Handlungsbedarf bei der privaten Videoüberwachung

Ausgangssituation

  • Schätzungen zur Folge filmen in Österreich über 250 000 Privatkameras an öffentlich zugänglichen Plätzen. Wie viele es tatsächlich sind, ist nicht bekannt, da nur ein kleiner Bruchteil gesetzeskonform angemeldet ist.
  • Bei einem Spaziergang durch die Wiener Innenstadt ist davon auszugehen, dass man ungefähr 50 Mal von einer privaten Videokamera gefilmt wird.
  • Die Wiener Kärntnerstraße wird nahezu flächendeckend überwacht, Schätzungen zu Folge sind aber rund 90% der Videokameras nicht ordnungsgemäß gemeldet.
  • Immer öfter wird in Trafiken Boutiquen und Supermärkten gefilmt. Zuletzt haben ÖBB, Wiener Wohnen und die Wiener Taxis Initiativen in Richtung privater Videoüberwachung gesetzt.

Warum regeln?

  • Für die Videoüberwachung durch Private gibt es in Österreich zur Zeit keine explizite Regelung. Für die Klärung sich daraus ergebender Rechtsfragen ist zur Zeit auf das Datenschutzgesetz in seiner geltenden Fassung bzw. der Rechtssprechung der Datenschutzkommission und der Höchstgerichte abzustellen
  • Videoüberwachung stellt einen Eingriff in mehrere Grundrechte (Datenschutz, Recht auf Privatleben gem. Art. 8 EMRK) dar. Das uferlose Ausmaß der privaten Videoüberwachung macht eine detaillierte Regelung notwendig.
  • Darüber hinaus haben die Sicherheitsbehörden das Recht auf die Aufzeichnungen der privaten Videoüberwachung zu zugreifen. Solange sich die private Videoüberwachung in einem Graubereich befindet besteht die Gefahr, dass es durch diese Zugriffsmöglichkeit zu Rechtsschutzlücken kommt bzw. heikle Missionen in den Graubereich der privaten Videoüberwachung ausgelagert werden.
  • Im Datenschutzbericht 2007 der DSK wird auf Seite 47 ebenfalls ein dringendes Bedürfnis nach näherer gesetzlicher Regelung hinsichtlich der Durchführung von Videoüberwachung für nichtbehördliche („private”) Zwecke erkannt. Konkret heißt es:

“Im Spannungsverhältnis zwischen der Privatautonomie, die den Schutz der eigenen Sicherheit z.B. vor Einbruch oder Sachbeschädigung durch Videoüberwachung, als selbstverständlich zulässig postuliert, und den Datenschutzinteressen von gefilmten Personen muss ein Gleichgewicht geschaffen werden. Dabei ist angesichts der Allgemeinheit der zugrunde liegenden geltenden Regelungen ein so großer Interpretationsspielraum gegeben, dass die Vollziehung mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen überfordert erscheint. Die DSK hofft daher, dass das im Regierungsprogramm in Aussicht gestellte Gesetz über die Videoüberwachung bald vorliegen wird.”

Grüne Vorschläge – was gehört gesetzlich geregelt?

„Grünes Ziel ist ein Gesetz, das die private Videoüberwachung zurückdrängt, sowie Rechtssicherheit und Rechtsschutz schafft.”


Kriterien zur Zulässigkeit Privater Videoüberwachung:

Private sollen überhaupt nur dort Videoüberwachung betreiben, wo das Bestehen bzw. der Schutz eines „Hausrechts im weiteren Sinn” überhaupt denkbar ist, also nicht im „öffentlichen Raum”.

Voraussetzung für die Zulässigkeit privater Videoüberwachung:

  • eine konkrete Gefährdung (z.B. bereits erfolgte Straftaten und hohe Wahrscheinlichkeit künftiger weiterer Straftaten) oder ein imannentes Gefährdungspotenzial (z.B. Juwelier) vorliegt;
  • der Zweck der Überwachung nicht durch andere Maßnahmen mit geringerer Eingriffsintensität erreicht werden kann;
  • Eine Überwachung der privaten Lebensführung (beispielsweise der Mieter) muss ausgeschlossen sein.
  • Bei Schutz des Hausrechts muss gewährleistet sein, dass unbeteiligte Dritte (PassantInnen) nicht mitgefilmt werden.
  • eine Überwachung und Aufzeichnung von Bilddaten zur Erreichung der Schutzzwecke erforderlich ist;
  • der Zweck des Schutzes bzw. der Strafverfolgung überhaupt möglich ist;

Maximale Speicherdauer

Aufnahmen sollen maximal 48 Stunden gespeichert werden dürfen. Der Betreiber hat nachzuweisen, dass eine automatische Überschreibung der aufgenommenen Bilddaten nach diesem Zeitraum erfolgt. Die für die Beweissicherung notwendigen Daten müssen extra auf DVD oder CD gespeichert werden.

Weitergabe an Dritte

Die Verwendung der ermittelten Daten ist ausschließlich zum in der Genehmigung festgeschriebenen Zweck zulässig. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Die Sicherheitsbehörden dürfen bei Begehung eines Verbrechens zum Zweck der Strafverfolgung auf die privat aufgezeichneten Bilder zur Klärung und Beweissicherung zugreifen.

Der Betreiber hat nachzuweisen, dass die Aufzeichnung verschlüsselt erfolgt und nur mit einer speziellen Software ausgewertet werden können. Der Zugang zu dieser Software darf nur wenigen, besonders geschulten und verpflichteten Personen (MitarbeiterInnen) möglich sein. Damit soll allein die Möglichkeit einer unbefugten Weitergabe an Dritte erschwert werden.

Ein direkter Zugriff Dritter auf die gewonnenen Bilddaten muss daher jedenfalls technisch ausgeschlossen sein

Informationspflicht

Ausbau eines öffentlich zugänglichen Register genehmigter privater Videoüberwachungsanlagen im Internet und bei der Behörde mit folgenden Informationen: Betreiber, Zweck, Ort und technische Methoden.

Vor Ort rechtzeitig sichtbare Information, dass „videoüberwacht” wird und genauer Hinweis über den überwachten Bereich, sowie Hinweis auf Registernummer und Genehmigung.

Genehmigungspflicht

Die Zulässigkeit der privaten Videoüberwachung muss beantragt werden. Dann erfolgt eine Prüfung, ob die private Videoüberwachung dem Zweck nach notwendig ist. Bei einer Genehmigung soll stichprobenartig eine Überprüfung erfolgen, ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Ausbau des Rechtsschutzes

Anzeigemöglichkeit bei nicht genehmigter privater Videoüberwachung. Behörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) verhängt Strafe, wobei der bisherige Strafrahmen deutlich anzuheben ist. Darüber hinaus ist die Möglichkeit eines Beseitigungsauftrages durch die Behörde vorzusehen.

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