Grünes Familienrechtspaket 2009

Das Familienrechtspaket wurde als große Wurf angekündigt, was bleibt sind große Lücken.

Was fehlt ist eine große Reform des österreichischen Familienrechts. Österreich hat sich in diesen Bereichen durch Reformunfähigkeit teilweise von der internationalen Rechtsentwicklung abgekoppelt.

Das Scheidungsrecht, Obsorge- und Besuchsrecht, das Namensrecht werden durch den vorliegenden Entwurf kaum verändert.

Am besten lässt sich die Halbherzigkeit der Reformen am Unterhaltsrecht und bei den Lebensgemeinschaften zeigen:

Wir haben hohe Scheidungsraten – österreichweit fast 50% und einen markanten Rückgang an Eheschließungen.

Derzeit gibt es in Österreich etwa rund 300 000 Lebensgemeinschaften, davon etwas mehr als ein Drittel mit Kindern unter 18 Jahren.

Die österreichische Gesetzgebung nimmt fast ausschließlich auf die verschiedengeschlechtliche Ehe Bezug, ignoriert sämtliche andere Formen des Zusammenlebens und lässt Menschen mit ihrer Lebensrealität alleine.

Es besteht also dringender Handlungsbedarf nach einer besseren Absicherung von faktischen Lebensgemeinschaften.


Grüne Forderungen zu rechtlichen Verankerung von Lebensgemeinschaften:

•    Aufnahme einer Definition der Lebensgemeinschaft ins ABGB,  die an faktische Verhältnisse anknüpft. Das heißt, dass die Rechte dann entstehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also kein Formalakt notwendig ist.

z.B. mit dem Hauptinhalt: „Eine Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn zwischen zwei Personen eine auf längere Dauer angelegte Solidar-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eingegangen wird.“

•    Miteigentum am gemeinsamen Gebrauchsvermögen (Haushalts- und gemeinsame Freizeitgegenstände), um wirtschaftlich schwächeren Teil bei Auflösung der Lebensgemeinschaft zu schützen.

Derzeit das Problem, dass jeder das behält was er angeschafft hat. Im Ergebnis kann das oft heißen, dass der Mann Fernseher, Videokamera etc. anschafft und behält, die Frau die Lebenshaltungskosten trägt und dann bei Auflösung der Beziehung keine Ansprüche auf irgendetwas hat.

•    Änderungen im Erbrecht: Gesetzliches Erbrecht (Vorausvermächtnis), aber ausschließlich an den Gebrauchs- und Haushaltsgegenständen bei aufrechter Lebensgemeinschaft. Stirbt der Lebenspartner wären nach derzeitiger Rechtslage sämtliche Gebrauchsgegenstände an die Erben zu übergeben und müsste man aus Eigentumswohnung ausziehen

•    Möglichkeit der Abtretung des Mietrechts nach § 12 Mietrechtsgesetz, ohne Zustimmung des Vermieters an den/die LebenspartnerIn. Derzeit Zustimmung des Vermieters notwendig – das wäre insbesondere bei Trennung wichtig, damit allenfalls auch der andere Partner in der Wohnung bleiben kann.

•    Gesetzlich gesicherte Auskunftsrechte als Angehörige im Krankheitsfall des/der PartnerIn

Unterhaltssicherung für Kinder

Ausgangslage

Wenn das Unterhaltsvorschussgesetz im Sinne der Grünen Forderungen geändert wird, so würde dadurch vielen Familien geholfen werden. Trotzdem gäbe es auch dann noch Kinder bzw. Familien, die keinen Unterhaltsvorschuss bekommen könnten: wenn der hauptsächlich geldunterhaltspflichtige Elternteil
-    gestorben oder unbekannt ist
-    wenn er/ sie unverschuldet kein Einkommen hat.

In diesen Fällen kann kein sogenannter Unterhaltstitel erwirkt werden, das heißt, es besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Daher wird auch kein Unterhaltsvorschuss bezahlt.

Die Sicherung des Unterhalts für die Kinder ist ein wesentlicher Baustein im Kampf gegen Armut in den Familien. Es gibt keine Statistik darüber, wie viele Mütter (oder Väter) keinen Unterhalt für die Kinder bekommen. Eine der wenigen Quellen ist eine von der Plattform für AlleinerzieherInnen im Jahr 2003 gemachte Umfrage: 17% der Kinder von Alleinerziehenden haben aufgrund der Gesetzeslage keinen Unterhaltsanspruch!

Derzeit bekommen Minderjährige in Österreich Sozialhilfe, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen (insbesondere auch fehlendes eigenes Vermögen). Der Richtsatz für Sozialhilfe für Minderjährige beträgt in Österreich im Bundesländerdurchschnitt etwa 130 Euro.

