Weg mit dem Dreck – Stoppt den Handel mit NS-Devotionalien
Täglich werden auf Österreichs Flohmärkten bzw. auf diversen Onlineplattformen Reliquien aus dem 2. Weltkrieg und NS-Devotionalien gehandelt. Viele dieser Abzeichen, Gegenstände und Waffen fallen unter das NS-Verbotsgesetz (meist wegen Gravuren oder Abbildungen von Hakenkreuzen und SS-Runen. Im Jahr 2010 kam es allerdings nur zu 20 Anzeigen nach dem Abzeichengesetz und 39 Anzeigen nach Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG.
Eine kurze Zusammenfassung der Gesetzeslage in Österreich findet ihr hier.
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Ist auch Dir schon mal ein solcher Nazischrott auf Flohmärkten aufgefallen? Und du hast dich gefragt was mensch dagegen tun kann?
Wir haben ein Formular angefertigt, wo du nur mehr deine Sichtungen eintragen musst. Es ermöglicht eine schnelle und unkomplizierte Sachverhaltsdarstellung, welche die zuständigen Behörden zur Überprüfung auffordert.
Das Formular zum Download findest du hier.
Falls Du Fragen rund um das Thema NS-Devotionalien hast bzw. Meldungen zum Handel mit verbotenem Material machen möchtest haben wir eine Meldestelle unter der Adresse wegmitdemdreck(et)gruene.at eingerichtet. Wie werden die gemeldeten Fälle dokumentieren und gegebenenfalls an zuständige Behörden weiterleiten.
Wir haben uns selbst auf die Suche begeben und dabei erschreckende Funde gemacht. Einen Teil des Nazi-Schrotts haben wir fotografiert und möcht ihn euch nicht vorenthalten.
Es gibt Handlungsbedarf und deshalb werden wir folgende gesetzliche Initiativen setzen:
- a. Anpassung der Strafhöhen:
Die Strafhöhen im Abzeichengesetz und im EGVG wurden seit ihrer Einführung nie angepasst. Im Abzeichengesetz von 1960 (!) findet sich noch immer der Schillingbetrag von ATS 10.000,- sowie die veraltete Bezeichnung „Arrest“. Im EGVG wurde die Strafhöhe von ATS 30.000,- wenigstens auf EUR 2.180,- umgestellt. Angesichts dessen, dass mit NS-Devotionalien hohe Umsätze gemacht werden, sollte darüber nachgedacht werden, ob ATS 10.000,- (oder EUR 726,73) im Jahr 2011 noch eine abschreckende Strafe darstellen.
- b. Verbot des Devotionalienhandels auf Märkten per Verordnung
Der Wirtschaftsminister ist berechtigt, Waren per Verordnung zu bestimmen, deren marktmäßiger Verkauf aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht vertretbar ist. Ein Zuwiderhandeln ist mit Geldstrafen bis zu 1090 Euro zu bestrafen. Die Aufnahme von einschlägigen Devotionalien in die Liste wäre äußert wünschenswert. (Anm: Bisweilen konnte ich noch nicht feststellen, ob eine solche Verordnung jemals erlassen wurde.)
- c. Entzug des Marktplatzes durch die Marktaufsicht der Gemeinden
Eine sehr wünschenswerte und effektive Maßnahme wäre es, wenn Gemeinden in ihren Marktordnungen das Feilbieten von einschlägigen Devotionalien verbieten und das Zuwiderhandeln mit dem Entzug des Standplatzes sanktionieren.







