht sein, dass dadurch derartige Veranstaltungen außerhalb des Versammlungsgesetzes abgehalten werden. Während bei Demonstrationen gegen rechtsextreme Treffen die OrganisatorInnen oft bis knapp vor Beginn rechtlich im Unklaren gelassen werden oder es zu  Verboten kommt, ist den rechtsextremen Burschenschaftern von polizeilicher Seite alles erlaubt.

Der Verfassungsgerichtshof geht übrigens davon aus, dass Veranstaltungen mit politischem Charakter - der sich durch Ansprachen etc. manifestiert - sehr wohl dem Versammlungsgesetz unterliegen. Da auch beim Burschenschafteraufmarsch Lieder mit politischem Inhalt gesungen oder Ansprachen zu politischen Themen gehalten wurden, liegt die Annahme nahe, dass trotz der spaßigen Verkleidung ein versammlungsrechtlicher Charakter gegeben war und daher keinesfalls die Ausnahmeregelung des Versammlungsgesetzes erfüllt war.

Artikel auf derstandard.at

Saubere Hände – Weiße Weste: Österreich braucht Whistleblower

Ein Whistleblower ist ein Informant, der in gutem Glauben Hinweise über Missstände oder illegales Handeln (z. B. Korruption, Insiderhandel) seiner Behörde oder Firma gibt.

In den USA und Großbritannien gibt es gesetzliche Wistleblowerregelungen. Prominentester Whistleblower in den USA war Jeffrey Wigand, der darüber informierte, dass Tabakkonzerne über krebserregende Bestandteile ihrer Produkte informiert waren, aber diese Information unterdrückt haben.

In Österreich gibt es überhaupt keinen Ansatz über „Whistleblower“ Korruption oder Wirtschaftskriminalität zu bekämpfen. Im Bericht der Staatengruppe gegen Korruption im Europarat (GRECO) wird Österreich für das Fehlen von Whistleblower-Regelungen kritisiert. Damit wird ein effizientes Mittel im Kampf gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität nicht genutzt. Whistleblower-Regelungen sind nicht nur eine effiziente Aufklärungsmethode, sondern haben auch präventive Wirkung.

 

Die Einführung von Whistleblowing wäre denkbar einfach und nicht besonders kostenintensiv. Beim Landeskriminalamt Niedersachsen kommt das „Business Keeper Monitoring System“ zur Anwendung. Dieses System ist eine internetbasierende Kommunikationsplattform. Durch technische Verschlüsselung aller Kanäle und Meldungen ist garantiert, dass der Whistleblower (auf Wunsch) anonym bleiben kann und keine persönlichen Daten erhoben werden. Der Vorteil liegt aber darin, dass trotzdem eine anonyme Kommunikation der Behörden über dieses System mit dem anonymen Whistleblower möglich ist, um effizient ermitteln und insbesondere haltlose Denunziationen herausfiltern zu können.

Österreich könnte ohne große gesetzliche Änderungen für seine Ermittlungsbehörden diese oder eine ähnliche Whistleblower-Software zur Anwendung bringen und so effektiver im Kampf gegen Wirtschaftskriminalität und Korruption werden. Anders als in der amerikanischen Debatte soll es für „Whistleblowing“ keine Bezahlung geben.

Was wäre zu tun?

Bei österreichischen Behörden soll eine Whistleblower-Software eingesetzt werden, die anonyme Hinweise und Kommunikation darüber mit den Ermittlungsbehörden ermöglicht.

Was ist zu klären?

Zu klären wäre, wo diese Whistleblower-Software zur Anwendung kommen soll. Jedenfalls sinnvoll ist das im Bereich Wirtschaftskriminalität und Korruption, denkbar sind aber auch Umweltverstöße, Gesundheitsverstöße (z.B. im Lebensmittel und Konsumbereich) oder Wettbewerbsdelikte.

Was wäre zu regeln?

Flankierend könnten arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen für Whistleblower bei BeamtInnen und ArbeitnehmerInnen gesetzlich verankert werden, um arbeitsrechtlichen Sanktionen vorzubeugen.

