Antiterror-Paragraph gegen extremistischen Väterlobbyisten?

Herwig B. sitzt in Untersuchungshaft. Er ist ein extremistischer Väterlobbyist, der eine Internetseite betreibt, die Richter/innen, Sozialarbeiter/innen oder Beamte übel ins Visier nimmt, die ihm und seinen Mitstreitern in die Quere kommen. Die vorgeworfenen Delikte reichen von “gefährlicher Drohung über schwere Körperverletzung bis zur Verleumdung”. Die Vorgangsweisen von Herwig B. sind vollkommen inakzeptabel – die primitiven Beschimpfungen und die aggressive Sprache übel. Die vorgeworfenen Delikte gehören von der Justiz untersucht und geklärt!

Herwig B. wird aber auch § 278b StGB ”Anführen einer terroristischen Vereinigung” vorgeworfen. Das ist fragwürdig. Der Antiterror-Paragraph soll vor schweren Formen des Terrorismus schützen. Er ist dann anzuwenden, wenn  unter anderem “eine Tat dazu geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen”. Damit wrd ein Rahmenbeschluss der EU ausgeführt, der unter dem Eindruck der Terroranschläge 9/11 in den USA zustande gekommen ist.

Bei diesem Paragraphen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich terroristische Straftaten ausgeführt werden. Es genügt der Vorwurf, dass man eine solche Vereinigung anführt, die darauf ausgerichtet ist terroristische Straftaten auszuführen. So unsympathisch und ablehnenswert die vorgeworfenen Handlungen des  Herwig B. sind, der Rechtsstaat muss mit den Antiterrorbestimmungen sorgsam umgehen. Die Anwendung des § 278b StGB ist daher mehr als nur zweifelhaft.

Keine Kommentare

Noch keine Kommentare

RSS Feed für Kommentare zu diesem Artikel. TrackBack URI

Hinterlasse einen Kommentar

Stoppt die Vorratsdatenspeicherung! Jetzt klicken &handeln! Willst du auch an der Aktion teilnehmen? Hier findest du alle relevanten Infos und Materialien