Es gibt einen allgemeinen Richtsatz für den Bedarf, den Kinder einer bestimmten Altersstufe neben der Betreuung durch den haushaltsführenden Elternteil haben, ist der sog. Regelbedarf (Werte der Kinderkostenanalyse der Statistik Austria).

Regelbedarfsätze 2006:
0 –   3 Jahre: 167 Euro
3 –   6 Jahre: 213 Euro
6 – 10 Jahre: 275 Euro
10 – 15 Jahre: 315 Euro
15 – 19 Jahre: 370 Euro
(19 – 28 Jahre: 465 Euro kommt hier nicht zum Tragen)

Im Jahr 2004 erhielten in Österreich etwa 30.000 Minderjährige Sozialhilfe, das ergibt Kosten von knapp 4 Mio. Euro. Vergleicht man die Regelbedarfsätze und die Unterstützung durch die Sozialhilfe, dann wird deutlich, wie schnell Familien verarmen, wenn kein Unterhaltsanspruch besteht. Armut in Familien muss auch im Falle der Trennung von Vater und Mutter verhindert und der Unterhalt für das Kind bzw. die Kinder gesichert werden – unabhängig vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Grüne Vorschläge:

·    Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhaltssicherung.

·    Der Mindestunterhalt soll so hoch sein, wie der Regelbedarf.

·    Wenn kein oder ein zu geringer Unterhaltsanspruch besteht, wird die Differenz aus Familienlastenausgleichsfonds oder einem neu zu schaffenden Unterhaltssicherungsfonds bezahlt. In diesen Fond zahlt der Bund, aber auch die Länder ein, die ihrerseits Sozialhilfekosten einsparen.

Reform der Unterhaltsregelungen

Neuregelung des Unterhaltsvorschuss

Leben die Eltern getrennt steht für Kinder vom nicht haushaltsführenden Elternteil Geldunterhalt („Alimente“) zu.

-    In Österreich gibt es rund 300 000 AlleinerzieherInnen (12,8 % aller Familien)
-    2006 waren rund 15 000 Kinder von einer Scheidung der Eltern betroffen. 37,2% der Kinder (das sind 2006 knapp 29.000) sind unehelich geboren. Nimmt man auch in diesen Familien eine Trennungsrate von etwa 50% an, so kommen für das Jahr 2006 weitere knapp 15.000 Kinder hinzu, die von der Trennung ihrer Eltern betroffen sind.
-    Das Armutsrisiko ist bei AlleinerzieherInnen besonders hoch. Knapp 30% leben unter der Armutsgrenze oder sind armutsgefährdet.
-    Nach Schätzungen wird bei knapp der Hälfte der Kinder der Geldunterhalt nicht bzw. nicht regelmäßig geleistet

Das Unterhaltsvorschussgesetzes regelt die Gewährung von Vorschüssen auf den gesetzlichen Unterhalt von Kindern durch den Bund. Dem betreuenden Elternteil sollen durch das Gesetz Kosten und Risiko der Einbringlichmachung des Unterhaltes abgenommen werden.

Um einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss geltend machen zu können, benötigt man einen im Inland vollstreckbaren Exekutionstitels, die Exekution muss erfolglos versucht worden oder aussichtslos sein, man muss minderjährig sein und Unterhaltsvorschuss wird in der Praxis nur gewährt, wenn beim Unterhaltspflichtigen Aussicht auf Rückzahlung des Vorschusses besteht.

Ein großes Problem in der Praxis ist, dass das Titelverfahren oft sehr lange dauert. Ursachen sind Personalmangel bei den Gerichten, Zustellungsschwierigkeiten, Versuche des Unterhaltspflichtigen, das Verfahren in die Länge zu ziehen oder auch die durch die Rechtsprechung sehr kompliziert gewordene Unterhaltsberechnung.

Zudem ist die Höhe des gewährten Unterhaltsvorschusses meistens nicht ausreichend, da oftmals weit unter dem Regelbedarf. So erhielten beispielsweise zum Stichtag 1.6.2006 mehr als 3% (1.352) der Kinder mit Unterhaltsanspruch weniger als 50 Euro (!) Unterhalt im Monat.

Das Verfahren zum Unterhaltsvorschuss ist zudem sehr aufwendig, da drei Stellen damit befasst werden müssen (Jugendamt, Bezirksgericht, Oberlandesgericht).

Grüne Vorschläge:

·    Existenzsichernder Mindestunterhalt

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses soll jedenfalls einem definierten Regelbedarf entsprechen, auch wenn der Anspruch gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten niedriger ist. So ist gesichert, dass dem Kind ein Mindestunterhalt garantiert ist.

Dies soll auch bei der Zuerkennung eines Unterhaltes im Rahmen der einstweiligen Verfügung der Fall sein.

Ein Regress des Bundes gegenüber dem Unterhaltspflichtigen erfolgt bis zur Höhe des festgestellten Unterhaltsanspruchs. Die Differenz hat der Bund zu tragen.

