Mord oder Totschlag: darf es eine Differenzierung nach der Herkunft geben?

Kann eine südländische Herkunft und damit eine unterstellte andere emotionale Einstellung, Rechtfertigung dafür sein, dass ein Tötungsversuch an der Ehefrau wegen einer beabsichtigten Trennung nicht als Mord, sondern als eine Affekthandlung also Totschlag gewertet wird?

Da stellt sich zum einen die Frage, ob diese pauschalierenden kulturellen Zuschreibungen nicht vollkommen überholt sind. Kann man allen ernstes argumentieren, dass Türken generell wegen anderer “Sittenvorstellungen” auf eine Trennung anders reagieren, als Österreicher? Allgemeine kulturelle Zuschreibungen dürfen keinen Einzug ins Strafgesetzbuch halten. Weder als Rechtfertigung für ein Verhalten, noch als Argument für eine strengere Bestrafung. Es ist nämlich gar nicht so lange her, da hat Innenministerin Fekter noch Kulturdelikte gefordert. Ehrenmorde, Genitalverstümmelung und Zwangsverheiratung sollten explizit als Delikte bestraft werden. Das ist schon deshalb Unsinn, weil diese Delikte ohnedies schon strafbar sind. Wer aber Kulturdelikte als ideologisch motiviert ablehnt, muss auch konsequent gegen allgemeine kulturelle Zuschreibungen als Rechtfertigung eintreten. Kulturelle Klischees haben nichts im Strafrecht verloren.

Eine Differenzierung ist aber trotzdem notwendig. Den Totschlag unterscheidet vom Mord, dass die Tötung in einer “allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung” begangen wurde. Das hat nichts damit zu tun, dass man die Motivlage teilen oder rechtfertigen würde. Die Tat bleibt immer unbegreiflich. Es ist lediglich zu beurteilen, ob jemand auf Grund einer Ereigniskette nachvollziehbar in eine derartig heftige Gemütsbewegung geraten kann. Das ist bei einem anatolischen Bauern oder Wiener Hilfsarbeiter anders zu beurteilen, als bei einem Istanbuler oder Wiener Geschäftsmann. Wer die Differenzierung zwischen Mord und Totschlag in Frage stellt müsste für die Abschaffung des Strafdelikts Totschlag eintreten. Das wäre aber ein strafrechtlicher Rückschritt.

Auch das Justizministerium hat jetzt für die Staatsanwaltschaften klar gestellt, dass die Herkunft alleine nicht die Annahme einer Affekthandlung rechtfertigt. Damit ist sichergestellt, dass künftig ähnlich gelagerte Fälle als Mord angeklagt werden und das zuständiges Geschworenengericht dann prüft, ob nach umfassender Gesamtbetrachtung des Falles Mord oder Totschlag vorliegt. Damit ist eine korrekte Prüfung durch das zuständige Gericht garantiert.

3 Kommentare

  • By Paragraphenreiter, 28.01.10 @ 09:51

    Sonderbar ist, dass diser Erlass der Justizministerin auch an die Oberlandesgerichte gegangen ist. Im Sinne der Gewaltenteilung ist das fragwürdig, unabhängig davon, wie man zum Inhalt des Erlasses steht.

  • By todi, 28.01.10 @ 12:29

    >Das ist bei einem anatolischen Bauern oder Wiener Hilfsarbeiter anders zu beurteilen, als bei einem Istanbuler oder Wiener Geschäftsmann.

    Warum? Warum sollte der Beruf eines Menschen etwas über seine Anfälligkeit für “heftige Gemütsbewegungen” sein?

  • By asteinhauser, 28.01.10 @ 13:28

    Der Beruf alleine tatsächlich nicht, aber der soziale Hintergrund kann bei der Frage des Affekts vielleicht eine Rolle spielen. Aber Vorsicht. Die Affekthandlung alleine ist nicht entscheidend, kann aber in Verbindung mit einer spezifischen Vorgeschichte “allgemein begreiflich” sein. Der soziale Hintergrund alleine rechtfertigt also wiederum nichts, kann aber in der Gesamtbeurteilung eine Rolle spielen.

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