Wie die Justizministerin den BürgerInnen mit den Gerichtsgebühren in die Tasche greift

Wie die Justizministerin den BürgerInnen mit den Gerichtsgebühren in die Tasche greift

Wer einen Prozess führt muss Gerichtsgebühren zahlen. Derzeit wird aber ungeniert versucht über die Gerichtsgebühren den BürgerInnen in die Tasche zu greifen. In den beiden letzten Jahren wurden Gerichtsgebühren erhöht oder neu geschaffen (siehe unten).

Alleine die Explosion bei den Einnahmen aus den Kopierkosten – beispielsweise wenn man sich Abschriften bei Gericht besorgt – zeigen, wie die Rechtsschutzsuchenden ausgenommen werden. Die Kosten für eine Kopie wurden auf bis zu einem Euro pro Kopie in die Höhe getrieben.

Das ist aber nicht alles. Die Gerichte nehmen heute längst mehr ein, als sie tatsächlich Kosten. Im Jahr 2010 wurden an den österreichischen Gerichten und Staatsanwaltschaften 709.973.014,72 Euro ausgegeben. Im selben Zeitraum haben die Gerichte und Staatsanwaltschaften 779.832.350,69 an Gerichtsgebühren, Geldstrafen etc. eingenommen. Macht einen saftigen Gewinn von 69.859.336,97 Euro, den die Gerichte erwirtschaftet haben. Durch ständige Erhöhung der Gerichtsgebühren nehmen die Gerichte heute mehr ein, als sie tatsächlich kosten und subventionieren damit den Finanzminister.

Die Finanzierung der Justiz ist wichtig. Gebührentreiberei, die nichts mehr mit den realen Kosten der Gerichte zu tun hat, ist ein Raubzug in den Taschen der BürgerInnen. Trotz Verfahrenshilfe sind hohe Gerichtsgebühren für die Rechtsschutzsuchenden eine Hürde bei der Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche bei Gericht und sozial ungerecht. Nicht vergessen darf man, dass die GebührenzahlerInnen ohnedies auch SteuerzahlerInnen sind.

Beispiele für Gebührenerhöhungen in den letzten Jahren:

  • Neue Gebühren bei der Sachwalterschaft (2009): ein Sohn erledigt die Sachwalterschaft für seine Mutter. Wenn das Gericht verlangt, muss er eine Aufstellung über die Ausgaben machen, also Rechnung legen. 2009 wurde das gebührenpflichtig. Jetzt hat seine Mutter bzw. er vom Gericht einen Zahlungsaufforderung über 74.- Euro erhalten. Das sind die Gebühren, die jetzt für die betagte Mutter anfallen.

 

  • Neue Gebühr bei Vergleichen in Unterhaltsstreitigkeiten (2009): Eltern streiten über den Unterhalt, der für ein gemeinsames Kind zu leisten ist. Man vergleicht sich vor Gericht. Seit 2009 wird dieser Vergleich gebührenpflichtig.

 

  • Neue Gebühren bei der Festsetzung des Besuchsrecht (2009): Es kommt zu einem Streit über das Besuchsrecht. Ein Elternteil will beispielsweise eine andere Regelung beim Besuchsrecht. Der Antrag bei Gericht kostet jetzt 220.- Euro.

 

  • Generelle Erhöhung aller Gerichtsgebühren durch Änderung der Indexierung (2009): Durch das Abändern der Voraussetzung für die Indexanpassung der Gerichtsgebühren (nunmehr bei einer Steigerung des Verbraucherpreisindex um 5% – früher erst bei 10%) kommt es zu einer schnelleren Anpassung der Indexierung, was zu einer Mehrbelastung der BürgerInnen im Krisenjahr 2009 geführt hat.

 

  • Höhere Gebühren für das Grundbuch (2011): eine Familie hat gespart und kann sich eine Eigentumswohnung leisten. Seit 2011 müssen dafür höhere Gebühren für das Grundbuch bezahlt werden.

 

Bettelverbot löst keine Probleme!

Seit Monaten wird in mehreren Städten Österreichs über die Einführung des Bettelverbots diskutiert. Die BefürworterInnen wollen, so ihr Argument, der “ausufernden kriminellen organisierten Bettelei”, den Kampf ansagen. Ich wollte in einer Anfrage wissen, wie viele Fälle von Bettelei mit strafrechtlich relevanten Hintergrund, wie Menschenhandel oder Zwang in den letzten 18 Monaten aufgedeckt worden sind.