·    Echtes Existenzminimum für Unterhaltspflichtigen

Bei der Eintreibung des Unterhaltes soll nicht mehr unter das Existenzminimum des Unterhaltsverpflichteten gegangen werden können; im Gegenzug sollen Ansprüche des Kindes auf Unterhalt als vorrangige Forderungen gelten.

·    Unterhaltsvorschuss in jedem Fall

Der Unterhaltsvorschuss soll von der Einbringlichkeit des Unterhalts vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil entkoppelt werden.

·    Keine Befristung des Unterhaltsvorschuss

Entfall der derzeit geltenden zeitlichen Begrenzung der Gewährung von Unterhaltsvorschuss auf drei Jahre (max. 6 Jahre).

·    Einfache Abwicklung

Ansiedlung des Unterhaltsvorschussverfahrens beim Jugendamt, Abschaffung der komplizierten Zuständigkeit von drei Behörden.

·    Keine Lücken im Unterhaltsvorschuss

Kein Unterbleiben bzw. Unterbrechung der Zahlungen nach dem UVG, auch kein Innehalten bei Antragstellung des Unterhaltspflichtigen auf Herabsetzung oder während eines Rechtsmittelverfahrens.

Lebensgemeinschaften

Aus Grüner Sicht soll es künftig drei Möglichkeiten – Lebensgemeinschaft, Zivilpakt und Ehe geben, die in unterschiedlicher Form und Intensität partnerschaftliches Zusammenleben und seine Rechtsfolgen regeln.

Sämtliche Formen des Zusammenlebens sollen auch gleichgeschlechtlichen Partnerschaften offen stehen.

Die österreichische Gesetzgebung, die bis dato fast ausschließlich auf die verschiedengeschlechtliche Ehe Bezug nimmt und sämtliche andere Formen des Zusammenlebens ignoriert, geht an den konkreten Lebensrealitäten vorbei.

Nicht nur hohe Scheidungsraten (österreichweit 49%), sondern auch der markante Rückgang an Eheschließungen dokumentieren diese Veränderungen auch statistisch. Im ersten Halbjahr 2007 sind wie kürzlich präsentiert die Eheschließungen um 11,2% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres zurückgegangen. Mit lediglich 15 384 Eheschließungen in diesem Zeitraum wurde der historische Tiefststand (abgesehen von 1988 nach Abschaffung der Heiratsbeihilfe) erreicht.

Derzeit gibt es in Österreich etwa rund 300 000 Lebensgemeinschaften, davon etwas mehr als ein Drittel mit Kindern unter 18 Jahren.

Österreich hinkt der europäischen Rechtsentwicklung nach. In zahlreichen Ländern (England, Frankreich, Schweden, Niederlande etc.) sind Regelungen der Lebensgemeinschaft in die Rechtsordnung eingeflossen bzw. können gleichgeschlechtliche Partnerschaften rechtlich verankert werden.

Grüne Forderungen zu rechtlichen Verankerung von Lebensgemeinschaften:

-    Aufnahme einer Definition der Lebensgemeinschaft ins ABGB,  die an faktische Verhältnisse anknüpft.
z.B. mit dem Hauptinhalt: „Eine Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn zwischen zwei Personen eine auf längere Dauer angelegte Solidar-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eingegangen wird.“

-    Miteigentum am gemeinsamen Gebrauchsvermögen (Haushalts- und gemeinsame Freizeitgegenstände), um wirtschaftlich schwächeren Teil bei Auflösung der Lebensgemeinschaft zu schützen.

-    Möglichkeit der Abtretung des Mietrechts nach § 12 Mietrechtsgesetz, ohne Zustimmung des Vermieters an den/die LebenspartnerIn – insbesondere bei Trennung

-    Verkürzung der 3 Jahre (gemeinsames Wohnen bei Lebensgemeinschaften für Eintrittsrecht im Todesfall) auf 2 Jahre

-    Gesetzliches Erbrecht (Vorausvermächtnis), aber ausschließlich an den Gebrauchs- und Haushaltsgegenständen bei aufrechter Lebensgemeinschaft

-    Schadenersatz nach § 1327 ABGB gegenüber einem Dritten, der für den Tod des Lebensgefährten verantwortlich ist, wenn faktisch Unterhalt gewährt wurde.

-    Angemessene Abgeltung bei Mitwirkung im Unternehmen des anderen.

-    Gesetzlich gesicherte Auskunftsrechte als Angehörige im Krankheitsfall des/der PartnerIn

Modernes Familienrecht? Bitte warten!

