Justiz: mit der § 278a-Waffe gegen Tierschützer/innen
Die Tierschützer/innen werden nach § 278a StGB – Bildung einer kriminellen Organisation angeklagt. Dass der Paragraph jetzt gegen NGOs eingesetzt wird, muss alle alarmieren.
Im Rahmen des § 278a StGB ist eine Zuordnung einzelner strafbarer Handlungen zu bestimmten Personen nicht notwendig. Es genügt der Vorwurf Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein, die unter bestimmten Zielen schwerwiegende strafbare Handlungen begangen hätte. Durch die Konstruktion einer „kriminellen Organisation“ können so gegen eine beliebige Personengruppe, ohne einzelne konkrete Tathandlungen zuordnen zu müssen bzw. zu können, Hausdurchsuchungen durchgeführt und Untersuchungshaft verhängt werden.
Besonders auffällig ist, dass vier der zehn Tierschützer/innen überhaupt kein Delikt vorgeworfen wird, außer der Teilnahme an der Bildung einer kriminellen Organisation. Also keine Sachbeschädigung, Nötigung oder ein anderes Delikt. Man muss wissen, dass der Vorwurf der Bildung einer kriminellen Organisation in sich zusammenfallen würde, wenn er bei nur einer der zehn Tierschützer/innen fallen gelassen würde. Eine kriminelle Organisation braucht nach dem Gesetz eine bestimmte Größe, nämlich zehn Personen! Diese Vorgangsweise macht stutzig. Offensicht soll der Vorwurf der Bildung einer kriminellen Organisation um jeden Preis aufecht erhalten werden. Bleibt die Hoffnung auf eine funktionierene unabhängige Gerichtsbarkeit.
Mehr Informationen:
http://albertsteinhauser.at/2009/06/16/paragraph-278a
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