Jetzt habe ich die Anfragebeantwortung von der Innenministerin bekommen. Lediglich in zwei Fallgruppen wurden Ermittlungen in Zusammenhang mit organisierten Bettelbanden geführt. Das Argument der BefürworterInnen, dass das Bettelverbot im Sinn der betroffenen BettlerInnen wäre, weil die so vor der organisierten Kriminalität geschützt werden würden, findet also in den vorliegenden Zahlen keine Deckung.

In beiden Fällen wurde wegen Menschenhandel, Gewalt oder gefährliche Drohung, sowie krimineller Vereinigung ermittelt. Auch das zeigt, dass es in jenen Fällen, wo tatsächliche kriminelle Hintermänner zum Betteln zwingen die notwendigen Strafparagraphen zur Verfolgung zur Verfügung stehen. Damit ist klar, dass es eigentlich kein Bettelverbot braucht.

Die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zeigt auch, dass man im Innenministerium wenig über das Phänomen „Bettelei“ weiß. Weder gibt es Studien zu organisierter Bettelei, noch wurden welche in Auftrag gegeben. Umso überraschender ist es, dass die Sicherheitsbehörden, die Bundesländer oder Kommunen trotzdem glauben mit dem Bettelverbot die Antwort zu kennen.

Bettelei ist unzweifelhaft ein trauriges Phänomen im Europa des 21. Jahrhunderts. Mit dem Bettelverbot werden aber nicht BettlerInnen geschützt. Das Bettelverbot verfolgt andere Ziele. Armut soll von der Straße verbannt und unsichtbar gemacht werden. Diese Form von Verdrängungspolitik folgt der Logik einer „sauberen“ Stadt. Alles was nicht ins alltägliche Stadtbild passt, soll verbannt werden. Was dann mit diesen Menschen passieren soll, steht nicht zur Debatte.

Das Bettelverbot muss auch im Zusammenhang mit dem zunehmenden Rassismus und Antiziganismus gesehen werden. In Österreich werden Ressentiments gegen (vermeintliche) Roma & Sinti mit dem Bettelverbot ausgelebt.  In anderen Städten Europas kommt es schon zu blutigen, pogromartigen Übergriffen auf ganze Gemeinden. Doch auch in Österreich kam es in jüngster Vergangenheit zu gewalttätigen Übergriffen gegen Sinti. In Ainet, eine kleine Gemeinde in Osttirol, wurde eine Sinti-Familie unter Rufen wie „Zigeuner raus“ und „euch G´sindl brauch ma do niet“ mit Eisenstangen aus dem Dorf gejagt.

Bettelverbote lösen kein Problem, sondern versuchen es zu verbannen. Die Anfragebeantwortung zeigt, dass es keine politische Notwendigkeit dafür gibt. Die kriminelle „organisierte Bettelei“ ist ein über weite Strecken herbei geredetes Problem. Meist ist es vielmehr schlicht die nackte Armut, die zum Betteln zwingt. Dort wo tatsächlich Menschenhandel und Zwang im Spiel ist, kann mit den bestehenden Gesetzen den Opfern ohnedies geholfen werden.

Nein zum Bettelverbot!
Stopp dem Antiziganismus!

Wohnen muss billiger werden

Wohnen ist zu teuer. Das Mietrechtsgesetz greift nicht mehr. Viel zu oft werden Phantasiemieten verlangt, die mit dem Gesetz nichts mehr zu tun haben. Das liegt auch daran, dass das Gesetz unpräzise ist und für MieterInnen nur schwer zu überblicken ist, ob eine verlangte Miete gesetzeskonform ist.
Die Grünen wollen daher ein neues Mietzinsmodell, das ökologischen und sozialen Überlegungen gerecht wird.
Anstelle des derzeitigen Richtwertes soll ein „Grundbetrag“ als Grundlage für die Mietzinsbildung eines konkreten Mietgegenstand herangezogen werden.
Voraussetzung sind:
  • Gesetzliche Definition der Zu- und Abschläge (abschließende Aufzählung)
  • Deckelung der einzelnen Zuschläge
  • prozentmäßige Beschränkung aller Zuschläge zum Grundbetrag
Der  Grundbetrag sollte für eine Wohnung gelten, die
  • dem Niedrigenergiehausstandard beim Heizwärmebedarf entspricht,
  • in ordnungsgemäßem und benutzbaren Zustand ist,
  • in einem Gebäude mit ordnungsgemäßem Erhaltungszustand, das jedenfalls über Aufzug (ab dem 2. Stock), KiWa- und Fahrradabstellplatz verfügt und
  • in guter Lage (Infrastruktur) liegt.

