Mehr Schutz vorm Sicherheitspolizeigesetz

Am 2.Februar wird die Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz im Innenausschuss diskutiert. Auch, wenn es gegenüber der Letztfassung einige Änderungen geben dürfte (Beschränkung der erweiterten Gefahrenerforschung für Einzelpersonen auf 3 Monate mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit und Löschungsverpflichtung) ändert sich nichts an der grundsätzlichen Kritik an der Ausdehnung der erweiterten Gefahrenerforschung auf Einzelpersonen. Sie ist überschießend und mit schwerwiegenden Rechtsschutzdefiziten belastet.
Diese neue Aufgabe gestattet die weitgehende Überwachung von Einzelpersonen ohne richterliche Kontrolle. Der einzelne Bürger kann damit durch unbedachte Äußerungen zum potentiellen Überwachungsobjekt werden. Observation (auch mit Peilsender) oder der Einsatz verdeckter Ermittler mit Ton- und Bildaufnahmegeräten (kleiner Lausch-/Spähangriff) sind dann auch hinsichtlich einzelner Personen zulässige Überwachungsmethoden. Das sind für eine Demokratie weitgehende Eingriffe.

Rechtsschutz im Sicherheitspolizeigesetz
Bislang gibt es kaum Möglichkeiten sich gegen geheime Überwachungsmaßnahmen zur Wehr zu setzen. Während auf der einen Seite immer neue Überwachungsmaßnahmen eingeführt wurden, wurde es auf der anderen Seite verabsäumt, ein tragfähiges Rechtsschutzsystem für die betroffenen BürgerInnen zu erarbeiten.
Bei Überwachungsmaßnahmen nach dem Sicherheitspolizeigesetz gibt es nicht einmal eine entsprechende Verständigungspflicht der Betroffenen über durchgeführte Überwachung, sodass hier überhaupt jede nachträgliche Überprüfung unmöglich ist.
Noch bedeutender ist allerdings der Rechtschutz vor und während einer aufrechten geheimen Überwachung. Dafür wurden in Österreich die sogenannten Rechtsschutzbeauftragen eingeführt. Diese System weißt aber schwere Rechtsschutzdefizit auf:

  • Der Rechtschutzbeauftragte ist nicht bei allen, sondern nur bei ausgewählten Überwachungsmaßnahmen kontrollbefugt.
  • Angesichts seiner immer breiter werdenden Aufgabenbereiche scheint das Büro des Rechtsschutzbeauftragten zumindest in der Außenwahrnehmung unterbesetzt.
  • Der Rechtschutzbeauftrage ist institutionell am Innenministerium angegliedert. Er ist zwar weisungsfrei, wird aber vom Innenministerium bestellt.
  • Beim Rechtsschutzbeauftragten kommt es zur Vermischung von Zustimmungsrechten und der Wahrnehmung von Rechten der Betroffenen. Die Rolle des „Anwalts“ und „Richters“ sind vermischt.

Verdeckte Verteidigung
Der Rechtsschutz im SPG soll künftig nach drei Prinzipien organisiert werden:

  • Verdeckte Verteidigung durch einen Anwalt in Abwesenheit des Betroffenen
  • Richterliche Entscheidung
  • Verständigung der Betroffenen nach Beendigung der Überwachung

Konkret könnten Rechtsanwälte im Bereich des Sicherheitspolizeigesetzes von Amts wegen beauftragt werden, die Rechte eines von einer heimlichen Überwachung betroffenen wahrzunehmen. Der Rechtsanwalt hätte dann die Möglichkeit, Beschwerde- und Einspruchsrechte des Betroffenen in einem Verfahrensstadium wahrzunehmen, in welchem bis auf die beauftragende Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehörden und dem Verteidiger niemand über das Verfahren informiert ist („Verdeckte Verteidigung“). Diese Verdeckte Verteidigung soll als Gegengewicht zu den Formen der heimlichen (verdeckten) Ermittlung gesehen werden.
Das System der verdeckten Verteidigung soll in das System der eben in Entstehung begriffenen Verwaltungsgerichte integriert werden. Im Bereich der Sicherheitspolizei sollen die künftigen Verwaltungsgerichte der Länder über die Rechtsmittel der verdeckten Verteidiger entscheiden. Schlussendlich soll auch der Rechtsweg zum Verfassungs- und allenfalls zum Verwaltungsgerichtshof offen stehen.

