Grüne Vorschläge zum Thema Obsorge
Die derzeitige Rechtslage bietet im Konfliktfall kaum Lösungsmöglichkeiten an. Zwei Problembereiche sind zu beobachten: Zum ersten ist sehr oft fest zu stellen, dass der Kontakt von Vätern zu ihren Kindern aus unterschiedlichen Gründen nach der Trennung abbricht. Zum zweiten gibt es eine Gruppe an Hochkonflikt-Trennungen, die dazu führen, dass nicht aufgearbeitete Beziehungskonflikte über Obsorge- und Besuchsrechtsstreitigkeiten ausgetragen werden.
Löst die gesetzlich verpflichtende gemeinsame Obsorge wirklich alle Probleme oder werden so Konflikte nur verlagert?
Schlichtungsstelle statt Obsorgekrieg
Tatsache ist, dass Gemeinsamkeit nicht gesetzlich verordnet, sondern im besten Fall erarbeitet werden kann. Beziehungsstreitigkeiten dürfen nicht über Obsorge- und Besuchsrecht am Rücken der Kinder ausgetragen werden. In aufrechten Beziehungen ist davon auszugehen, dass die Herausforderungen der Obsorge in der Regel gemeinsam bewältigt werden können, nach Trennungen muss diese Fähigkeit meist erst wieder erarbeitet werden.
Gerichte sind dafür aber der falsche Ort. Eine Schlichtungsstelle soll daher nach Grüen Vorstellungen künftig in Obsorge- und Besuchsrechtsstreitigkeiten vor den Bezirksgerichten zuständig sein. Diese Schlichtungsstelle soll sich aus dem Kreis der SozialarbeiterInnen, PsychologInnen, PsychotherapeutInnen oder MediatorInnen zusammensetzen und versuchen tragfähige Lösungen zu erarbeiten. Erst wenn die Schlichtungsstelle scheitert, wird das Gericht zuständig.
Obsorge bei Lebensgemeinschaften
Lebensgemeinschaften sollen hinsichtlich der Obsorge der Ehe gleichgestellt werden. Das Grüne Modell schlägt vor, dass die gemeinsame Obsorge dann eintritt, wenn beide Elternteile und das Kind mit der Geburt an der gleichen Meldeadresse gemeldet sind, da dann eine Lebensgemeinschaft vermutet werden kann. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht soll allerdings weiter bei der Mutter liegen.
Bei Streitigkeiten über den Aufenthaltsort oder bei Antrag eines Elternteils auf alleinige Obsorge wird die Schlichtungsstelle zuständig. Die Schlichtungsstelle versucht Lösungen zu finden – ist das nicht möglich entscheidet das Gericht, welcher Elternteil die Obsorge alleine erhält.
Bei nichtehelichen Kindern, wo ein Elternteil nicht den gleichen Wohnsitz hat, können die Eltern im Einvernehmen die gemeinsame Obsorge beantragen.
Obsorge nach Trennung
Nach einer Trennung soll die Obsorge beider Elternteile bestehen bleiben, solange Einvernehmen darüber besteht. Ist das nicht der Fall, soll die Schlichtungsstelle angerufen werden können. Ebenso, wenn keine Einigung über den Aufenthaltsort gefunden wird. Die Schlichtungsstelle versucht dann Lösungen zu finden – ist das nicht möglich entscheidet das Gericht, welcher Elternteil die Obsorge alleine bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhält.
Im Ergebnis bedeutet das, dass in Konfliktfällen versucht werden soll, Lösungen zu erarbeiteten, die eine Obsorge beider Elternteile ermöglichen. Ist das nicht machbar, soll nur ein Elternteil die Obsorge erhalten. Eine gesetzlich zwingende gemeinsame Obsorge ist nicht vorgesehen.
Nach Trennungen ist zu beobachten, dass der Kontakt zwischen Vätern und Kindern abbricht. Die Stärkung ihrer Beteiligung an der Familienarbeit sowie die dadurch entstehende Bindung ist daher im Vorfeld durch gezielte Maßnahmen zu stärken. Jenseits der Obsorgedebatte um die Gestaltung von Rechten ist es daher wichtig, dass Väter in der Praxis den gleichen Anteil, wie Mütter an Alltagsaufgaben und Verantwortung in aufrechter Beziehung oder nach Trennung übernehmen.
siehe auch: Die Presse – Sorgerecht: Schlichten statt richten