Für die Abschläge werden drei Kriterien vorgeschlagen:
1.) abhängig vom Heizwärmebedarf und danach
2.) abhängig von der Wohnungs- und Gebäudeausstattung, wie –zustand, und der Lage des Gebäudes
3.) Befristungsabschlag
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1. Abschlagskriterium: Heizwärmebedarf

Ausgehend vom Grundbetrag (Niedrigenergiehausstandard), der jeweils für Wohnungen der Kategorie A, B, C, und D festgelegt wird, soll es stufenweise Abschläge bis 40% geben.
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2. Abschlagskriterium: Wohnungs- und Gebäudeausstattung bzw. –zustand

Nachdem aufgrund des „Energieabschlages“ ein bestimmter Betrag ermittelt worden ist, wird dieser als Basiswert für die weiteren Abschläge (Ausstattung und Zustand) herangezogen.
Die Nominalabschläge im Bereich der Wohnungs- und Gebäudeausstattung sollen höchsten 80% betragen, sodass eine Wohnung die zahlreiche Abschlagskriterien erfüllt, zumindest mit 20% des Grundbetrages (nach Abzug des Heizwärmebedarfsabschlags) angesetzt werden kann.
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3. Abschlagskriterium: Befristungsabschlag

Vorauszuschicken ist, dass Befristungen nur möglich sind, wenn hierfür Befristungsgründe (siehe unten) vorliegen. Derzeit gilt ein einheitlicher Befristungsabschlag von 25%, unabhängig von der Befristungsdauer. Es macht Sinn, wieder einen nach Befristungsdauer gestaffelten Abschlag einzuführen, wie es bereits vor der Wohnrechtsnovelle 2000 im Mietrechtsgesetz vorgesehen war. Je länger befristet, desto geringer der Abschlag. Aus diesem Grund sollen Befristungsabschläge folgendermaßen gestaffelt werden: 40% bei 3-Jahresverträgen; 30% bei 10-Jahresverträgen; 20% bei längeren Befristungen.
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Balkon, Terrasse, Garten
Wird ein Balkon, eine Terrasse oder ein Garten (-teil) zur ausschließlichen Nutzung mitvermietet, so kann dieser Umstand bei der Hauptmietzinsermittlung wie folgt berücksichtigt werden: Der für die (Raum-) Nutzfläche ermittelte Hauptmietzins je Quadratmeter (der um Zu- und Abschläge veränderte Grundbetrag) kann auch für maximal ein Drittel dieser (Zusatz-) Flächen vereinbart werden.
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Weiters:
  • Ansteigen der Richtwertmieten erst ab einem Schwellenwert von 10 %, statt wie derzeit einer alle zwei Jahre stattfindenden Anpassung an den Verbraucherpreisindex.
  • Anhebung des Schwellenwertes auf 10% bei den Kategoriemieten, statt wie derzeit bei 5%.
  • Entfall der Dreijahresfrist ab Mietvertragsabschluss für die Überprüfung des Mietzinses bei unbefristeten Mietverträgen

Nähere Details zu den Grünen Positionen zum Mietrecht

Netzneutralität sichern

–> Artikel auf der Futurezone

Die Übermittlung von Internetdienstleistungen wird in der Regel von privatwirtschaftlichen TelekommunikationsdienstanbieterInnen organisiert. Da dabei wirtschaftliche Interessen eine zentrale Rolle spielen, ist eine heftige Debatte um die Gleichbehandlung von Netzdaten ausgebrochen.

Szenenwechsel. Eine Autobanhn wird gebaut. Eine Spur wird vom Betreiber dafür reserviert, dass bei Stau bestimmte privilegierte AutofahrerInnen schneller voran kommen, während der Rest im Stau steht. Das wäre inakzeptabel. Genau darum geht es aber bei der Debatte um Netzneutralität am Internet-Highway.