Das Modell hat gegenüber dem derzeitigen Modell des Rechtsschutzbeauftragten einige sehr verlockende Vorteile:

  • Die im Strafverfahren typische Gegenüberstellung von Staatsanwalt und Verteidiger könnte damit auch im heimlichen Ermittlungsverfahren verwirklicht werden, was ein durchgängiges kontradiktorisches Prinzip bedeuten würde.
  • Rechtsanwälte sind wie keine andere Berufsgruppe prädestiniert, die Interessen der von einem Strafverfahren Betroffenen wahrzunehmen.
  • Das System der verdeckten Verteidigung wäre in die Instanzenzüge der Gerichte und Verwaltungsbehörden integrierbar.

Gläserne Abgeordnete

Im März jährt sich der „Fall Strasser“ zum ersten mal. Der ÖVP Europa-Abgeordnete wurde von englischen Journalisten all willfähriger Lobbyist enttarnt. In Folge wurden im wieder Fälle bekannt, wo PolitikerInnen auf der „Payroll“ von Lobbyisten als Berater oder Türöffner Zahlungen erhalten haben.

Wortreich hat das rot-schwarz Politestablishment Besserung gelobt. Strenge Gesetze sollten offenlegen, in wessen Sold PolitikerInnen neben ihrem Abgeordnetenmandat unterwegs sind. Kaum war das Licht der medialen Berichterstattung erloschen, haben SPÖ und ÖVP ihr Engagement auch wieder eingestellt.
SPÖ, ÖVP, aber auch die FPÖ wollen in Wahrheit nichts am System der Intransparenz bei Parteispenden und Abgeordneten ändern. Die österreichische Mischung aus Freunderlwirtschaft und Korruption steht in dieser Republik unter Denkmalschutz.

Das Vertrauen in die Politik ist auf einem Tiefstand. Wer Transparenz verweigert, schadet der Demokratie. Wir brauchen daher den gläsernen Abgeordneten, wo WählerInnen oder Medien kontrollieren können, welche Interessenkollisionen mit nebenberuflichen Tätigkeiten bei Abgeordneten bestehen.

Abgeordnete sollen nach Vorstellung der Grünen im Internet abrufbar folgendes offenlegen müssen:

  • Alle entgeltlichen Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbstständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden. Darunter fallen auch Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter-, publizistische und Vortragstätigkeiten.
  • Alle Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Beirates oder sonstigen Gremiums eines Unternehmens.
  • Alle Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbandes oder einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung.
  • Vereinbarungen, wonach dem Abgeordneten während oder nach Beendigung seines Mandats bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen.
  • Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften ab einer bestimmten Größe.
  • Die Eintragung eines Abgeordneten als Begünstigten einer Stiftung.
  • Spenden oder sonstige geldwerte Zuwendungen, sofern deren Summe einen Wert von € 1.000 jährlich übersteigt.

Die Meldungen hinsichtlich der Höhe der Einkünfte sollen nach ihrer Höhe in Kategorien bezogen auf jeden einzelnen veröffentlichen Sachverhalt veröffentlicht werden.

Bei Verletzung der Meldepflichten soll es die Möglichkeit geben dass die Präsidentin des Nationalrats nach Ermittlung des Sachverhalts und Anhörung per Bescheid  ein „Ordnungsgeld“ festsetzt, das sich nach der Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens bemisst.

Das alles ist im deutschen Bundestag längst in ähnlicher Form gesetzlich vorgesehen. Nur in Österreich erklären SPÖ, ÖVP und FPÖ, dass das nicht möglich ist.

10 Kritikpunkte an der Schuldenbremse

Ganz Österreich diskutiert über die Schuldenbremse. Ich bin ein Kritiker dieser Maßnahme. Nicht weil ich die rot-schwarzen Förderpfründe oder die milliardenschweren Subventionen in die private Pensionsvorsoge verteidige. Nein. Vielmehr gibt es handfeste wirtschaftliche, verfassungsrechtliche und europapolitische Bedenken, die diskutiert werden müssen:

1.) Die Schuldenbremse löst die Probleme der EU nicht. Starke Volkswirtschaften (z.B. Deutschland) saugen schwache Volkswirtschaften (Südeuropa) mit enormen Handelsbilanzüberschüssen wirtschaftlich aus. Die Überschüsse der einen, sind die Defizite der anderen. Dadurch müssen die südeuropäischen Volkswirtschaften immer mehr Schulden machen. Diese Situation führt zu einer negativen Beurteilung der Bonität und der wirtschaftlichen Entwicklung. Durch die Währungsunion setzt das wiederum die gesamte Eurozone unter Druck. Eine Schuldenbremse ändert dieses wirtschaftliche Gefälle nicht. Durch europäische Schuldscheine (Eurobonds) mit einem einheitlichen Zinssatz für die Staatsschulden aller europäischen Länder könnte allerdings ein Ausgleich geschaffen werden. Das wollen aber Deutschland und Frankreich nicht, weil sie dann relativ gesehen einen höheren Zinssatz zahlen müssten, was als eine Art Lastenausgleich aber gegenüber den südeuropäischen Ländern für innereuropäische Stabilität sorgen würde. Weil man sich durch den Druck der Rating Agenturen zum Handeln gezwungen sieht, haben Merkel und Sarkozy mit der Schuldenbremse eine Scheinlösung präsentiert, die die Vorteile ihrer Länder nicht antastet.