Das neue Familienrechtspaket von Justizministerin Bandion-Ortner bringt wieder nicht den großen erhofften Reformschub im österreichischen Familienrecht. Es werden zwar völlig überholte Regelungen, wie Heiratsgut oder Morgengabe abgeschafft, eine Totalreform wird aber nicht in Angriff genommen. Österreich hat sich im Familienrecht schon längst von der europäischen Rechtsentwicklung abgekoppelt. Schuld daran hat vorallem die  ÖVP, die das Familienrecht im noch als ideologisches Aufmarschgebiet betrachtet.

Die Ehe bleibt daher der zentrale Anknüpfungspunkt. Da ist es völlig egal, dass immer weniger heiraten und die Zahl der Scheidungen steigt. Viele Regelungen gehen daher an der Lebenrealität der Menschen vorbei. Lebensgemeinschaften im Gesetz? Fehlanzeige! Verschuldensunabhängige Scheidung? Kein Thema! Modernes Namensrecht? Gibts nicht! Eines kann ich versprechen: mit dieser Minireform ist das Familienrecht nicht erledigt.

Eherecht neu

Das Eherecht ist veraltert und folgt immer noch einem patriarchalen Familienbild. Im Mittelpunkt stehen religiös motivierte Moralvorstellungen. Das zeigt sich daran, dass das Prinzip der Verschuldensabhängigkeit bei Scheidungen und bei der Zuerkennung von Unterhaltsansprüchen immer noch sehr dominant ist. Ein zäher Rosenkrieg vor Gericht bei der Suche nach dem schuldhaften Verhalten beim jeweils anderen ist damit vorprogrammiert.

Aktuelle Trends und Entwicklungen:

Die Zahl der Eheschließungen in Österreich ist von rund 56.700 im Jahr 1955 auf 36.900 im Jahr 2006 deutlich zurückgegangen. Deutlich rückläufig ist vor allem die Zahl der Eheschließungen von PartnerInnen, die sich beide zum ersten Mal trauen lassen. War der Gang zum Standesamt 1990 noch bei 71,5 % der Paare für beide das erste Mal, traf das im Jahr 2006 nur mehr auf 63,3 % der Paare zu. Einerseits gibt es also insgesamt immer weniger Paare, die sich trauen lassen, und andererseits gibt es immer mehr Menschen, die öfter als nur einmal heiraten.

Die Gesellschaft hat sich in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Für Frauen ist es längst selbstverständlich geworden, auch nach einer Heirat weiterhin in ihrem erlernten Beruf tätig zu bleiben. Im Arbeitsleben wird immer mehr örtliche und zeitliche Flexibilität verlangt, das kann auch bedeuten, dass ein einziger gemeinsamer Wohnsitz den Bedürfnissen nicht mehr entspricht. Viele Menschen heiraten öfter, bringen bereits Kinder aus einer vorherigen Beziehung in eine Ehe mit und wollen oder können keine (weiteren) Kinder bekommen. Das Sexualleben eines Paares gehört zum Privatleben und soll nicht vom Recht diktiert werden.

Viele Bestimmung im Eherecht sind daher nicht mehr zeitgemäß – eine Überarbeitung des Eherechts ist daher dringend nötig:

  • Kein Zwang zum gemeinsamen Wohnsitz
    Die Gesellschaft ist beruflich und örtlich mobiler – der Zwang zum gemeinsamen Wohnsitz ist daher überholt und gehört abgeschafft.
  • Abschaffung der Mitwirkungspflicht im Erwerb des Ehepartners/der Ehepartnerin
    Beide EhepartnerInnen sollen das Recht haben einem selbstgewählten Beruf nachzugehen. Diese Freiheit bei der Berufsausübung soll nicht durch die Mitwirkungspflicht im Erwerb des Partners oder der Partnerin aufgehoben werden.
  • Streichung des Zwecks der Ehe, Kinder zu zeugen
    Viele Paare können oder wollen aus unterschiedlichsten Gründen keine Kinder bekommen. Auch für diese Menschen soll es möglich sein zu heiraten.
  • Wegfall der ehelichen Treuepflicht
    Ob sich ein Paar sexuell treu ist oder nicht, soll ein Paar für sich selbst bestimmen.
  • Gleichberechtigtes Namensrecht
    Es gilt nicht automatisch der Name des Mannes als Familienname, sondern der Familienname setzt die mündliche Zustimmung beider Eheleute voraus.
  • Streichung veralteter und unzeitgemäßer Begriffe:
    Morgengabe, Widerlage, Heiratsgut etc. sollten aus dem ABGB gestrichen werden

