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	<title>Kommentare zu: Musikindustrie will Piraterie schärfer bekämpfen</title>
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	<description>Ein neues WordPress-Weblog</description>
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		<title>Von: Wolfgang Kiegerl</title>
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		<dc:creator>Wolfgang Kiegerl</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 13:43:47 +0000</pubDate>
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		<description>Korrektur: Ich halte die Einführung von Ermittlungsmaßnahmen zur Ausforschung des Beschuldigten für einen richtigen Schritt.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Korrektur: Ich halte die Einführung von Ermittlungsmaßnahmen zur Ausforschung des Beschuldigten für einen richtigen Schritt.</p>
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		<title>Von: Wolfgang Kiegerl</title>
		<link>http://albertsteinhauser.at/2010/02/28/medienrecht_urheberrecht_filesharing/comment-page-1/#comment-2981</link>
		<dc:creator>Wolfgang Kiegerl</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 13:01:43 +0000</pubDate>
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		<description>Ich halte es für richtig und wichtig, dass dem Urheber ein Rechtsweg zusteht, sollte dieser in seinen Rechten verletzt werden. Seit der OGH-Entscheidung vom Juli 2009 hat der Urheber praktisch keine Möglichkeit mehr, gegen eine im Internet begangene Urheberrechtsverletzung vorzugehen, da diesem nicht bekannt ist, wer sich hinter einer IP-Adresse verbirgt. Ein strafrechtliches Auskunftsbegehren besteht aufgrund der Novellierung der Strafprozessordnung seit 1.1.2008 praktisch nicht mehr. Ich kann der Idee, die Identität des Rechteverletzers im Zuge eines (strafrechtlichen) Ermittlungsverfahrens in Erfahrung zu bringen, jedenfalls wesentlich mehr abgewinnen, als der Idee, einen durchsetzbaren zivilrechtlichen Auskunftsanspruch ohne richterlichen Vorbehalt zu schaffen, bei dem der Access-Provider bloß aufgrund eines „ausreichend begründeten Verlangens“ des Verletzers hin, zur Auskunft verpflichtet ist. Daher halte ich das (Wieder-)Einführen des Ermittlungsverfahrens bei Privatanklagedelikten für einen richtigen Schritt.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ich halte es für richtig und wichtig, dass dem Urheber ein Rechtsweg zusteht, sollte dieser in seinen Rechten verletzt werden. Seit der OGH-Entscheidung vom Juli 2009 hat der Urheber praktisch keine Möglichkeit mehr, gegen eine im Internet begangene Urheberrechtsverletzung vorzugehen, da diesem nicht bekannt ist, wer sich hinter einer IP-Adresse verbirgt. Ein strafrechtliches Auskunftsbegehren besteht aufgrund der Novellierung der Strafprozessordnung seit 1.1.2008 praktisch nicht mehr. Ich kann der Idee, die Identität des Rechteverletzers im Zuge eines (strafrechtlichen) Ermittlungsverfahrens in Erfahrung zu bringen, jedenfalls wesentlich mehr abgewinnen, als der Idee, einen durchsetzbaren zivilrechtlichen Auskunftsanspruch ohne richterlichen Vorbehalt zu schaffen, bei dem der Access-Provider bloß aufgrund eines „ausreichend begründeten Verlangens“ des Verletzers hin, zur Auskunft verpflichtet ist. Daher halte ich das (Wieder-)Einführen des Ermittlungsverfahrens bei Privatanklagedelikten für einen richtigen Schritt.</p>
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