2.) Das Argument „ohne Schuldenbremse würden die Rating Agenturen die Zinsen weiter hinauftreiben“ greift zu kurz. Da die Schuldenbremse die innereuropäischen Probleme nicht lösen wird (siehe 1), wird sie das Triple A (bewertet die Kreditwürdigkeit eines Landes und beeinflusst damit die Höhe der Zinsen, die Staaten zahlen müssen) von Ländern, wie Österreich nicht retten. Spanien oder Estland (Musterschüler mit einstelliger Staatsschuldenquote) haben keine Triple A-Bewertung, obwohl ihre Staatschuldenquote niedriger als jene von Deutschland ist. Selbst das Triple A von Deutschland, dem wirtschaftlich stärksten Land innerhalb der EU, das sogar eine Schuldenbremse hat, ist laut Rating Agenturen in Gefahr. Es ist daher falsch, die Schuldenbremse damit zu begründen, dass dadurch das Triple A-Rating gesichert wäre.

3.) Die Schuldenbremse kann einen wirtschaftlich gefährlichen Abwärtstrend einleiten. Schon jetzt hat die Rating Agentur Fitch angemerkt, dass innerhalb der EU die wirtschaftliche Situation kritisch zu bewerten wäre, weil akute Rezessionsgefahr bestünde. Verordnen sich alle Länder gleichzeitig in Europa restriktive Sparprogramme (zur Erinnerung: am Beginn der Wirtschaftskrise hat man noch mit massiven staatlichen Investitionen gegengesteuert) wäre das der Beginn einer gefährlichen Abwärtsspirale: weniger Investitionen – weniger Wirtschaftswachstum – mehr Arbeitslosigkeit – weniger Steuereinnahmen – mehr Ausgaben – Erhöhung der Budgetprobleme …

4.) Die Schuldenbreme gehört nicht in die Verfassung. In der Verfassung stehen die Spielregeln eines Staates. Wie viel Arbeitslose, Schulden, Armut, Wirtschaftswachstum etc. es gibt, ist nicht Teil der Spielregeln, sondern Ergebnis eines gesellschaftspolitischen Aushandlungsprozesses. Eine Verfassungsbestimmung versucht mit einer Verrechtlichung die Gestaltungsspielräume einzuengen. Wer das will, müsste auch die Standards des Wohlfahrtsstaats verfassungsrechtlich festzuschreiben.

5.) Die Staatsschulden sind nicht die Ursache der Krise, sondern eine Folge der Krise. Bis 2008 wurden die Staatsschulden in Österreich reduziert. Mit dem Ausbruch der Wirtschaftskrise im Herbst 2008 haben sich die Schulden wieder erhöht. Banken- und Investitionspakete haben Geld gekostet.

6.) Die Schuldenbremse konzentriert sich ausschließlich auf das Problem der Staatsverschuldung und klammert damit aus, dass die ungeregelten Finanzmärkte – die jetzt beruhigt werden sollen – die Verursacher der Wirtschaftskrise und der Zinsentwicklung für Staatsanleihen sind.

7.) Die Schuldenbremse wird den Druck auf soziale Standards erhöhen. Wer jetzt behauptet man brauche die Schuldenbremse, weil man „über die Verhältnisse gelebt habe“, argumentiert falsch, da die Schulden durch die Banken- und Investitionspakete der Krise und nicht durch sozialpolitische Völlerei gestiegen sind. Ideologisch motiviert soll der Wohlfahrtsstaat über eine irreversible Verfassungsbestimmung zurückgeschraubt werden.

8.) Mit einer Schuldenbremse werden Zukunftsinvestitionen in Bildung, Umwelt oder Forschung deutlich erschwert, da die budgetären Spielräume in den nächsten Jahren einseitig durch den Druck nummerischer Größen in der Verfassung auf „Null“ reduziert werden. Bis zum Greifen der Schuldenbremse im Jahr 2017 müssten nämlich dann jährlich geschätzt rund 8 bis 9 Milliarden Euro eingespart oder durch neue Steuern aufgebracht werden.