Unter dem Stichwort „Netzneutralität“ soll gesichert werden, dass alle Datenpakete im Internet unverändert und gleichberechtigt übertragen werden, unabhängig davon, woher diese stammen oder welche Anwendungen die Pakete generiert haben. Netzneutralität garantiert die Gleichbehandlung aller Datenpakete. Die ökonomisch motivierte Privilegierung bestimmter Internetinhalte würde die Idee des Internets aushöhlen und den Telekommunikationsunternehmen zumindest mittelbar Einfluss auf Inhalte des Internets ermöglichen. Die neutrale Datenübermittlung ist eine Bedingung für den freien Transport von Daten und Informationen.

Ziel muss es daher sein, dass Datenpakete auch künftig „neutral“ übermittelt werden. Die InternetnutzerInnen müssen selbst frei entscheiden können, welche Inhalte sie senden und empfangen bzw. welche Dienste und Anwendungen sie nutzen.

TelekommunikationsdienstanbieterInnen sollen nicht in die Kommunikationen ihrer NutzerInnen eingreifen dürfen. Die Beeinflussung von Verfügbarkeit, Priorisierung oder Bandbreite weitergeleiteter Daten darf sich nicht nach Inhalten der Datenpakete oder der Art der Anwendungen richten. Ohne garantierte Netzneutralität würde möglicherweise der Inhalt oder der Absender den Weg eines Datenpakets beeinflussen.

Zuletzt wurde das Prinzip der Netzneutralität in den USA und in Europa heftig diskutiert. Bei einem Gespräch mit dem “Wall Street Journal” meinte Telekom-Austria-Chef Hannes Ametsreiter sinngemäß etwa: Die Diskussion über die Netzneutralität sei aus seiner Sicht “nicht notwendig”. Die TelekombetreiberInnen, die im Besitz der Infrastruktur seien, sollten auch darüber entscheiden, wer sie benutzten könne. Er sprach sich auch gegen regulatorische Eingriffe in der EU aus. Es gebe ein Markt, der solche Fragen regle.

Der freie Markt regelt aber allenfalls die ökonomischen Interessenkonflikte zwischen NetzzugangsanbieterInnen und BetreiberInnen zentraler Service- und Inhaltsangebote. Ob er aber in der Lage ist, die zivilgesellschaftlichen Interessen und Rechten der einzelnen NutzerInnen sicherzustellen, darf bezweifelt werden. Auch spielt die Offenheit des Internets als essentielle Grundlage demokratischer Prozesse und wirtschaftlicher Innovationsfähigkeit in einer bloß marktorientierten Betrachtungsweise eine untergeordnete Rolle. Das Prinzip der Netzneutralität darf nicht zur Disposition stehen. Es ist Aufgabe der Politik die Netzneutralität zukünftig sicherzustellen.

Im Parlament wollen wir durchsetzen, dass sich die  Bundesregierung …

  • … auf europäischer Ebene für die dauerhafte Gewährleistung der Netzneutralität durch eine gesetzliche Festschreibung auf europäischer Ebene einsetzt.
  • … das Prinzip der Netzneutralität in das Telekommunikationsgesetz 2003 abgesichert wird.
  • … die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) mit der Durchsetzung der Netzneutralität in Österreich betraut wird..

Nein zur Vorratsdatenspeicherung!

Die Bundesregierung hat jetzt ihre Vorschläge (Strafprozessordnung und Sicherheitspolizeigesetz, Telekommunikationsgesetz) zur Umsetzung der „EU-Vorratsdatenspeicherung“ in Österreich vorgelegt.

Als Vorratsdatenspeicherung wird die Speicherung der wesentlichen Daten von Kommunikationsvorgängen durch die Telekommunikationsanbieter für einen bestimmten Zeitraum bezeichnet. Erfasst werden Verkehrs- und Standortdaten einschließlich Teilnehmer- und Nutzerdaten, die im Rahmen von Telefon, SMS und Internet-Protokollen erzeugt werden, wobei die Inhalte der Kommunikation nicht erfasst werden.

Die Umsetzung ist der Einstieg in eine Spitzelgesetzgebung. Bei der Präsentation wurde von SPÖ und ÖVP der Eindruck erweckt, Vorratsdaten können nur bei schweren Straftaten und mit richterlicher Genehmigung abgerufen werden. Das ist falsch. Ohne richterliche Genehmigung können Staatsanwaltschaft und Polizei auf  Zugangsdaten zugreifen:

  • Welche Person kann einer bestimmten IP-Adresse zugeordnet werden.
  • Welche Person kann einer bestimmten E-Mail Adresse zugeordnet werden.
  • Welche E-Mail Adresse ist der Empfänger eines bestimmten Mails.

