Die neuen Antiterror-Strafbestimmungen und ihre Nebenwirkungen
Die Justizministerin will neue Antiterrorstrafbestimmungen. Neben der Ausbildung in Terrorcamps und dem Gutheißen von terroristischen Straftaten, soll künftig auch die Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat strafbar werden.
Klingt harmlos, hat aber weitreichende Nebenwirkungen. Es soll das Zur-Verfügung-Stellen und die Beschaffung von Informationen aus Medien und Internet, die als Anleitung für eine terroristische Straftat geeignet sind unter Strafe gestellt werden, wenn damit terroristische Straftaten begangen werden sollen. Das ist problematisch. Der einzige Unterschied zu sozialadäquatem Verhalten – Informationsbeschaffung, Lernen – besteht im Vorsatz, was mit den Informationen passieren soll, der für die Gerichte und Ermittlungsbehörden besonders schwer zu beurteilen ist. Damit ergeben sich sehr weitreichende Missbrauchsmöglichkeiten, da Personen Opfer von Überwachung und Verfolgung werden können, die sich objektiv in nicht verpönter Weise betätigen. Das ist auch ein Angriff auf die freie Nutzung des Internets. In einem demokratischen Rechtsstaat scheint eine derartige Bestimmung jedenfalls völlig überzogen.
Die Strafbarkeit wird in den Bereich der Vorbereitung von strafbaren Handlungen verlegt. Hintergrund der Bestimmung ist offenbar, dass die Polizei schon früher nach dem Strafrecht ermitteln soll. Das Problem dabei ist, dass dann auch völlig Unschuldige, die aus völlig harmlosen Motiven Informationen abrufen in das Visier strafrechtlicher Ermittlungen kommen können. Da die Strafbarkeit aber ganz wesentlich davon abhängt, was jemand mit diesen Informationen machen will, besteht hier stets ein großer Ermessensspielraum der Strafverfolgungsbehörden. Solche Bestimmungen können leicht missbraucht werden und bergen die Gefahr einer Entwicklung hin zum Polizei- und Überwachungsstaat. Eine derart frühe Strafbarkeit ist im österreichischen Recht sonst aus guten Gründen nicht vorgesehen.
Die Missbrauchsmöglichkeiten der neuen Strafbestimmungen machen hellhörig. Jetzt wird primär der Schutz vor dem internationalen Terrorismus als Grund für die Bestimmungen genannt. Doch auch beim § 278a StGB (Bildung einer kriminellen Organisation) war ursprünglich von der international organisierten Kriminalität wie der Mafia die Rede – eingesetzt wurde dieser Paragraph dann gegenTierschutz- NGOs. Auch § 278a gehört reformiert – Bereicherungsabsicht und Gewinnstreben müssen das zentrale Tatbestandselement werden, um auszuschließen, dass politische Gruppierungen verfolgt werden.
siehe auch Der Standard vom 30.12.2009