9.) Schon jetzt dürfen nicht ungebremst Schulden gemacht werden. Das Budgetdefizit der Euroländer durfte 3 % nicht überschreiten. Formal hat beispielsweise Griechenland diese Grenze bis zum wirtschaftlich Zusammenbruch immer erfüllt – praktisch waren die versteckten Defizite aber deutlich größer. Es ist daher egal, welche Budgetdefizitgrenzen über eine Schuldenbremse eingezogen werden, wenn die Budgetzahlen frisiert und geschönt sind. Im Kern sind daher nicht strengere Defizitgrenzen, sondern ein erhöhter Plausibilitätsnachweis der Budgetzahlen unter den bestehenden Rahmenbedingungen notwendig.

10.) Wer sparen will, braucht keine Schuldenbremse. Schon jetzt kann und soll die Politik sinnvoll sparen, da sonst hohe Zinszahlungen praktisch Steuergelder an die Kapitalmärkte umverteilen. Wann und in welcher Höhe gespart werden soll, kann aber nicht über eine verfassungsrechtliche Schuldenbremse festgelegt werden, sondern hängt von wirtschaftlichen Entwicklungen und demokratischen Gestaltungsprozessen ab. Mit dem Finanzrahmengesetz verfügt Österreich über ein exzellentes Instrument, um seine Einnahmen und Ausgaben für die kommende Jahre zu planen und Reformwillen budgetär festzuschreiben.

Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes: Lizenz zum Bespitzeln

SPÖ und ÖVP haben im Ministerrat die umstrittene Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz beschlossen.
Die Gier nach Verschärfungen in grundrechtssensiblen Bereichen ist grenzenlos. Die Bedrohungslage hat sich in den letzten 3 Jahren nicht wesentlich verändert. Die Grundrechtssensibilität ist in Österreich an einem weiteren Tiefpunkt angekommen.  Die SPÖ argumentiert damit, dass das Gesetz  entschärft worden sei.  Das trifft aber nur auf kleinere Teilbereiche zu und präzisiert die Anliegen bloß. Keine einzige Maßnahme wurde zurückgenommen.

Folgende problematische Punkte bleiben unverändert:

 

Neuer Datenmoloch

Amtshandlungen der Polizei werden im Rahmen der Datenverarbeitung dokumentiert. Bisher war diese Dokumentation von Amtshandlungen beschränkt. So durfte nicht nach Namen und sensiblen Daten  gesucht werden. Das wird jetzt mit dem neuen § 13a SPG ersatzlos gestrichen. Damit können in Zukunft die gesamten Aktenbestände elektronisch nach Personen oder auch sensiblen Kriterien durchsucht werden, ganz ohne Rechtsschutz und Kontrollmöglichkeiten. Damit besteht aber die Gefahr, dass das System der genau geregelten Datenverarbeitung ausgehebelt und umgangen wird, da sämtliche Daten auch in dieser Dokumentation gespeichert und abrufbar sind.

Der einzelne Bürger im Visier

Die Ausdehnung der erweiterten Gefahrenerforschung auf Einzelpersonen bleibt unverändert gegenüber dem Ministerialentwurf.  Sie ist überschießend und mit schwerwiegenden Rechtsschutzdefiziten belastet. Diese neue Aufgabe gestattet die weitgehende Überwachung von Einzelpersonen ohne richterliche Kontrolle. Der einzelne Bürger kann damit durch unbedachte Äußerungen zum potentiellen Überwachungsobjekt werden. Observation (auch mit Peilsender) oder der Einsatz verdeckter Ermittler mit Ton- und Bildaufnahmegeräten (kleiner Lausch-/Spähangriff) sind dann auch hinsichtlich einzelner Personen zulässige Überwachungsmethoden. Das sind für eine Demokratie weitgehende Eingriffe.

Verwaltungsstrafbarkeit zivilgesellschaftlicher Auseinandersetzungen unter dem Etikettenschwindel Terrorismusbekämpfung

Es ist weiter eine neue Verwaltungsstrafbestimmung über das Verstoßen gegen eine per Verordnung ausgesprochene Auflösung einer Besetzung vorgesehen. Ziel dieser Bestimmung ist mit Sicherheit nicht die Bekämpfung des internationalen Terrorismus, sondern die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung zivilgesellschaftlicher Auseinandersetzungen, wie Ökoaktivismus oder Proteste der bildungspolitischen Bewegung.
Die neue Verwaltungsstrafbestimmung über das Tragen „uniformähnlicher Kleidung“  bleibt ebenfalls überschießend, da etwa das Vortäuschen einer Berechtigung nicht als Tatbestandsmerkmal gefordert wird.

→ Wie es mit dem Sicherheitspolizei weitergeht

Noch ist aber nichts entschieden. Macht Druck auf die SPÖ. Die Sicherheitsbehörden dürfen keine Lizenz zum Bespitzeln der BürgerInnen erhalten!