Die Scheidung – eine Trennung ohne Rosenkrieg

    Während die Ehe als scheinbar an Beliebtheit verliert, lässt sich bei den Scheidungen ein entgegen gesetzter Trend feststellen. Die Zahl der Ehescheidungen hat sich von fast 9.000 im Jahr 1955 auf über 20.000 im Jahr 2006 erhöht. Während die Zahl der Scheidungen innerhalb des ersten Jahres der Ehe seit den 60iger Jahren von rund 400 auf 378 Paare im Jahr 2005 sogar leicht zurückgegangen ist, lässt sich bei einer langen Ehedauer ein starker Anstieg der Scheidungen feststellen. Gab es in den 1960iger Jahren nur 310 Paare, die sich nach 25 Jahren Ehe oder länger getrennt haben, traf dies im Jahr 2005 auf sechs Mal so viele, nämlich 1.862 Paare zu. Es lässt sich also der Trend beobachten, dass sich Paare immer öfter auch nach vielen gemeinsamen Ehejahren scheiden lassen. Die mittlere Dauer der geschiedenen Ehen hat sich von 7,7 Jahren (1981) auf 9,2 Jahre (2005) erhöht. Insgesamt ist die Zahl der Scheidungen stark gestiegen. Waren es im Jahr 1970 noch nicht einmal jede fünfte Ehe, so ist es heute beinahe jede zweite Ehe, die vor dem Scheidungsrichter endet. Die höchste Scheidungsrate weist Wien mit 65,9 % – also 2/3 aller Ehen – auf, am geringsten ist die Scheidungsrate mit 37,6 % in Tirol.

    Eine Studie des Europäischen Zentrums für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung aus dem Jahr 2004 zeigt, dass die Ursachen für Scheidungen vielfältig sind:

    • unerfüllte gefühlsmäßige Ansprüche an die Beziehung
    • eine unterschiedliche Vorstellung über das Rollenbild und insbesondere im Bezug auf die Arbeitsteilung im Haushalt und die Rolle der Väter bei der Kindererziehung
    • Konflikte bei Erziehungsfragen
    • mangelnde Kommunikations- und Konfliktlösungsstrategien
    • unterschiedliche Prioritätensetzung bezüglich Freizeit und Familie
    • das starke berufliche Engagement vieler Männer
    • Belastungen durch die Arbeitssituation
    • Alkoholprobleme

    Die verschuldensunabhängige Scheidung

    Viele der Ursachen liegen im zwischenmenschlichen Bereich. Schuldzuweisungen sind schwierig und belastend. Die Scheidungsverfahren werden dadurch in die Länge gezogen und sehr emotional, weil es ja darum geht, sich gegenseitig die Schuld am Scheitern der Ehe zuzuschieben und diese dann auch zu beweisen. Daher sind wir für die Abschaffung des Verschuldensprinzips. Die Aufhebung der Lebensgemeinschaft während eines bestimmten Zeitrahmens (zB nach 3 Jahren, unter bestimmten Voraussetzungen auch schon früher) als Voraussetzung für eine Scheidung nach dem Zerrüttungsprinzip.

    Der Unterhaltsanspruch

    Bei den Scheidungen fallen große regionale Unterschiede auf. Verheiratete Menschen in ländlichen Regionen, jene mit Kleinkindern und Familien mit einem hohen Haushaltseinkommen oder einem niedrigen Einkommen der Frau werden verhältnismäßig selten geschieden. Gerade für Frauen in ländlicheren Regionen ist es wesentlich schwieriger eine Scheidung positiv zu bewältigen, weil ihnen weniger Ressourcen zur Verfügung stehen. Fehlende Arbeitsplätze und ein unzureichendes Kinderbetreuungsangebot machen es für Frauen, die regional oft nicht so mobil sind, sehr schwer, sich von ihrem Partner zu trennen.

    Geschiedene Frauen sind in der Regel einkommensmäßig deutlich schlechter gestellt als geschiedene Männer, die ihre Einkommenssituation jedoch subjektiv als belastender empfinden. Die traditionelle Rollenteilung während der Zeit der Ehe und die schwierige Vereinbarkeit von Beruf und Familie hindern geschiedene Frauen daran, eine gut bezahlte Stelle zu finden.

    Forderungen zum Unterhalt:

    • Der Anspruch auf Unterhalt soll nicht vom Verschulden, sondern von sozialen Erwägungen abhängig sein.
    • Unterhalt soll dann unabhängig vom Verschulden zustehen, wenn die eheliche Aufgabenteilung (Kindererziehung, Betreuung des Haushalts) dazu geführt hat, dass keine angemessene Beschäftigung am Arbeitsmarkt gefunden werden kann.
    • Besteht hingegen die Möglichkeit einer zumutbaren Beschäftigung, soll es wiederum unabhängig vom Verschulden keinen Anspruch auf ehelichen Unterhalt geben.
    • Höhe abhängig vom Bedarf oder auch der Vereinbarung während der Ehe, sowie auch der Kindererziehung
    • Das Eingehen einer neuen Lebensgemeinschaft soll kein Ruhen des Unterhalts nach sich ziehen
    • längere Übergangsfristen für eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung
    • wären vom Unterhaltsanspruch unabhängige Pensionsvorsorgemodelle (Beispiel Schweiz). Idee: Pensionssplitting, Abstellen auf Kinderbetreuungsphasen

    Die Gütertrennung sowie bestehende gesetzliche Regelungen sollten beibehalten werden. Im Scheidungsfall ist allerdings die Ehewohnung weiter in die Aufteilung miteinzubeziehen. Privatrechtliche Vereinbarungen wie Eheverträge würden in der Praxis vermutlich meist Frauen benachteiligen (Verzicht auf Unterhalt, eheliches Vermögen).