Damit kann ohne gerichtliche Genehmigung rekonstruiert werden wer, wem, wann ein E-Mail geschickt hat. Das wäre in etwa so, wie wenn die Post künftig bei jedem Poststück dokumentieren würde, wer Absender und Adressat ist und diese Information dann Behörden zur Verfügung stellt. Das kann man nur als totalitär bezeichen. Nichts anderes ist aber auch die Vorratsdatenspeicherung.

Die Vorratsdatenspeicherung ist eine Präventivüberwachung. Daten von allen NutzerInnen moderner Kommunikationsmittel werden gespeichert ohne dass sie sich etwas zu Schulden kommen lassen haben. Die vermeintlichen Adressaten der Vorratsdatenspeicherung „die Kriminellen“ werden sich hingegen schützen. Die Speicherung lässt sich nämlich leicht durch verschlüsselte Netzwerke, Wertkartentelefone, öffentliche Internetzugänge oder Provider in Drittstaaten umgehen.

Was bleibt ist die Missbrauchsbedrohung der BürgerInnen. Durch die Standortspeicherung von Handies können Bewegungsprofile aller BürgerInnen (Wer, war wann, wo?) erstellt werden und über Kommunikationsmuster soziale Netzwerke abgebildet werden (Wer kennt wen?).

Noch werden keine Inhalte gespeichert. Wer aber in die Vorratsdatenspeicherung einsteigt, wird sich unweigerlich irgendwann fragen, warum nicht auch Inhaltsdaten aufgezeichnet werden. Technisch wäre das schon möglich. Die Vorratsdatenspeicherung ist die Einstiegsdroge der „ÜberwacherInnen“ zur umfassenden Bespitzelung der BürgerInnen.

Am 23.3.2011 wurde die Vorratsdatenspeicherung im Justizaussschuss diskutiert. SPÖ und ÖVP haben zugestimmt. Daniela Musiol und ich haben mit einem illegalen livestream die vertrauliche Sitzung des Justizausschusses im Internet übertragen. Ende April wird im Nationalratsplenum darüber abgestimmt.

Update vom 28.4.2011

Die Vorratsdatenspeicherung wurde heute mit kleineren Abänderungen durch SPÖ und ÖVP beschlossen. Damit treten die Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung mit 1.1.2012 in Kraft. Der Vorsitzende des Datenschutzrates  SPÖ Abgeordneter Maier blieb während der Abstimmung verschollen.

Nein zu Vorratsdatenspeicherung!
Österreich muss sich aktiv für die Beseitigung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung auf europäischer Ebene einsetzen!

siehe auch:

Video: Stimmen aus dem Parlament zum illegalen livestream aus der vertraulichen Sitzung

Video: Diskussionsveranstaltung mit Albert Steinhauser und Malte Spitz in Kooperation mit Quintessenz zur Vorratsdatenspeicherung

Die Presse vom 11.2.2011

orf.at – Vorratsdaten: Grüne verlangen Hearing im Justizausschuss

unwatched.org – Wie Abgeordnete über die Vorratsdatenspeicherung denken

Youtube: Du bist Terrorist

Radio Orange – Sondersendung zur Vorratsdatenspeicherung

Bandions Postenschacher

Wo die ÖVP an der Spitze steht, ist auch schwarz drinnen. Noch gut in Erinnerung sind die Umfärbungsaktivitäten der ÖVP im Innenministerium. Seit 2008 stellen die Schwarzen erstmals seit fast 40 Jahren auch die Justizministerin. Der muntere Postenschacher hat bereits begonnen. Damit übernehmen jetzt auch im Justizministerium Günstlinge zentrale Positionen, während andere BeamtInnen immer weniger Aufstiegschancen haben. Diese Freunderlwirtschaft von Justizministerin Bandion-Ortner muss gestoppt werden. BeamtInnen, die Insiderwissen haben und nicht länger wegschauen wollen, ist absolute Diskretion zugesichtert.

Hier ein Fall, der zeigt wie das Spiel läuft und Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage ist :

Es wurde die Stelle eines Leiters/Leiterin der Abteilung für Rechtsangelegenheiten, Projektmanagement, Koordination und Öffentlichkeitsarbeit in der Vollzugsdirektion ausgeschrieben.