Lobbying bleibt im Dunkeln

Wer erinnert sich noch an den Fall Strasser. Undercover-Journalisten narren als vermeintliche Lobbyisten den damaligen ÖVP-Europaabgeordneten. Damit war das Phänomen der Lobbyismus – verspätet aber doch -  auch in innenpolitischen Debatte angekommen.

Was regelt das Lobbygesetz?

Das Lobbygesetz regelt Verhaltens- und Registrierungspflichten bei Einflussnahme auf Entscheidungsprozesse in der Gesetzgebung, Verwaltung und in der Gerichtsbarkeit. Die Grünen waren immer dafür, dass Lobbyismus gesetzlich geregelt gehört. Der vorliegende Entwurf ist aber nach dem langen Gezerre von SPÖ und ÖVP nicht zufriedenstellend.
So soll in ein Register zwar eingetragen werden, wer Auftraggeber und was Auftragsgegenstand ist – allgemein eingesehen werden darf dieses Register aber nicht. Ausschließlich allgemeine Informationen, wie Namen eines Lobbyisten oder des Jahresumsatz sind öffentlich einsehbar. Damit ist das Lobbyistenregister aber nicht mehr als ein Branchenbuch mit Zusatzinformationen.
Die entscheidenden Informationen, für wen beispielsweise im Gesetzgebungsprozess mit welchem Ziel interveniert wurde, bleibt intransparent. Gerade das, wäre aber von Interesse. Die WählerInnen, politische MitbewerberInnen oder kontrollierende Journalisten sollen wissen dürfen, wer welche Interessen warum vertritt. Nur so ist sichergestellt, dass gewählte Abgeordnete nicht irgendwelchen EinflußnehmerInnen gegenüber loyaler als den Wählerinnen sind.
Darüber hinaus wurde auch das Lobbyingverbot  für politische FunktionsträgerInnen gegenüber den Vorentwürfen entschärft. Ursprünglich durften Funktionsträger nicht als Lobbyisten tätig sein. Jetzt heißt es, dass Funktionsträger in ihrem Aufgabenbereich nicht mehr als Lobbyisten tätig sein dürfen. Was der jeweilige Aufgabenbereich ist, bleibt unklar.
Heißt das, dass ein Funktionsträger der beispielsweise im Parlament nicht im Verkehrsausschuss sitzt, sehr wohl für eine Spedition hinsichtlich einer Reform der LKW-Maut lobbyieren darf, solange nicht einschlägige Unvereinbarkeitsbestimmungen verletzt werden? Angeblich habe das Begutachtungsverfahren gezeigt, dass es problematisch wäre, die Tätigkeitsbeschränkungen auch auf Bereiche auszudehnen, die mit den eigentlichen Aufgaben des Funktionsträgers nicht zusammenhängen. Fakt ist aber, dass im Begutachtungsverfahren auf den betreffenden Paragraphen kaum Bezug genommen wurde. Wenn darauf Bezug genommen wird, dann deshalb weil die strikte Trennung gelobt wird oder überhaupt darüber hinausgehend eine Cooling-Off-Phase – die gegenüber Vorentwürfen auch gestrichen wurde – verlangt wird.
Ebenfalls ein Manko ist, dass das Lobbygesetz keine Sanktionen bei Verstößen in einem behördlichen Vergabeverfahren vorsieht. Gerade unter schwarz-blau hat es trotz bestehenden Verbots des Lobbyierens im Vergabeverfahren eine blühende Lobbyingszene in diesem Bereich gegeben.
Das Lobbygesetz braucht im Parlament die Zustimmung von 2/3 der Abgeordneten. Nach derzeitigem Stand werden wir nicht zustimmen. Bis jetzt haben SPÖ und ÖVP uns auch nicht zu Gesprächen eingeladen. Die FPÖ dürfte ihre Zustimmung billig geben.

 

Das Lobbygesetz ist eine vergebene Chance für einen Neustart.

 

Terror im Parlament

Mittwoch den 5.10. ist der erste Teil des Terrorpakets – das Terrorismuspräventionsgesetz – von Mikl-Leitner & Karl im Justizausschuss. Zwei neue Straftatbestände sollen geschaffen werden:

Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (278f StGB)
Dieser Paragraph stellt das Zur-Verfügung-Stellen von Informationen als Anleitung zu terroristischen Straftaten bzw. das Selbststudium von Medienwerken bzw. von Informationen aus dem Internet unter Strafe.