    Namensrecht

    1. Kritikpunkte der bestehenden Regelung:

    ·    Männerprivileg im Ehenamensrecht: Erfolgt keine Wahl bzw. Einigung oder treffen die Verlobten eine nicht zulässige Bestimmung ihres Ehenamens, wird ex lege der Familiennamen des Mannes zum gemeinsamen Ehenamen.

    ·    Männerprivileg beim Familiennamen der Kinder: Bestimmen die Eltern bei der Eheschließung keinen Familiennamen, so erhält das Kind ex lege den Namen des Mannes, auch wenn zB die Frau ihren Namen behalten hat.

    ·    Festlegung des Familiennamens der Kinder spätestens bei Eheschließung: Die Festlegung zu diesem Zeitpunkt ist nicht einsichtig. Besteht zB bei der Eheschließung noch kein Kinderwunsch oder wird dieser Zeitpunkt in Unkenntnis der Rechtslage versäumt, erhalten die Kinder automatisch den Familiennamen des Vaters.

    ·    Doppelname für Kinder: Es ist nicht möglich, dass Eltern ihren Kindern einen Doppelnamen geben, der sich aus ihren beiden Familiennamen zusammensetzt.

    ·    Kulturelle Besonderheiten: Es ist nicht möglich, dass kulturelle Besonderheiten bei der Namensgebung berücksichtigt werden, der Name des Kindes also von dem der Eltern abweicht.

    ·    Kein Doppelname für beide Ehegatten: lediglich einer der Ehegatten kann den gemeinsamen Familiennamen seinem bisherigen Familiennamen vor- oder nachstellen. Daraus folgt, dass kein gemeinsamer Doppelname geführt werden kann.

    ·    Sonderproblem uneheliches Kind: war die Kindesmutter bereits einmal verheiratet und führte im Zeitpunkt der Geburt einen Doppelnamen, erhält das Kind den Namensteil, der gemeinsamer Ehename war. Der andere Namensteil kann selbst dann nicht auf das Kind übergehen, wenn es sich um den Geburtsnamen der Mutter handelt.

    ·    Kein gemeinsamer Doppelname für die gesamte Familie möglich.

    2. Reformansätze:

    2.1. Ehe:

    ·    Kein Namensprivileg des Mannes – geben die Partner keine Erklärung ab, behält jeder seinen Namen – kein gemeinsamer Ehename mehr als Pflicht!
    (Prinzip des getrennten Ehenamens)

    ·    Bei Übereinstimmung der Ehegatten kann ein gemeinsamer Familienname (angestammter Familienname des Mannes oder der Frau) gewählt werden (Prinzip des fakultativen gemeinsamen Familiennamens).

    ·    Möglichkeit, dass ein oder beide Ehegatten in beliebiger Reiheinfolge einen Doppelnamen führen können.

    2.2. Kinder:

    ·    Doppelnamen, die sich aus dem Namen der Eltern zusammen setzen sollen möglich sein – in jeder denkbaren Version.

    ·    Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder sollen eine Doppelnamen erhalten können.

    ·    Entscheiden sich die Eltern (beide Doppelname) dafür, dem Kind nur einen Namen zu geben, dann soll auch das möglich sein. Einzige Voraussetzung: gibt es einen gemeinsamen Namensteil, dann soll das Kind diesen erhalten.

    ·    Mehr als zwei Namen sollen nicht möglich sein.

    ·    Kind muss sich daher -  wenn überhaupt – erst bei einer Heirat für oder gegen einen Namen entscheiden bzw. bei der Geburt des eigenen Kindes für eine Variante entscheiden.

    ·    Kulturelle Besonderheiten sollen möglich sein => Öffnungsklausel für Personen aus anderen Kulturkreisen

    ·    Alle ehelichen Kinder aus einer Partnerschaft sollen den selben Namen erhalten

    Aufgrund der gewünschten Änderung des Namensrechts im ABGB (§§ 93, 139) wären wohl Adaptierungen im PStG und NÄG notwendig (siehe auch NamRÄG 1995).

    3. Rechtslage in anderen Ländern:

    3.1. Deutschland:

    ·    Vormachtsstellung des Mannes als verfassungswidrig abgeschafft.

    ·    Keine Doppelnamen für Kinder möglich.