Für diese Stelle haben sich unter anderem Mag. S., sowie die ehemalige FCG-Personalvertreterin und nunmehrige Kabinettsmitarbeiterin der Bundesministerin für Justiz Mag. Cornelia Leitner beworben.

Mag. S. wurde durch die Personalkommission als „in höchstem Ausmaß geeignet“ qualifiziert und erstgereiht. Mag. Leitner wurde als „in hohem Ausmaß geeignet“ eingestuft.

Trotzdem wurde für Anfang September Mag. S. und Mag. Leitner zu einem sogenannten „Hearing“ eingeladen.

Die erstgereihte Mag. S. hat ihre Bewerbung zurückgezogen. Damit war der Weg zur Bestellung von Mag. Leitner als nunmehr am besten bewertete Bewerberin frei.

Es liegt der Schluss nahe, dass Mag. S. „signalisiert“ wurde, ihre Bewerbung gegen Mag. Leitner wäre nicht erwünscht. Offensichtlich wurde durch die Bewerbung der Plan die Kabinettsmitarbeiterin Mag. Leitner zu bestellen durchkreuzt, da Mag. S. von der Personalkommission besser bewertet wurde.

Die Tatsache, dass alle Umstände darauf hinweisen, dass eine durch die Personalkommission ausgezeichnet bewertete Bewerberin zum Zurückziehen ihrer Bewerbung bewegt wurde, stellt eine besonders üble Form des Postenschachers dar.

Meine Fragen an Bandion-Ortner:

  1. Wie lautete die Reihung der zuständige Personalkommission für die angesprochene ausgeschriebene Stelle?
  2. Hat es mit Mag. S. nach Feststehen der Reihung durch die Personalkommission ein Gespräch seitens VertreterInnen des Bundesministeriums für Justiz gegeben, in dem auch ihre Bewerbung angesprochen wurde?
  3. Wenn ja, wann genau hat dieses Gespräch stattgefunden?
  4. Wer waren die Gesprächspartner der Bewerberin Mag. S. bei diesem Gespräch?
  5. Waren sie als Justizministerin über dieses Gespräch informiert?
  6. Wenn ja, haben sie dieses Gespräch veranlasst?
  7. Wenn nein, wer hat dieses Gespräch veranlasst?
  8. Was genau wurde in diesem Gespräch über die Bewerbung mit Mag. S. besprochen?
  9. Wann genau hat die erstgereihte Bewerberin ihre Bewerbung zurückgezogen?
  10. Wurde der erstgereihten Bewerberin in dem Gespräch im Justizministerium dieser Schritt nahegelegt?
  11. Wenn ja, warum?
  12. Ist es richtig, dass trotz der Bewertung durch die Personalkommission ein Hearing mit Mag. S. angesetzt wurde?
  13. Wenn ja, ist ein derartiges Hearing üblich?
  14. Wie oft hat es im Jahr 2010 vor Postenbesetzungen ein derartiges Hearing gegeben?
  15. Wer hätte bei diesem Hearing anwesend sein sollen?
  16. Wer hat dieses Hearing angeregt?
  17. Welchen Zweck hätte dieses Hearing gehabt?
  18. Ist es richtig, dass durch den Rückzug der erstgereihten Bewerberin Mag. S., die nunmehr bestellte Mag. Leitner bestgereihte Bewerberin war?
  19. Hat das angesprochene Hearing dann auch für Mag. Leitner stattgefunden?
  20. Wenn ja, wann?
  21. Ist es richtig, dass die bestellte Bewerberin Mag. Leitner bis zu ihrer Bestellung Mitglied ihres Kabinetts war?
  22. Halten sie den Rückzug von Mag. S. tatsächlich für einen „glücklichen Zufall“, der es ermöglicht, dass eine enge Mitarbeiterin von ihnen nunmehr bestellt werden konnte?
  23. War die Vorgangsweise für Mag. Leitner bei der angesprochenen Postenbesetzung durch klassische „Freunderlwirtschaft“ oder (partei-)politisch motiviert?
  24. Wie erklären sie, dass der Bestellungsvorgang unüblich lange gedauert hat?
  25. Können sie ausschließen, dass man die Bestellung hinausgezögert hat, um vor den Landtagswahlen nicht durch politisch motivierten Postenbesetzungen unter Druck zu kommen?