Völkerrechtliche besteht keine Verpflichtung zur Umsetzung. Trotz mehrmaliger Überarbeitung bleibt das Gesetz problematisch. Wie soll festgestellt werden, welcher Inhalt dazu bestimmt ist, zur Begehung einer terroristischen Straftat anzuleiten? Wie soll festgestellt werden, ob der Täter bei und nach der Zugänglichmachung der Anleitung den Vorsatz hatte, dass damit tatsächlich terroristische Straftaten verübt werden? Bezogen auf das Abrufen von Informationen als Anleitung für terroristische Straftaten knüpft die Strafbarkeit stark an die innere Motivation an. Die Gerichte müssten beurteilen, ob sich der Beschuldigte die Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat beschafft hat, um später damit selber eine solche Straftat zu begehen. Das ist geradezu unmöglich. Damit wird aber spekuliert. Um feststellen zu können, warum jemand Informationen zur Verfügung stellt oder abruft müsste man überwachen. Genau das dürfte das Ziel sein.

Die Polizei soll unter dem Prinzip der „Terrorismusprävention“ auf besonders eingriffsintensive Ermittlungsmethoden (systematisch Observierung, verdeckte Ermittlungen über längere Zeit, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Inhaltsüberwachung von Nachrichten überwacht werde) zurückgreifen können, die ursprünglich ausschließlich für die Strafverfolgung von bereits begangenen Straftaten (Kriminalpolizei) reserviert waren.
Damit können auch vollkommen Unschuldige ins Visier der Ermittlngsbehörden kommen. Es gilt das Prinzip „Pech gehabt“.

StGB Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§282a)
Zukünftig soll das Auffordern zur Begehung einer terroristischen Straftat strafbar sein. Nach dem neuen Entwurf ist es nur mehr strafbar, wenn das Gutheißten geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen.

Gewisse Spitzelmaßnahmen stehen der Polizei nicht zur Verfügung, sondern dürfen nur von der Kriminalpolizei bei Anordnung eines Staatsanwaltes (und Genehmigung durch einen Richter) durchgeführt werden. Eine solche Maßnahme ist beispielsweise der große Lauschangriff (Verwanzen von privaten Räumlichkeiten).
Die einzige Funktion des § 282a StGB ist es also, einen Sondertatbestand zu schaffen, den man in den taxativen Katalog der terroristischen Straftaten (§ 278c) StGB aufnimmt. Sinn dieser verwinkelten Konstruktion ist folgende Überlegung: Sobald eine Gruppe (min 3 Personen) eine terroristische Straftat gutheißt, kann sie als terroristische Vereinigung (§278 b StGB) angesehen werden und mit einem großen Lauschangriff abgehört werden, weil für terroristische Vereinigungen die mehr als 10 Jahre Mindeststrafdrohung nicht gelten.
Das ist erstens überschießend und bietet zweitens ein enormes Potential an Missbrauchsmöglichkeiten, wie es aus dem Tierschützerprozess schon hinreichend bekannt ist. Denn mit der Aufnahme von § 282a StGB in den Katalog der terroristischen Straftaten wird es zukünftig viel einfacher sein, eine Terroristische Vereinigung gem. §278b StGB anzunehmen. Zu befürchten ist, dass zukünftig nicht nur Moscheen und Hassprediger, sondern auch in die privaten Räumlichkeiten von kritischen VertreterInnen der Zivilgesellschaft vorgedrungen werden könnte.

Warum die SPÖ schon wieder zustimmt, bleibt ein Rätsel.

siehe auch: Wiener Zeitung vom 5.5.2011, “Anti-Terror-Gesetz kommt”

Podiumsdiskussion: Bettelverbot und Rassismus gegen Roma und Sinti

Bettelverbot und Rassismus gegen Roma und Sinti
Eine Veranstaltung von und mit Albert Steinhauser

Der zunehmende Rassismus gegen Roma und Sinti (Antiziganismus) in Europa hat in den letzten Jahren eine neue Qualität erreicht. Pogromartige Krawalle in Italien, mehrere Morde in Ungarn, Jugendliche in Österreich, die nach einem Sportfest „Zigeuner aus dem Dorf jagen“ und vieles mehr. Die Panikmache wegen den sogenannten „Ostbanden“ und „Organisierten Bettelbanden“ schüren nur neue Ressentiments. Wir wollen der Frage nachgehen inwiefern das Wiener Bettelverbot in dieser Tradition gesehen werden muss.
Nationalratsabgeordneter Albert Steinhauser diskutiert darüber mit folgenden Personen:

Markus End (Antiziganismusforscher)
Uli Gladik (Filmemacherin)
Birgit Hebein (Wiener Gemeinderätin, Sozialsprecherin der Wiener Grünen)

Wann: 13. September 2011 – 19:00
Wo: Depot, Breite Gasse 3, 1070 Wien

Weg mit dem Dreck – Stoppt den Handel mit NS-Devotionalien

Täglich werden auf Österreichs Flohmärkten bzw. auf diversen Onlineplattformen Reliquien aus dem 2. Weltkrieg und NS-Devotionalien gehandelt. Viele dieser Abzeichen, Gegenstände und Waffen fallen unter das NS-Verbotsgesetz (meist wegen Gravuren oder Abbildungen von Hakenkreuzen und SS-Runen. Im Jahr 2010 kam es allerdings nur zu 20 Anzeigen nach dem Abzeichengesetz und 39 Anzeigen nach Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG.