    3.2. Spanien:

    ·    Kind erhält als Familienname einen Doppelnamen, gebildet vom ersten Familiennamen des Vaters und vom ersten Familiennamen der Mutter. Im Zeitpunkt der Geburt können die Eltern bestimmen, dass der Name der Mutter erstgereiht sein soll, bei Erreichung der Volljährigkeit kann auch das Kind dies bestimmen.

    ·    Bei der Eheschließung behält grundsätzlich jeder Ehegatte seinen Namen.

    3.3. Portugal:

    ·    Die Eltern haben beim Kindesnamen die Wahl zwischen den verschiedenen Namen, die der Vater und die Mutter tragen oder tragen könnten, die Grenze liegt bei vier Namensteilen!

    ·    Gemeinsame Kinder können auch verschiedene Namen tragen.

    ·    Jeder Ehegatte behält seinen Namen bei Eheschließung.

    In Frankreich, Kroatien, Griechenland und Ungarn sind Doppelnamen für Kinder möglich.

    In den meisten Staaten hat auch die Eheschließung keinen direkten Effekt auf den Namen der Ehegatten (Ausnahme: zB Türkei, wo die Frau bei Eheschließung ex lege den Namen des Mannes erwirbt). Im Vereinigten Königreich schließt ein Paar die Ehe unter dem Verlobtennamen, es gibt keine gesetzliche Regelung, dass – und wie- ein Paar einen Namen annehmen muss. Auch in Belgien, Frankreich, Griechenland und Luxemburg behält jeder Ehegatte nach der Eheschließung grundsätzlich seinen Namen.

    Schickt die Mullahs in die Wüste

    Im Iran formiert sich endlich der Widerstand. Viel zu lang haben die Mullahs den Ton angegeben. Um so überraschender war es, dass das Magazin “profil” noch am 7.Juli zum Schluss kam, dass der Iran keine Diktatur sei. Parlamentswahlen, wo auch im Fernsehen heftig diskutiert wird, machen noch keine Demokratie. Vergessen wird, dass der Wächterrrat zahlreichen Kandidat/innen das Antreten verbietet, also überhaupt nur der regimekonforme Teil des politischen Spektrums zu Wahlen kandidieren darf.

    Und dann gilt im Iran bekanntlich die Scharia. Wer Ehebruch begeht, muss im Extremfall mit Steinigung rechnen. Übrigens gilt die Regel, dass die Ehebrecher vor der Steinigung eingegraben werden. Können sie sich vor  Eintritt des Todes befreien, sind sie gerettet. Versteht sich von selbst, dass Frauen bis zum Hals , aber Männer nur bis zum Bauch eingegraben werden. Wer stiehlt, dem könnte die Hand abgehackt werden. Relativ harmlos ist da noch, dass Frauen nur die Hälfte von männlichen Verwandten erben. Den jungen Iraner/innen, die jetzt auf die Straße gehen, ist Erfolg zu wünschen. Verändert, säkularisiert und demokratisiert den Iran – schickt die Mullahs in die Wüste.

    §278a StGB und seine missbräuchliche Verwendung

    Hintergrund

    § 278a StGB wurde gegen organisierte Waffenschieber, Geldwäscher und Menschenhändler geschaffen und hat seinen Ursprung in der UN-Konvention gegen transnationale organisierte Kriminalität!

    § 278a StGB lautet:

    § 278a. Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs. 3),

    1. die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist,
    2. die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang oder erheblichen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft anstrebt und
    3. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht,

    ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 4 gilt entsprechend.

    Deutsches Vorbild

    Am 9. Mai 2007 stürmten in Deutschland unter Berufung auf §129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) Beamte des Bundeskriminalamtes (BKA) 40 Wohnungen, Büros und Projekte von linken Aktivisten. Offizielle Begründung war die Suche nach einer terroristischen Vereinigung „Militante Kampagne zur Verhinderung des G8“. Die bundesweite Razzia war der Höhepunkt der Repression im Vorfeld des G8-Gipfels in Heiligendamm.

    Der konkrete Missbrauch in Österreich

    • Hausdurchsuchungen und die Verhängung der U-Haft dürfen an sich nur auf Grund konkreter Verdachtslagen, nicht bloßen Vermutungen,  gegen eine Person angeordnet werden.

    • Im konkreten Fall war das nicht möglich. Polizei und Justiz konnten offensichtlich einzelnen Personen im Tierschutzbereich keine konkreten Tathandlungen zuordnen und vorwerfen, weshalb der § 278a StGB missbräuchlich herangezogen wurde.

    • Im Rahmen des § 278a StGB ist eine Zuordnung einzelner Handlungen zu bestimmten Personen nicht notwendig, es genügt der Vorwurf Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein, die schwerwiegende strafbare Handlungen zum Ziel hat.