Justizbudget 2011: Gespart wird bei BürgerInnen!

Das Budget 2011. Auch im Justizbereich wird kräftig gespart. Justizministerin Bandion-Ortner will das auf Kosten der Rechtsschutzsuchenden und der Vernunft. Hier eine Auswahl der Einsparungen:

Sparen bei den Rechtsschutzsuchenden: Einschränkung des Amtstages bei Bezirksgerichten

Gespart wird nun am Amtstag. Bislang war es Rechtsschutzsuchenden, möglich einmal pro Woche unangemeldet bei Gericht zu erscheinen, um dort Anträge oder Klagen protokollarisch aufnehmen zu lassen. Das soll jetzt auf einige Familienrechtsangelegenheiten und Exekutionsverfahren eingeschränkt werden. Bandion-Ortner agiert nach dem Prinzip – Bitte nicht stören. Auf der Strecke bleiben die Rechtsschutzsuchenden. Wer sich einen Anwalt leisten will, kommt zu seinem Recht. Bildungsfernen und sozial benachteiligten Bevölkerungsgruppen wird der Zugang zum Recht weiter erschwert. Das führt dazu, dass immer mehr das Geldbörsel darüber entscheidet, ob man in der Lage ist, seine Rechte wahrzunehmen. Eine gefährliche Entwicklung.

update 30.11.2010: Nach Protesten wurde dieses Vorhaben von der Justizministerin zurückgezogen.

Sparen bei den Opfern von Straftaten: Ablehnung des Antrags auf Fortführung im Strafprozess wird kostenpflichtig

Opfer von Straftaten können, wenn ein Strafverfahren eingestellt wird, einen Antrag auf Fortführung stellen. Der Antrag auf Fortführung von eingestellten Strafverfahren ist ein wichtiges Instrument des Rechtsschutzes und der Opferfürsorge. Er schafft Opfern von Straftaten die Möglichkeit die Einstellung von Strafverfahren zu überprüfen. Bei Zurück- bzw. Abweisung eines Antrags auf Fortführung soll jetzt ein Pauschalkostenbeitrag in der Höhe von 90 Euro vom Gericht eingehoben werden. Diese Gebühr hat nur ein Ziel: Opfer von Straftaten sollen von einer Antragsstellung auf Fortführung mit der Gebühr abgeschreckt werden. Das ist ein Schlag für den Opferschutz.

Sparen bei den Suchtkranken: Einschränkung der Drogentherapie

Im Bereich „Therapie statt Strafe“ soll die Therapiedauer auf sechs Monate befristet werden. Argumentiert wird damit, dass es einen Trend weg von der Langzeittherapie hin zur Kurzzeittherapie gäbe. Interessant, dass man diesen Trend gerade in Zeiten der Budgetrestriktionen entdeckt. Aber gerade im Bereich der Suchterkrankung muss es den Gerichten auch weiterhin möglich sein, eine genaue Einzelfallabwägung zu treffen.

Sparen bei den Justizopfern: Höchstgrenze bei Schadenersatz nach Haft

Wer zu Unrecht in Haft sitzt hat Anspruch auf Schadenersatz. Nun sollen Höchstgrenzen für die Entschädigung eingezogen werden. Bisher hat das Gericht über die Angemessenheit einer Entschädigung entschieden. Da mit dieser Maßnahme ab 2012 ein Einsparungspotential von 800.000 € erwartet wird, kann der Schluss gezogen werden, dass ungerechtfertigt inhaftierte Personen ab 2012 nicht mehr den nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzes angemessenen Betrag bekommen.

Sparen bei der Ausbildung: Verkürzung des Gerichtsjahrs

Das Gerichtjahr, eine sinnvolle Möglichkeit für junge JuristInnen praktische Erfahrungen zu sammeln, wird von neun auf fünf Monate verkürzt. Dazu kommt, dass auf Basis dieses verbliebenen “Schnupperkurses” jetzt entschieden werden muss, wer in den Richterdienst übernommen wird.  Besonders nett: Bei dieser Gelegenheit hat die Justizministerin den RechtspraktikantInnen auch gleich den Gehalt um 25% auf ca. 1000 Euro gekürzt.