Eine kurze Zusammenfassung der Gesetzeslage in Österreich findet ihr hier.

Get Active!

Ist  auch Dir schon mal ein solcher Nazischrott auf Flohmärkten aufgefallen? Und du hast dich gefragt was mensch dagegen tun kann?

Wir haben  ein Formular angefertigt, wo du nur mehr deine Sichtungen eintragen musst. Es ermöglicht eine schnelle und unkomplizierte Sachverhaltsdarstellung, welche die zuständigen Behörden zur Überprüfung auffordert.

Das Formular zum Download findest du hier.

Falls Du Fragen rund um das Thema NS-Devotionalien hast bzw. Meldungen zum Handel mit verbotenem Material  machen möchtest haben wir eine Meldestelle unter der Adresse wegmitdemdreck(et)gruene.at eingerichtet.  Wie werden die gemeldeten Fälle dokumentieren und gegebenenfalls an zuständige Behörden weiterleiten.

Wir haben uns selbst auf die Suche begeben und dabei erschreckende Funde gemacht. Einen Teil des Nazi-Schrotts haben wir fotografiert und möcht ihn euch nicht vorenthalten.

Es gibt Handlungsbedarf und deshalb werden wir folgende gesetzliche Initiativen setzen:

  1. a. Anpassung der Strafhöhen:

Die Strafhöhen im Abzeichengesetz und im EGVG wurden seit ihrer Einführung nie angepasst. Im Abzeichengesetz von 1960 (!) findet sich noch immer der Schillingbetrag von ATS 10.000,- sowie die veraltete Bezeichnung „Arrest“. Im EGVG wurde die Strafhöhe von ATS 30.000,- wenigstens auf EUR 2.180,- umgestellt. Angesichts dessen, dass mit NS-Devotionalien hohe Umsätze gemacht werden, sollte darüber nachgedacht werden, ob ATS 10.000,- (oder EUR 726,73) im Jahr 2011 noch eine abschreckende Strafe darstellen.

  1. b. Verbot des Devotionalienhandels auf Märkten per Verordnung

Der Wirtschaftsminister ist berechtigt, Waren per Verordnung zu bestimmen, deren marktmäßiger Verkauf aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht vertretbar ist. Ein Zuwiderhandeln ist mit Geldstrafen bis zu 1090 Euro zu bestrafen. Die Aufnahme von einschlägigen Devotionalien in die Liste wäre äußert wünschenswert. (Anm: Bisweilen konnte ich noch nicht feststellen, ob eine solche Verordnung jemals erlassen wurde.)

  1. c. Entzug des Marktplatzes durch die Marktaufsicht der Gemeinden

Eine sehr wünschenswerte und effektive Maßnahme wäre es, wenn Gemeinden in ihren Marktordnungen das Feilbieten von einschlägigen Devotionalien verbieten und das Zuwiderhandeln mit dem Entzug des Standplatzes sanktionieren.

Rechtsextreme Burschenschafter als öffentliche Belustigung?

Zur Erinnerung: am 8.Mai 2011 marschierten anlässlich des sogenannten „Heldengedenkens” deutschnationale Burschenschaften durch die Wiener Innenstadt und lösten damit einen der größten Polizeieinsätze der letzten Jahre aus. Wie auf Fotos und Videos dokumentiert, trug ein Teil der Burschenschafter Säbel mit sich.  In einer parlamentarischen Aanfrage wollte ich wissen, wie das Tragen von Säbeln, mit dem Waffenverbot bei Versammlungen vereinbar ist. Die Antwort fiel kurios aus. Der Aufmarsch – der vom als rechtsextrem eingestuften Ring Volkstreue Verbände zur Anzeige gebracht wurde – unterliegt laut Innenministerin nicht dem Versammlungsrecht und daher hätte es auch keine Vorkontrollen der Waffen der „Burschen“ gegeben.