    • Durch die Konstruktion einer „kriminellen Organisation“ konnte gegen eine beliebige Personengruppe aus der Tierschutzszene ohne einzelnen konkrete Tathandlungen zuordnen zu müssen bzw. zu können, Hausdurchsuchungen durchgeführt und Untersuchungshaft verhängt werden.

    • Eigentliches Ziel der Anwendung des § 278a StGB war es, so an mögliches belastendes Material heranzukommen, um in Folge allenfalls gegen einzelne Personen konkrete Tatvorwürfe zu erheben.

    Grüne Kritik an der Anwendung des § 278a StGB bei den TierschützerInnen

    Ein zentrales Element des § 278a StGB, die unternehmensähnliche Struktur wurde in den Raum gestellt ohne sie zu untermauern.  Tatsächlich hat die in U-Haft befindliche Personengruppe, die in völlig unterschiedlichen Organisationen tätig ist, nur eines gemeinsam: sie engagiert sich im Tierschutz – das reicht rechtlich aber nicht aus um „unternehmensähnliche Strukturen“ zu begründen. .

    Die Voraussetzung, des Vorwurfs schwerwiegender strafbarer Handlungen wurde hinsichtlich der Hasusdurchsuchungen und der Verhängung der U-Haft allgemein gehalten. Die operierende Personengruppe hätte seit 1997 bis in die jüngste Zeit wiederkehrende Brandstiftungen und schwere Sachbeschädigungen, wie Verätzen, Einschlagen von Schaufenstern, Zerstören von Fahrzeugen begangen, heißt es in der Anordnung zur Hausdurchsuchung. Eine Konkretisierung, warum das dieser Personengruppe zuordenbar sei wird nicht vorgenommen.

    Als Ziel der konstruierten „kriminellen Organisation“ wird dann der wirtschaftliche Ruin bestimmter Unternehmen behauptet. Eine Begründung wird für diese These nicht angeführt. Die kühne Schlussfolgerung, die betroffenen Personengruppe hätte Kampagnen gegen bestimmte Unternehmen organisiert, klingt lächerlich dünn und zugleich beängstigend.

    Schlussfolgerungen

    • Der § 278a StGB wurde als Ermittlungsparagraph missbraucht. Die „kriminelle Organisation“ wurde konstruiert, um Hausdurchsuchung und U-Haft zu begründen.

    • Es wurde ein Exampel statuiert. § 278a StGB wird entgegen seiner ursprünglichen Intention zur Kriminalisierung von NGOs missbraucht. Damit erlangt der konkrete Fall eine Dimension, die weit über den Tierschutz hinausgeht. Deutschland und Österreich zeigen, dass keine kritische, oppositionelle Organisation sich sicher sein kann. Es besteht die Gefahr, dass unter Heranziehung des § 278a StGB Umweltorganisation, Antifaschistischen Gruppen oder GlobalisierungsgenerInnen beliebig irgendwelche Straftaten zugeordnet werden und so Hausdurchsuchungen gerechtfertigt werden.

    • § 278a StGB gehört reformiert, damit tatsächlich Geldwäscher, Waffenschieber und Menschhändler Adressaten dieses Paragraphen werden. In einer Nachfolgebestimmung des § 278a muss in jedem Fall die Bereicherungsabsicht  das zentrale Tatbestandselement sein, um auszuschließen, dass politische Gruppierungen verfolgt werden. Auch das Tatbestandselement „unternehmensähnliche Verbindung“ muss detaillierter definiert werden, um zu verhindern, dass eine beliebige Personengruppe als „kriminelle Organisation“ definiert wird.

    Graf Mitarbeiter greift Antifademo an

    Am Samstag hat Graf Mitarbeiter Ploner sein wahres Gesicht gezeigt. Vermummt mit einer Smiley Maske, die Hitlerscheitel trägt, hat er mit seinen sogenannten “Gesinnungsfreunden” den 8. Bezirk unsicher gemacht. Angriffsziel war eine antifaschistische Kundgebung der Sozialistischen Jugend.

    Stellt sich die Frage, ob die Jungblauen einfach dumm oder richtig frech und ungeniert sind. Da wird ständig über angebliche Attacken auf FPÖ Veranstaltungen gejammert, in Wirklichkeit teilt man aber selbst ordentlich aus. Die Verbindungen zur rechtsextremen Szene werden immer offensichtlicher. Da braucht es gar keine Kasperlverkleidung mit Hitlerscheitel. Der Aufruf zur Anti-Antifaaktion wurde im Internet von einer Neonaziseite publiziert.

    Die ständigen Zwischenfälle sind zwar ein ständiger Beweis für die notwendige Abwahl von Graf, können aber auch einen gefährlichen Gewöhnungseffekt auslösen. Ob Ploner oder der Hitlergruß eines Kundgebungteilnehmers bei einer FPÖ Wahlabschlussveranstaltung, irgendwann regen sich immer weniger auf. Genau das wollen, die rechten Provokateure auch erreichen.