Musikindustrie will Piraterie schärfer bekämpfen
Die Musikindustrie hat erfolgreich lobbyiert. In einem noch nicht umgesetzten Entwurf zum neuen Medienrecht soll die Möglichkeit Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen, ausgebaut werden.
Urheberrechtsverletzungen sind Privatanklagedelikte, werden also von der Staatsanwaltschaft nur auf Antrag des in seinen Rechten Verletzten verfolgt. Künftig soll ein Privatankläger die Möglichkeit bekommen, bei Gericht die Bewilligung von Ermittlungsmaßnahmen zur Ausforschung eines Beschuldigten, zur Sicherung von Beweisen oder vermögensrechtlichen Anordnungen zu beantragen. Ermittlungsmaßnahmen können also bereits im Vorfeld einer Privatanklage durchgeführt werden.
Die Musikindustrie könnte dann beispielsweise als Privatankläger eine Ausforschung von IP-Adressen beantragen und so illegale Uploads urheberrechtlich scharf bekämpfen. Bisher wäre das nicht möglich gewesen, da ein Privatanklageverfahren nicht gegen einen unbekannten Täter gerichtet sein konnte.
Ohne Zustimmung des Inhabers der technischen Einrichtung ist das bei Straftaten mit einer mehr als einjährigen Strafdrohung möglich. Die Strafdrohung nach dem Urheberrechtsgesetz beträgt 6 Monate – bei Gewerbsmäßigkeit allerdings zwei Jahre.
Die Gewerbsmäßigkeit wird durch die Rechtssprechung definiert. Auf Grund der peer-to-peer Software, die Tauschbörsen zumindest teilweise verwenden, werden bei Downloads gleichzeitig Uploads zur Verfügung gestellt. Es könnte durchaus passieren, dass dann daraus eine Gewerbsmäßigkeit konstruiert wird, da auch schon der Tausch von Sachen als gewerbsmäßig definiert wurde.
Man kann davon ausgehen, dass die Gewerbsmäßigkeit sehr schnell durch die Musikindustrie behauptet wird und dann auch Ermittlungsmaßnahmen genehmigt werden.
Aus strafrechtlicher Sicht stellen sich zwei Fragen:
- Warum soll der Privatankläger überhaupt berechtigt sein, Ermittlungsmaßnahmen zu beantragen? Im Gegensatz zum Staatsanwalt verfügt er weder über die entsprechende Ausbildung, noch ist er zur Objektivität verpflichtet.
- Ist es wirklich notwendig, dass Urheberrechtsverletzungen durch das Strafrecht geahndet werden?
Der Musikindustrie geht es auch nicht primär um die Strafverfolgung illegaler Uploads, sondern um die finanzielle Seite. Über ein Strafverfahren will man zu den Daten jener kommen, die Urheberrechtsverletzungen begehen und sich an ihnen schadlos halten.
Es ist aber nicht einzusehen, dass das Strafrecht der Musikindustrie eine Krücke einbaut, damit sie ihre finanziellen Ansprüche durchsetzen kann.
2 Kommentare
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By Wolfgang Kiegerl, 03.03.10 @ 15:01
Ich halte es für richtig und wichtig, dass dem Urheber ein Rechtsweg zusteht, sollte dieser in seinen Rechten verletzt werden. Seit der OGH-Entscheidung vom Juli 2009 hat der Urheber praktisch keine Möglichkeit mehr, gegen eine im Internet begangene Urheberrechtsverletzung vorzugehen, da diesem nicht bekannt ist, wer sich hinter einer IP-Adresse verbirgt. Ein strafrechtliches Auskunftsbegehren besteht aufgrund der Novellierung der Strafprozessordnung seit 1.1.2008 praktisch nicht mehr. Ich kann der Idee, die Identität des Rechteverletzers im Zuge eines (strafrechtlichen) Ermittlungsverfahrens in Erfahrung zu bringen, jedenfalls wesentlich mehr abgewinnen, als der Idee, einen durchsetzbaren zivilrechtlichen Auskunftsanspruch ohne richterlichen Vorbehalt zu schaffen, bei dem der Access-Provider bloß aufgrund eines „ausreichend begründeten Verlangens“ des Verletzers hin, zur Auskunft verpflichtet ist. Daher halte ich das (Wieder-)Einführen des Ermittlungsverfahrens bei Privatanklagedelikten für einen richtigen Schritt.
By Wolfgang Kiegerl, 03.03.10 @ 15:43
Korrektur: Ich halte die Einführung von Ermittlungsmaßnahmen zur Ausforschung des Beschuldigten für einen richtigen Schritt.