Das Innenministerium beruft sich hierbei auf § 5 des Versammlungsgesetzes: „Ferner sind öffentliche Belustigungen, Hochzeitszüge, volksgebräuchliche Feste oder Aufzüge, Leichenbegängnisse, Prozessionen, Wallfahrten und sonstige Versammlungen oder Aufzüge zur Ausübung eines gesetzlich gestatteten Kultus, wenn sie in der hergebrachten Art stattfinden, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen.“

Offensichtlich ordnet das Innenministerium den Aufmarsch der rechtsextremen Burschenschaften gesetzlich als öffentliche Belustigung ein. Grundsätzlich wäre das - aufgrund der lächerlichen Klamaukverkleidungen der Burschenschafter - nachvollziehbar. Es kann aber nicht sein, dass dadurch derartige Veranstaltungen außerhalb des Versammlungsgesetzes abgehalten werden. Während bei Demonstrationen gegen rechtsextreme Treffen die OrganisatorInnen oft bis knapp vor Beginn rechtlich im Unklaren gelassen werden oder es zu  Verboten kommt, ist den rechtsextremen Burschenschaftern von polizeilicher Seite alles erlaubt.

Der Verfassungsgerichtshof geht übrigens davon aus, dass Veranstaltungen mit politischem Charakter - der sich durch Ansprachen etc. manifestiert - sehr wohl dem Versammlungsgesetz unterliegen. Da auch beim Burschenschafteraufmarsch Lieder mit politischem Inhalt gesungen oder Ansprachen zu politischen Themen gehalten wurden, liegt die Annahme nahe, dass trotz der spaßigen Verkleidung ein versammlungsrechtlicher Charakter gegeben war und daher keinesfalls die Ausnahmeregelung des Versammlungsgesetzes erfüllt war.

Artikel auf derstandard.at

Saubere Hände – Weiße Weste: Österreich braucht Whistleblower

Ein Whistleblower ist ein Informant, der in gutem Glauben Hinweise über Missstände oder illegales Handeln (z. B. Korruption, Insiderhandel) seiner Behörde oder Firma gibt.

In den USA und Großbritannien gibt es gesetzliche Wistleblowerregelungen. Prominentester Whistleblower in den USA war Jeffrey Wigand, der darüber informierte, dass Tabakkonzerne über krebserregende Bestandteile ihrer Produkte informiert waren, aber diese Information unterdrückt haben.

In Österreich gibt es überhaupt keinen Ansatz über „Whistleblower“ Korruption oder Wirtschaftskriminalität zu bekämpfen. Im Bericht der Staatengruppe gegen Korruption im Europarat (GRECO) wird Österreich für das Fehlen von Whistleblower-Regelungen kritisiert. Damit wird ein effizientes Mittel im Kampf gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität nicht genutzt. Whistleblower-Regelungen sind nicht nur eine effiziente Aufklärungsmethode, sondern haben auch präventive Wirkung.

 

Die Einführung von Whistleblowing wäre denkbar einfach und nicht besonders kostenintensiv. Beim Landeskriminalamt Niedersachsen kommt das „Business Keeper Monitoring System“ zur Anwendung. Dieses System ist eine internetbasierende Kommunikationsplattform. Durch technische Verschlüsselung aller Kanäle und Meldungen ist garantiert, dass der Whistleblower (auf Wunsch) anonym bleiben kann und keine persönlichen Daten erhoben werden. Der Vorteil liegt aber darin, dass trotzdem eine anonyme Kommunikation der Behörden über dieses System mit dem anonymen Whistleblower möglich ist, um effizient ermitteln und insbesondere haltlose Denunziationen herausfiltern zu können.

Österreich könnte ohne große gesetzliche Änderungen für seine Ermittlungsbehörden diese oder eine ähnliche Whistleblower-Software zur Anwendung bringen und so effektiver im Kampf gegen Wirtschaftskriminalität und Korruption werden. Anders als in der amerikanischen Debatte soll es für „Whistleblowing“ keine Bezahlung geben.

Was wäre zu tun?

Bei österreichischen Behörden soll eine Whistleblower-Software eingesetzt werden, die anonyme Hinweise und Kommunikation darüber mit den Ermittlungsbehörden ermöglicht.

Was ist zu klären?

Zu klären wäre, wo diese Whistleblower-Software zur Anwendung kommen soll. Jedenfalls sinnvoll ist das im Bereich Wirtschaftskriminalität und Korruption, denkbar sind aber auch Umweltverstöße, Gesundheitsverstöße (z.B. im Lebensmittel und Konsumbereich) oder Wettbewerbsdelikte.

Was wäre zu regeln?

Flankierend könnten arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen für Whistleblower bei BeamtInnen und ArbeitnehmerInnen gesetzlich verankert werden, um arbeitsrechtlichen Sanktionen vorzubeugen.

Stoppt die Vorratsdatenspeicherung! Jetzt klicken &handeln! Willst du auch an der Aktion teilnehmen? Hier findest du alle relevanten Infos und Materialien